Kommentar
Tony Tschenett

Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Fragebogenaktion!

Der ASGB hat im Juli 2015, zusammen mit den anderen Sozialpartnern und mit den zuständigen Landesrätinnen für Familie und Arbeit ein Rahmenabkommen für die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Südtirol unterzeichnet. Dadurch soll das Angebot für die Kinderbetreuung und für die Betreuung von Pflegefällen landesweit ausgebaut werden, um die Weiterbeschäftigung bzw. eine bessere soziale Absicherung für die betreuenden Personen zu ermöglichen.
Auf der Grundlage dieses Abkommens werden in den kommenden Monaten und Jahren konkrete Vorschläge erarbeitet und mit entsprechenden Maßnahmen umgesetzt.
Daher führen wir zur Zeit eine Umfrage durch, um direkt von der Südtiroler Bevölkerung zu erfahren, wie sich die betroffenen Menschen zur Zeit mit den bestehenden Betreuungsmöglichkeiten und Unterstützungen zurechtfinden. Gleichzeitig erwarten wir uns Aufschluss über die Bedürfnisse, Notwendigkeiten und Wünsche der Betroffenen.
Wir ersuchen euch daher den Fragebogen, den ihr in der Mitte dieser ­AKTIV-Ausgabe findet, herauszutrennen und, solltet ihr den Fragebogen nicht bereits online oder in Papierform ausgefüllt haben, diesen auszufüllen und innerhalb 31. Oktober 2015 in einem unserer Büros abzugeben. Je mehr Menschen sich daran beteiligen, desto aussagekräftiger ist das Ergebnis, welches dann von der Politik und den Arbeitgebern umso mehr wahrgenommen werden muss.
Vielen Dank für eure Mitarbeit!

Euer
Tony Tschenett
Vorsitzender des ASGB

Aktuell

Die wichtigsten Abänderungen bei
einem Arbeitsverhältnis in Teilzeit

Im Rahmen des Job Act wurde auch das Teilzeitarbeitsverhältnis neu geregelt. Das entsprechende Dekret (81/2015) ist mit 25. Juni 2015 in Kraft getreten.

Form und Inhalt eines Vertrages über die Teilzeitarbeit
Der Arbeitsvertrag in Teilzeit muss schriftlich verfasst werden, denn nur damit ist er für eine Beweisführung gültig. Er muss genaue Zeitangaben über die verpflichtende tägliche Arbeitsleistung sowie die Anwesenheitspflicht im Laufe eines Tages, einer Woche, eines Monates oder eines Jahres enthalten. Wird die Arbeitszeit in Turnussen geregelt, so muss im individuellen Arbeitsvertrag ebenso die zeitliche Programmierung über den Turnusdienst enthalten sein.
Neu geregelt wurde das gesamte Konzept der flexiblen Anwendung der Arbeitszeit in einem Teilzeitarbeitsverhältnis in Bezug auf Mehrarbeit, Überstunden und elastische Klauseln.
Mehrarbeit, Anspruch auf erhöhte
Entlohnung und mögliche Ablehnung
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der kollektivvertraglichen Bestimmungen die Möglichkeit, zusätzlich zur vereinbarten Arbeitszeit Mehrarbeit einzufordern und zwar innerhalb der normalen wöchentlichen Vollzeitarbeitsstunden.
Neu eingeführt wird die Verwendung der Mehrarbeit auch bei einer fehlenden vertraglichen Bestimmung. In einem solchen Fall darf die Mehrarbeit die 25 Prozent der vereinbarten Wochenarbeitszeit nicht überschreiten. Als Beispiel darf die Mehrarbeit bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden nicht mehr als fünf Stunden betragen. Die Mehrarbeit wird mit einem erhöhten Stundentarif von 15 Prozent entlohnt, inbegriffen aller zusätzlicher Lohnelemente.
Die Verpflichtung zur Mehrarbeit kann in einigen gerechtfertigten und begründeten Fällen vom Arbeitnehmer auch abgelehnt werden, welche mit Kollektivvertrag zu regeln sind. Fehlt eine solche Bestimmung, so gelten als nachweisbare Begründungen anderweitige Arbeitsverpflichtungen, Beeinträchtigung der Gesundheit, Familien­erfordernisse oder Ausbildung als gerechtfertigt.
Verpflichtende Überstunden
Grundsätzlich sind verpflichtende Überstunden auch bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis möglich, und zwar im Rahmen der kollektivvertraglichen Bestimmungen.
Elastische Klauseln
Elastische Klauseln können angewandt werden, wenn sie mit Kollektivvertrag geregelt sind. Der Arbeitgeber muss mit dem Arbeitnehmer die diesbezügliche flexible Anwendung vereinbaren, die die vereinbarten Arbeitszeiten und auch ihre Dauer abändern bzw. erhöhen können. Für diese Abänderungen muss eine Ankündigungsfrist von zwei Tagen eingehalten werden. Zudem hat der Betroffene für den Zeitraum der Anwendung von elastischen Klauseln Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung, die mit Kollektivvertrag festgelegt wird.
Gibt es laut Kollektivvertrag keine Bestimmungen zu den elastischen Klauseln, so können sie auch im individuellen Arbeitsvertrag festgehalten werden und zwar unter der Voraussetzung, dass sie von der zuständigen Kommission zertifiziert werden, wobei der Arbeitnehmer sich von einem Gewerkschafter, einem Arbeitsrechtsberater oder Anwalt vertreten lassen kann.
Umwandlung des Arbeitsverhältnisses
von Vollzeit in Teilzeit und umgekehrt
Mit dem Einverständnis beider Vertragspartner kann ein Vollzeitarbeitsverhältnis in Teilzeit umgewandelt werden. Dies muss in schriftlicher Form erfolgen. Dasselbe gilt auch bei einer Umwandlung des Arbeitsverhältnisses von Teilzeit in Vollzeit. Lehnt der Arbeitnehmer eine Form der Umwandlung ab, so ist dies kein gerechtfertigter Kündigungsgrund.
Bei schwerer Erkrankung Recht auf Teilzeitarbeit
sowie auf eine Rückkehr in Vollzeit
Es wird im Zusammenhang der Umwandlung des Arbeitsverhältnisses eine wichtige Schutzklausel eingebaut, die sowohl in der Privatwirtschaft wie auch im öffentlichen Dienst gilt. Im Falle einer Tumorerkrankung oder einer sonstigen schweren chronischen und degenerierenden Krankheit sowie im Zusammenhang von lebensrettenden Therapien, die eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit mit sich bringen, besteht ein Recht auf die Umwandlung des Arbeitsverhältnisses von Vollzeit in Teilzeit, das jederzeit wieder auf Antrag des Betroffenen rückgängig gemacht werden kann.
Teilzeit und Elternzeit
Siehe untenstehenden Artikel.
Vorrang auf Teilzeitarbeit für Eltern
mit einem schwer behinderten Kind
Eltern mit einem schwer behinderten Kind unter 13 Jahren haben Vorrang auf die Umwandlung ihres Arbeitsverhältnisses, unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Kind auch zusammenleben.
Strafen
Fehlt ein schriftlicher Vertrag oder enthält er keine genaue Angaben über die Dauer der Arbeitsleistung, so wird auf Antrag des Arbeitnehmers sein Arbeitsverhältnis als Vollzeitarbeitsverhältnis erklärt.
Fehlen im Vertrag bezüglich der elastischen Klauseln die genauen Angaben und werden damit die kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen nicht beachtet, so hat der Antragsteller zusätzlich zum zustehenden Gehalt Anrecht auf eine Entschädigung.