SSG
Bade- und Kulturreise der SSG im Sommer 2016

Busreise nach Neapel und Gaeta
vom 14.07.16 - 25.07.16

Auch heuer organisiert die SSG im Sommer eine Bade- und Kulturreise. Dieses Jahr geht es nach Naepel und Gaeta. Dabei wird die Kulturstadt Neapel besichtigt und in Gaeta ein Strandaufenthalt angeboten. Ein Tagesausflug nach Ischia und eine Stadtbesichtigung von Orvieto auf der Rückreise sind auch geplant.
Die im Preis enthaltenen Leistungen sind:
Busreise mit Reisebus zur genannten Tour/ genanntes Programm
3 x Übernachtung mit Halbpension im Hotel Cristina in Neapel
7 x Übernachtung mit Halbpension im Hotel „Aenea’s Landing“4* Gaeta /Zimmerkategorie Standard
1 x Übernachtung mit Halbpension in Orvieto
0,5 l Mineralwasser und 0,25 l Wein pro Person beim Abendessen im Hotel Aenea’s Landing inklusive
Strandleistungen inklusive
Aufenthaltssteuer in den Hotels
Stadtrundfahrt in Neapel mit italienisch sprechender Reiseleitung für 3 Stunden
1 x Stadtrundgang in Neapel mit italienisch sprechender Reiseleitung für 3 Stunden
Tagesausflug nach Ischia: inkludiert die Überfahrt für Bus und Passagiere und eine Reiseleitung in Ischia für 3 Stunden
Infos und Anmeldungen
innerhalb 8. April 2016 unter: ssg@asgb.org
Tel. 0471 308 256
Preise und Leistungen bei einer
Personenzahl von mindestens 40 Vollzahlern:
Preise pro Person:
Preis pro Person im Doppelzimmer:
€ 1.180,00
Aufpreis Zimmerkategorie Superior pro Person
€ 175,00
Einzelzimmeraufpreis:
€ 285,00
3. Person im Dreibettzimmer/ Kind bis 2 Jahre
Frei/ Zahlung der Konsumationen vor Ort
3. Person im Dreibettzimmer/ Kind von 3-5 Jahren
€ 590,00
3. Person im Dreibettzimmer/ Kind von 6-10 Jahren
€ 740,00
3. Person im Dreibettzimmer/ ab 11 Jahren
€ 880,00

