Dienstleistungen des ASGB

WIR SIND UMGEZOGEN!

Liebe ASGB-Mitglieder des Großraumes Sterzing
Mit Ende Oktober sind wir in unseren neuen Räumlichkeiten umgezogen.
Ihr findet uns im Kolpinghaus in Sterzing, Neustadt Nr. 24.

Telefon: 0472 / 765 040
Fax: 0472 / 089 800

Wir freuen uns, euch in unseren neuen Räumlichkeiten willkommen heißen zu dürfen.

Dienstleistungen des ASGB

Die Überwachung des Arbeitsplatzes

Mit dem D.Lgs 151/2015 wurde der Art. 4 des Arbeiter­statutes abgeändert. Das Verbot der Arbeitsplatzüberwachung wurde aufgeweicht. Aus organisatorischen und produktionstechnischen Gründen oder wegen Gründen der Arbeitssicherheit oder zum Schutz des Betriebseigentums darf der Arbeitgeber eine Fernüberwachung in seinem Betrieb anbringen.
Weiterhin verboten ist die Fernüberwachung der Mitarbeiter
Vor dem Anbringen einer Videoanlage muss vom Arbeitsinspektorat eine Genehmigung eingeholt werden. Dem Ansuchen ist die entsprechende Begründung, Lageplan mit Orientierung, Aufnahmewinkel und die technischen Daten beizulegen. Das Anbringen von Webcam zur Kontrolle eines Gebäudes sind zulässig, unter der Voraussetzung, dass sie nur zur Identifizierung von Personen dienen, die einen Privatbereich betreten wollen. In keinem Fall dürfen sie Bilder aufnehmen und speichern. Auch für das Anbringen von Geo-Lokalisierunggeräten (GPS) in Firmenautos ist eine Genehmigung des Arbeitsinspektorates erforderlich.
Audio- und Videoüberwachung zur Kontrolle der Mitarbeiter ist grundsätzlich verboten
Mit einem Betriebsabkommen muss geregelt werden, wie unter Berücksichtigung des Verbotes der Mitarbeiterkontrolle Überwachungsanlagen aus organisatorischen und produktionstechnischen Erfordernissen oder mit der Begründung der Arbeitssicherheit angebracht werden können.
Benutzung des Internet am Arbeitsplatz im Zusammenhang des Überwachungsverbotes
Im Zusammenhang dieser Aufweichung der Schutzklausel über die Arbeitsplatzüberwachung hat sich herausgestellt, dass dies auch Auswirkungen über die Benutzung des Computers hat, denn er könnte ebenso zur Kontrolle und Überwachung eines Mitarbeiters eingesetzt werden. Nun versucht man die Vorgangsweise in diesem sensiblen Bereich in den Griff zu bekommen.
Dazu gehören interne Regeln für die Benutzung von betriebseigenen Geräten
Die Verwendung des Internet gehört dabei sicher zu einem sehr komplexen Bereich. Daher müssen in der Disziplinarordnung genaue Angaben über die Verwendung des Computers am Arbeitsplatzes für private Zwecke aufgelistet sein. Dazu gehören:
Vorgaben über die Benutzung des Netzes sowie der betriebseigenen elektronischen Post für private Zwecke, auch im Zusammenhang von dienstlichen Erfordernissen;
es müssen zeitliche Vorgaben aufgezeigt sein, eine sogenannte Toleranzgrenze, innerhalb welcher das Internet sowie das E-Mail für private Zwecke erlaubt ist;
Angaben über den Besuch von verbotenen und nicht erlaubten Internetseiten müssen gemacht werden, da sie mit den dienstlichen Erfordernissen nicht vereinbar sind;
Angaben über disziplinarrechtliche Folgen bei Übertretung der Vorgaben oder Missachtung der Verbote;
Es stellt sich nun die Frage, wie darf der Arbeitgeber die Internetnutzung überwachen?
Grundsätzlich besteht eine Informationspflicht an alle Mitarbeiter über die interne Regelung. Eine allgemeine Verbreitung dieser Regelung reicht aber im Sinne der Schutzklausel über die Wahrung der Privatsphäre nicht aus. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter auch darüber informieren, wie und zu welchen Zwecke die Computerdaten unter Beachtung des Schutzes der Privatsphäre benutzt werden. Erst diese Information legitimiert den Arbeitgeber entsprechende persönliche Daten eines Mitarbeiters mittels eines Computers zu sammeln und auszuwerten. Es handelt sich somit um eine vorbeugende Information an alle Mitarbeiter, sie müssen darüber in Kenntnis gesetzt sein, wie der Arbeitgeber zum Zwecke der Kontrolle die Computerdaten erfasst.
Diese Kontrolle kann nur begrenzt und unter Einhaltung des Diskriminierungsverbotes ausgeführt werden.
Für dem Arbeitgeber bleibt weiterhin das Verbot aufrecht, diskriminierende Kontrollen durchzuführen, auch in Bezug der Nutzung des Internet und der E-Mail. Die Kontrollen dürfen nur im Zusammenhang von gerechtfertigten und legitimen Begründungen durchgeführt werden, beschränkt auf kurze Zeiträume und unter Vermeidung von einer diskriminierenden Haltung. Empfohlen werden anonyme Kontrollen, die an gewisse Daten gekoppelt werden, die sich auf bestimmte Arbeitsbereiche beschränken. Diese Erhebungen über die Internetnutzung und der elektronischen Post müssen aber periodisch automatisch gelöscht werden.
Ungesetzlich ist eine massive und konstante Überwachung der Aus- und Eingänge der E-Mail sowie der Besuch der Internetseiten von Seiten der Mitarbeiter. Auch das Herunterladen von gespeicherten Daten eines Mitarbeiters mittels eines USB ist eine ungesetzliche Handlung. Erlaubt sind solche Handlungen nur in spezifischen Fällen, wenn eine begründete Angabe/Vorhaltung vorhanden ist und unter Einhaltung der Schutzklauseln über die Privatsphäre.
Eine Übertretung dieser Kriterien hat für den Arbeitgeber nicht nur strafrechtliche Folgen, sondern er kann die gesammelten Daten auch nicht für rechtliche Zwecke verwenden.