Verbrauchertelegramm
Rücktrittsrecht

Wie war das nochmal mit dem Rücktritt von Verträgen?

Für gewisse Verträge gibt es ein (gesetzlich verankertes) Rücktrittsrecht, insbesondere für jene Fälle in denen die VerbraucherInnen die Ware erst nach Zustandekommen des Kaufvertrags erhalten, wie z.B. beim Online-Shopping oder bei Katalog-Bestellungen, oder für Verträge, die am Telefon abgeschlossen wurden. Jedoch gibt es auch Arten von Verträgen, für die das Rücktrittsrecht von vorneherein ausgeschlossen ist. Solche Verträge sind z.B. Kauf von maßgefertigten Waren, verderblichen Waren, versiegelten Waren (auch Software), Audio- oder Videoaufnahmen (auch Streaming), Zeitungen und Zeitschriften sowie aller Waren, die anlässlich einer öffentlichen Auktion gekauft wurden (also auch bei E-bay ersteigerte Waren). Des weiteren sind alle Verträge, die die Freizeit betreffen, bei denen das Datum der Dienstleistung feststeht, ausgeschlossen (also Hotelbuchungen, Flugtickets, Konzertkarten, Pauschalreisen, …): hier legen die einzelnen Verträge Stornogebühren bzw. Pönalen fest, die man bei Nicht-Inanspruchnahme begleichen muss. Daher gilt: Vertragsbedingungen genau überprüfen, wenn man sich nicht ganz sicher ist, ob man den Vertrag auch tatsächlich abschließen möchte. Wenn das Rücktrittsrecht darin vorgesehen ist, kann man innerhalb 14 Tagen ab Erhalt der Ware zurücktreten, z.B. mit dem eigens vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Formular, am besten per Einschreiben. Im Zweifelsfall bei Experten Rat einholen.

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Kassation

Lebensversicherungen dürfen Auszahlung
nicht „künstlich“ verzögern

Viele Personen besitzen eine Ablebensversicherung: bei dieser Art von Verträgen verpflichtet sich die Versicherungsgesellschaft, den Begünstigten im Todesfall des Versicherten eine bestimmtes Kapital auszuzahlen. In der Theorie muss der Begünstigte den Todesfall der Versicherung melden und bekommt innerhalb 30 Tagen ab Anfrage das Kapital ausbezahlt. Leider war die Wirklichkeit eine andere, und die Versicherungsgesellschaften nahmen den Antrag nur an, wenn dieser mit einem speziellen Formular gestellt wurde und diverse Dokumente beigelegt wurden (die man teilweise nur schwer beschaffen konnte). Aus den vertraglich vorgesehenen 30 Tagen wurden mehrere Monate, bis das Kapital ausbezahlt wurde. Nun hat der Kassationsgerichtshof festgelegt, dass diese Praktiken nicht mehr zulässig sind, und der Begünstigte zügig zu seinem Geld zu kommen hat.
Weitere Informationen:
www.verbraucherzentrale.it/21v1461d101628.html