Dienstleistungen des ASGB

Stabilitätsgesetz 2016

a) Steuerliche Neuerungen
Subventionierung der Baubranche mit dem Bonus
auf Umbau- und Sanierungsarbeiten
Der Bonus für Umbau- und energetischen Sanierungsarbeiten beim Eigenheim wird um ein weiteres Jahr verlängert, so dass der Steuerzahler die Investitionen im heurigen Jahr von seiner Einkommenssteuer mit einem Prozentsatz von 50 bzw. 65 Prozent in Laufe von zehn Jahren absetzen kann.
Steuerabzüge für den Ankauf von
Möbeln und Elektrogeräten von 50 Prozen
Im Zuge der Verlängerung der Steuerabzüge für Sanierungen wird auch weiterhin der Ankauf von Möbeln und Elektrogeräten mit einem Steuerabsetzbetrag von 50 Prozent gefördert. Das Höchstlimit beträgt 10.000 Euro.
Der Bonus wird auch auf die Installation und Inbetriebnahme einer Fernüberwachung von Anlagen ausgedehnt, die der Heizung, Kühlung und der Erzeugung von Warmwasser dienen.
Möbelbonus für junge Paare
Jungen Paaren (verheiratet oder seit mindestens drei Jahren zusammenlebend und ein Partner unter 35 Jahren) wird ein Möbelbonus bis zu 16.000 Euro für den Kauf von Einrichtungsgegenständen gewährt, unabhängig vom schon bekannten Möbelbonus auf energieeffiziente Haushaltsgeräte im Zusammenhang mit einem Umbau.
Energetische Sanierung für Geringverdiener
Geringverdiener, die sich im Bereich der „No Tax Area“ befinden, können ihren zustehenden Steuerabzug an die Lieferanten abtreten (Fehlt noch Durchführungsbestimmung), die die energetische Sanierungsarbeiten von gemeinsamen Teilen des Mieteigentums durchführen. Dadurch können auch Personen mit einem steuerbefreiten Einkommen diese Steuerbegünstigung nutznießen und gleichzeitig wird die energetische Sanierung von Gebäuden vorangetrieben.
Absetzbetrag bei Erwerb der Erstwohnung mittels Leasing
Neu ist für junge Paare auch die Subventionierung von Leasing für eine Erstwohnung. Diese Förderung ist an das Jahreseinkommen gekoppelt, das den Betrag von 55.000 Euro nicht überschreiten darf.
Absetzbetrag für die bezahlte Mehrwertsteuer
bei Ankauf einer Wohnung
Bei einem direkten Kauf einer Erstwohnung der Klasse A und B vom Bauträger kann die Mehrwertsteuer zur Hälfte von der Einkommenssteuer in zehn Jahren abgesetzt werden.
Eine Verschrottungsprämie für alte Camper
(Kategorie „Euro 0 oder Euro 1“ ) bis zu 8000 Euro werden gewährt, wenn im Laufe des heurigen Jahres ein neues Wohnmobil gekauft wird, das mindestens der Kategorie „Euro 5“ angehört.
Nachkauf der Studienjahre und Elternzeit
Nimmt eine Studentin eine Elternzeit in Anspruch, die nicht über ein Arbeitsverhältnis abgedeckt wird, so kann sie diese Zeit mit den Studienjahren nachkaufen.
Steuerbefreiung der Studienbeihilfen für Forschungsdoktorate
Studienbeihilfen für Forschungsdoktorate die von der Provinz Bozen ausgestellt werden sind steuerbefreit.
b) Arbeitsrechtlich Neuerungen
Steuerbonus für Akademiker die
nach Italien zurückkehren „rientro cervelli“
Das Stabilitätsgesetz hat den Steuerbonus für Akademiker welche bis zum 31.12.2015 nach Italien zurückgekehrt sind bis zum 31.12.2017 verlängert.
Für die Rückkehrer die nach dem 01.01.2016 nach Italien zurückkehren gilt eine neue bedeutend schlechtere Regelung:
Die steuerliche Entlastung beträgt nur mehr 30, d.h. 70 Prozent des Einkommens müssen besteuert werden, Frauen und Männer erhalten den selben Bonus (nicht wie zuvor 80 bzw. 70 Prozent Reduzierung des besteuerbaren Einkommens).

Die Altersgrenze wurde abgeschafft, mit der neuen Regelung können auch Personen ansuchen die vor 1. Jänner 1969 geboren sind.

