Öffentlicher Dienst

Verordnung über die Nebentätigkeiten

Mit Dekret Nr. 3 des Landeshauptmanns vom 15.01.2016, sind die Nebentätigkeiten neu geregelt worden. Der wichtigste Grundsatz ist: um jede Nebentätigkeit muss angesucht werden. Für die Bediensteten der Landesverwaltung müssen die Ansuchen um Nebentätigkeiten über das telematische System erfolgen.
Hier die wichtigsten Neuerungen:
Art. 1
Dieses Dekret gilt für die Landesbediensteten, die Bediensteten der Sanität, der Bezirksgemeinschaften und des Wohnbauinstituts. Für die Bediensteten der Schulen staatlicher Art gelten nur die Bestimmungen laut Art.10.
Die Gemeinden sind ausgenommen, da sie unter die Zuständigkeit der Region fallen und somit eine eigene Personalordnung haben.
Art. 4
Für geringfügige Nebentätigkeiten, z.B. gelegentliche Mitarbeit und einer Vergütung von maximal 1.000 Euro im Jahr, wird das Ansuchen an den Vorgesetzten gestellt, das dieser positiv begutachten kann.
Art. 5
Bei gewinnbringenden Tätigkeiten über 1.000 Euro braucht es die Genehmigung der Personalverwaltung. Grundsätzlich dürfen die Bruttoeinkünfte aus der Nebentätigkeit auf keinen Fall mehr als 30 Prozent des zustehenden jährlichen Bruttoeinkommens bei Vollzeit überschreiten. Wichtig: Nur für jene Bediensteten, bei denen die 30 Prozent des Bruttoeinkommens unter 7.000 Euro liegen, gelten die 7.000 Euro als Höchstgrenze für Einkommen aus Nebentätigkeiten.
Art. 6
Wenn die Verwaltung keine Vollzeit anbieten kann, können die Bediensteten bis zu 130 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens der jeweiligen Gehaltsstufe verdienen, z.B. 50 Prozent TZ Verwaltung + 80 Prozent Nebentätigkeit. Sobald die Verwaltung eine zumutbare Vollzeitstelle anbietet oder bei Teilzeit auf Antrag, gilt die Regelung laut Art.5 der 30 Prozent bzw. 7.000 Euro.
Art. 7
Neu ist, dass auch beim unbezahlten Wartestand aus persönlichen oder familiären Gründen eine geringfügige Nebentätigkeit laut Art. 5 möglich ist. Bei Beanspruchung eines unbezahlten Wartestandes kann das Personal nun auch einmalig für ein Jahr die Einkommensgrenze laut Art. 5 mit Genehmigung überschreiten. Damit bekommt das Personal die Möglichkeit einer beruflichen Weiterentwicklung oder Neuorientierung.
Bei Abwesenheiten wegen Krankheit oder Mutterschaftsurlauben ist dieser Art. nicht zulässig.
Art. 8
Das Personal muss der Verwaltung innerhalb 31.03. jeden Jahres die jährlichen Bruttoeinkünfte aus der Nebentätigkeit mitteilen.
Art. 11
Die Ermächtigung von gelegentlichen Nebentätigkeiten für Führungskräfte erteilt der Generaldirektor. Nähere Auskünfte erteilen euch eure zuständigen Fachsekretäre.

Transport & Verkehr

Öffentlicher Nahverkehr

Der Kollektivvertrag für die Beschäftigten im öffentlichen Nahverkehr (autoferrotranvieri) wurde nach dem Referendum vom 15. bis 17. Dezember 2015 auf staatlicher Ebene am 21. Dezember 2015 von CGIL, CISL, UIL, UGL, und FAISA unterzeichnet.
Der Vertrag hat eine Gültigkeit von drei Jahren (01.01.2015 – 31.12.2017). Dieser Vertrag bringt aber für die Angestellten wenig bzw. kaum Verbesserungen.
Hier die wichtigsten Erneuerungen
Die Wochenarbeitszeit wurde von 48 auf 50 Stunden angehoben und die Überstunden werden nicht mehr wie bisher in 17 sondern in 26 Wochen ausgeglichen, d.h. dass die nach der 26. Woche übriggebliebenen Überstunden nur mehr halbjährlich ausbezahlt werden. Verursachte Schäden, die nachweislich zu 100 Prozent den Angestellten als Selbstverschulden nachgewiesen werden, hat die Firmenleitung die Möglichkeit bis zu fünf Prozent der monatlichen Entlohnung im Gesamtausmaß bis 4.000 Euro als Schadenersatz in Abzug zu bringen.
Längst fällige Lohnerhöhungen sind sehr spärlich ausgefallen. Mit dem November- bzw. Dezemberlohn 2015 wurde 35 Euro erhöht, weitere 35 Euro werden mit dem Julilohn 2016 und weitere 30 Euro mit dem Oktoberlohn 2017 aufgebessert. 600 Euro Nachzahlung (una tantum) für die vertragslose Zeit wird mit 200 Euro mit dem Jännerlohn 2016 und 400 Euro mit dem Aprillohn 2016 ausbezahlt. Immer berechnet auf den Parameter 175.
Der Kollektivvertrag sieht die Möglichkeit eines territoriales Abkommens zur Verbesserung der finanziellen Lage der Bediensteten vor. Ob dies derzeit auf lokaler Ebene möglich ist, sei dahingestellt. Dies Anfrage ist schon in diversen Firmen des öffentlichen Nahverkehrs hinterlegt und angesprochen worden.