Aktuell

Elternzeit und Teilzeitarbeit

Mit dem Dekret über die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist in Bezug auf die Elternzeit die Altersgrenze des Kindes von acht auf 12 Jahre angehoben worden, ebenso die Altersgrenze des Kindes in Bezug auf die Entlohnung von 30 Prozent, die bis zu seinem 6. Lebensjahr zusteht. Nun wurde die angekündigte stundenweise Handhabung der Elternzeit mit einem neuen Dekret umgesetzt. Für alle berufstätigen Eltern in einem lohnabhängigen Arbeitsverhältnis ist es nun möglich, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten.
Das Ausmaß der Elternzeit und die Teilbarkeit zwischen den Eltern ist dieselbe geblieben, neu hingegen ist, dass nun die Elternzeit nicht nur in Monaten oder Tagen zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden kann, sondern auch stundenweise. Dadurch wurde zusätzlich zur Möglichkeit einer kollektivvertraglichen Regelung über eine flexiblere und bedarfsgerechtere Nutzung der Elternzeit mit einer gesetzlichen Bestimmung den Eltern eine stundenweise Nutzung ermöglicht. Für nähere Auskünfte wendet euch bitte an die MitarbeiterInnen unseres Patronates.

Aktuell

Alle Neuheiten über die geringfügige Beschäftigung

Mit 24. Juni 2015 ist eine neue Regelung über die geringfügige Beschäftigung in Kraft getreten, die mit Gutscheinen bzw. Voucher abgegolten wird.

Die geringfügige Beschäftigung kann sowohl als untergeordnete als auch als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden. In beiden Fällen gilt, dass das Jahreseinkommen im Laufe eines Kalenderjahres die Höhe von 7.000 Euro nicht überschreiten darf. Dabei darf weiterhin pro Auftraggeber nicht mehr als 2.020 Euro eingenommen werden.
In der Landwirtschaft können für saisonale Tätigkeit, wie die Erntezeit, nur Rentner und Jugendliche mit Voucher beschäftigt werden; die Jugendlichen dürfen nicht älter als 25 Jahre sein, sie müssen regulär in einer Schule oder Uni eingeschrieben sein und in jedem Fall muss diese Arbeit mit dem Schulbetrieb vereinbar sein. Personen, die im vergangenen Jahr nicht die Möglichkeit hatten, sich in die Listen für die landwirtschaftliche Tätigkeiten eintragen zu lassen, können auch mit Voucher beschäftigt werden. Arbeitslose können trotz einer Arbeitslosenunterstützung im Laufe eines Kalenderjahres bis zu 3.000 Euro über Voucher einnehmen, wobei sie in allen Sektoren einschließlich dem öffentlichen Dienst für gelegentliche Tätigkeiten angestellt werden können.

Der Einkauf der Voucher ist für die Auftraggeber sowie für die Freiberuflicher nur mehr in digitaler Form möglich:
über das Internetportal der INPS/NISF;
in Tabaktrafiken, die mit der INPS _ FIT eine entsprechende Konvention haben;
Internet Banking Intesa Sanpaolo;
autorisierte Volksbanken.


Personen ohne unternehmerischer oder freiberuflicher Tätigkeit können die Voucher weiterhin über die Postämter kaufen.
Die „alten“ Voucher können noch bis 31. Dezember 2015 genutzt werden. In den Sitzen der INPS/NISF können somit keine Voucher mehr in Papierform eingekauft werden, einzige Ausnahme sind die Voucher für das Babysitting, die bis 31. Dezember 2015 von den Betroffenen abgeholt werden können.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Beginn sowie alle weiteren üblichen Angaben über den Beschäftigten sowie den Ort und die Dauer der gelegentlichen Tätigkeit dem Arbeitsamt mitzuteilen. Er sorgt auch für die Überweisung der Beitragszahlung von 13 Prozent des Nominalwertes an den Sonderfonds beim INPS/NISF und sieben Prozent an das INAIL, wobei eine Spesenrückvergütung davon abgezogen werden kann. Weiterhin gilt, dass der Voucher gänzlich von jeglicher Steuer befreit ist und auch keinen Einfluss auf den Beschäftigungs- bzw. Arbeitslosenstatus der jeweiligen Person hat.