Es wird noch ein Dekret benötigt um zu klären welche bildungs- und erfahrungsmäßigen Voraussetzungen die „Rückkehrer“ benötigen um den Steuerbonus in Anspruch nehmen zu können.
Reduzierung der Sozialbeiträge bei unbefristeten Arbeitsverträgen
Um neue, stabile Arbeitsplätze zu schaffen, werden Betriebe bei unbefristeten Neuanstellungen weiterhin durch reduzierte Beitragslasten auf Sozialabgaben gezielt gefördert. Im Unterschied zum letzten Jahr fällt diese Förderung geringer aus, die Begünstigung pro Neueinstellung beträgt maximal 3.250 Euro und wird nur mehr für zwei Jahre gewährt.
IRAP Erleichterung bei saisonaler Tätigkeit
Neu eingeführt wird ein Abzug der Arbeitskosten bis zu 70 Prozent von der Bemessungsgrundlage IRAP für Saisonsarbeiter wenn diese beim gleichen Arbeitgeber in zwei Jahren mindestens 120 Tage für zwei Steuerperioden eingestellt werden.
Steuerbegünstigte Leistungsprämien
für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft
Wieder eingeführt wird die Ersatzsteuer von zehn Prozent für die Leistungsprämien von Arbeitnehmer bis zu einem Maximalbetrag von 2.000 Euro und das besteuerbare Einkommen des Begünstigten im Vorjahr darf nicht über 50.000 Euro liegen. Der Maximalbetrag steigt auf 2.500 Euro für Betriebe, welche ihre Mitarbeiter paritätisch in die Arbeitsorganisation miteinbeziehen. Genaueres wird im Rahmen einer Durchführungsbestimmung geregelt.
Verpflichtender Vaterschaftsurlaub
Aus dem einen Tag verpflichtenden Vaterschaftsurlaub werden nun zwei Tage, die der Vater innerhalb fünf Monaten nach Geburt bzw. Adoption des Kindes nehmen muss. Die zwei Tage können auch getrennt voneinander genossen werden. Die Möglichkeit der freiwilligen Arbeitsenthaltung des Vaters zu Lasten des Mutterschaftsurlaubes gilt auch für 2016.
Aufwertung der Entschädigungszahlungen bei Arbeitsunfällen
In den nächsten drei Jahren werden die Entschädigungszahlungen für Arbeitsunfälle neu bewertet, die im Falle eines biologischen Schaden vom INAIL ausbezahlt werden.
c) Neuerungen im Bereich Renten
No-Tax-Area für Rentner
Ab 2016 wird die Schwelle für das steuerfreie Einkommen für Rentner um 250 Euro erhöht. Sie beträgt nun für die über 75jährige 8.000 Euro, für die jüngeren Rentner 7.750 Euro.
Aussetzung des Abzuges bei einer vorzeitigen Rente
Erfolgt eine vorzeitige Rente vor dem 62. Lebensjahr, so wird für jedes Jahr die Rente um einen Prozentsatz gekürzt. Im vorigen Jahr wurde diese Kürzung bis 2018 ausgesetzt, sie betraf aber nur jene Rentner, die im Laufe des Jahres 2015 die vorzeitige Rente beanspruchten. Nun gilt diese Aussetzung auch für jene Rentner, die im Zeitraum 01. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2014 in die vorzeitige Rente gegangen sind. Es erfolgen aber keine Rückzahlungen, die Rente wird mit 01. Jänner 2016 ohne Abzug ausbezahlt.
Für angehende Rentner wird ein flexibler Ausstieg aus dem Arbeitsleben eingeführt
Arbeitnehmer können ihre Arbeitsleben mit einer Teilzeitarbeit beenden, wenn sie das Alter von 63 Jahren und sieben Monaten erreicht haben. Der Staat übernimmt die figurative Abdeckung der fehlenden Arbeitszeit, so dass keine Benachteiligung bei der Berechnung der Altersrente entsteht. Zusätzlich zum Teilzeitlohn erhält der Arbeitnehmer den Pflichtbeitrag für die Sozialabgaben auf die fehlende Arbeitszeit, der vom Arbeitgeber ausbezahlt werden muss. Die flexible Altersteilzeit ist freiwillig, das gilt für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber. Die Modalitäten werden in einem individuellen Abkommen vereinbart, das entsprechende Dekret dazu ist noch ausständig.
„Option Frau“ wird wieder verlängert
Eine vorzeitige Pensionierung ist im Laufe des Jahres 2016 mit dem ungünstigeren Beitragssystem für erwerbstätige Frauen möglich, wenn sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen bis zum 31.12.2015 erfüllen. Sie müssen 35 Beitragsjahre aufweisen und ein bestimmtes Alter erreicht haben. Für lohnabhängige Frauen liegt die Altersgrenze bei 57 Jahre + 3 Monate, bei selbständig erwerbstätige Frauen bei 58 Jahre + 3 Monate. Für die im letzten Trimester geborenen Frauen wird erst nach einer vorhergehenden Erhebung über die Kosteneinschätzung entschieden, ob sie diese Pensionierungsmöglichkeit auch nutzen können.
d) Weitere Neuerungen
Abfederungsmaßnahmen im Falle von Arbeitslosigkeit
Die Unterstützungsmaßnahmen der Lohnausgleichskasse sowie der Sonderlohnausgleich (CIG, CIGS) und Mobilität gelten bis 31. 12.2016.
Die Arbeitslosenunterstützung für koordinierte und fortwährende Tätigkeit (DIS-COLL) wird das gesamte Jahr 2016 zuerkannt.
Bargeldbehebung
Die Schwelle für Bargeldbehebung und Barbezahlung wird auf 2.999,99 Euro angehoben, für den Geldtransfer ins Ausland und umgekehrt bleibt es bei 999,99 Euro. Dies gilt auch für Zahlungen über den öffentlichen Dienst. Der Zahlungsverkehr mit Karte wird verpflichtend eingeführt, eine Verweigerung im Handel und im Freiberuf werden unter Strafe gestellt.