Verbrauchertelegramm
Kassation

Lebensversicherungen dürfen Auszahlung
nicht „künstlich“ verzögern

Viele Personen besitzen eine Ablebensversicherung: bei dieser Art von Verträgen verpflichtet sich die Versicherungsgesellschaft, den Begünstigten im Todesfall des Versicherten eine bestimmtes Kapital auszuzahlen. In der Theorie muss der Begünstigte den Todesfall der Versicherung melden und bekommt innerhalb 30 Tagen ab Anfrage das Kapital ausbezahlt. Leider war die Wirklichkeit eine andere, und die Versicherungsgesellschaften nahmen den Antrag nur an, wenn dieser mit einem speziellen Formular gestellt wurde und diverse Dokumente beigelegt wurden (die man teilweise nur schwer beschaffen konnte). Aus den vertraglich vorgesehenen 30 Tagen wurden mehrere Monate, bis das Kapital ausbezahlt wurde. Nun hat der Kassationsgerichtshof festgelegt, dass diese Praktiken nicht mehr zulässig sind, und der Begünstigte zügig zu seinem Geld zu kommen hat.
Weitere Informationen:
www.verbraucherzentrale.it/21v1461d101628.html

Verbrauchertelegramm
Einseitige Abänderungen des Zinssatzes auf Bankkonten

Banken müssen gewisse Regeln einhalten!

In diesen Tagen wandten sich einige VerbraucherInnen an die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS), die von ihrer Bank die Nachricht erhalten hatten, dass der Habenzinssatz auf den Kontokorrenten abgesenkt wird. Die VerbraucherInnen wollten wissen, ob diese Mitteilung den Vorgaben entspräche. Das Bankeneinheitsgesetz sagt: ändert die Bank einen ihrer Zinssätze aus „geldpolitischen Gründen“, so muss dies auch den jeweils anderen betreffen. Im Klartext: wenn ich weniger Zinsen auf dem Konto erhalte, muss ich im Falle von Schulden auf dem Konto auch weniger bezahlen.
KonsumentInnen, aber auch UnternehmerInnen, deren Konto sich derzeit im Minus befindet, und die eine solche Mitteilung erhalten haben, ist anzuraten, auf die gleichzeitige Senkung des Sollzinssatzes von Seiten der Bank zu pochen. Die VZS wird den Fall auch den zuständigen Stellen zur Begutachtung vorlegen.
Wann dürfen die Banken die Zinssätze einseitig abändern?
Bei zeitlich begrenzten Verträgen (also z.B. Darlehen) dürfen die Rahmenbedingungen der Zinssätze nicht geändert werden; wenn z.B. die Zinssatzklausel „Euribor drei Monate + drei Prozent“ vorsieht, kann die Bank diese nicht einseitig in „Euribor drei Monate + fünf Prozent“ abändern.
Bei zeitlich unbegrenzten Verträgen (wie z.B. Kontokorrenten) dürfen die Zinssätze mit gewissen Auflagen einseitig geändert werden.