Rechtschutz

Erbschaftsrecht

Mit dem Tod erlischt die Rechtsfähigkeit des Menschen. Was aber geschieht mit seinen Rechten und Pflichten. Was mit seinem Vermögen und Verbindlichkeiten?
Persönliche Rechte und Pflichten sowie einzelne Vermögensrechte z. B. Unterhaltspflicht, Fruchtgenuss erlöschen, Verträge wie Arbeitsvertrag sind aufgelöst. Im Allgemeinen geht jedoch der Nachlass (=das gesamte Vermögen mit Forderungen und Schulden) auf andere Personen über. Die gesetzlichen Vorschriften, die das Schicksal des Vermögens eines Verstorbenen regeln, bezeichnet man als Erbrecht. Bei der Eröffnung von Erbschaften stehen deshalb die Bürger des Öfteren vor Fragen, die Unsicherheiten hervorrufen.
Eröffnung einer Erbschaft
Mit dem Tode einer Person wird auch die Erbschaft eröffnet. Die Erbschaftserklärung ist innerhalb eines Jahres ab dem Todestag vorzunehmen. Die Meldung ist bei der Agentur der Einnahmen (vormals Registeramt) abzugeben und die Steuern sind im Voraus zu bezahlen.
Steuern
Die Erbschaftssteuern sind zwar abgeschafft, jedoch müssen für die Liegenschaften jeweils 3 Prozent des Katasterwertes an Hypothekar- und Katastersteuern eingezahlt werden.
Berufung zur Erbschaft
Um eine Erbschaft antreten zu können, muss man dazu berufen werden, d. h. eine rechtliche Grundlage (Berufungsgrund, Titel) haben. Das italienische Recht kennt zwei Berufungsgründe:
das Gesetz (gesetzliche Erbfolge)
das Testament (testamentarische Erbfolge)
Gesetzliche Erbfolge
Man spricht von gesetzlicher Nachfolge, wenn kein Testament vorliegt. In diesem Falle bestimmt das Gesetz, wer die Erben sind und welche Quoten einem jedem Erben zustehen. Sie tritt ein, wenn kein gültiges Testament vorhanden ist. Gesetzliche Erben sind Verwandte bis zum 6. Grad einschließlich, sowie der Ehegatte nach folgender Ordnung:
1. Nachkommen (eheliche, außereheliche,, Adoptivkinder) des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen und schließen alle anderen Verwandten aus.
2. Eltern und Geschwister bzw. deren Nachkommen
3. Weitere Vorfahren
4. Alle übrigen Verwandten bis zum 6. Grad, wobei der nähere Grad den entfernteren ausschließt.
Wenn z. B. der Ehemann verstirbt, ist die Frau Erbin, wenn sie alleinige Hinterbliebene ist. Tritt die Ehefrau zusammen mit einem Kind die Erbfolge an, so steht ihr die Hälfte und dem Kind die andere Hälfte des Vermögens zu. Sind mehrere Kinder da, so gehen 2/3 der Erbschaft zu gleichen Teilen an die Kinder, 1/3 an die Ehefrau. Tritt die Ehefrau zusammen mit einem oder mehreren Vorfahren des Verstorbenen die Erbschaft an, so bekommt sie 2/3.
Testamentarische Erbfolge
Der Erblassers kann die gesetzliche Erbfolge durch ein Testament ändern: das Testament ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, mit dem der Erblasser über das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tode verfügt. Grundsätzlich kann jeder über sein Vermögen frei verfügen, sofern keine Pflichtteilsrechte verletzt werden (in Südtirol muss auch das Gesetz über den geschlossenen Hof beachtet werden).
Das Testament ist jederzeit widerrufbar: entweder durch Errichten eines neuen oder durch Vernichtung des ursprünglichen. Von mehreren Testamenten gilt immer nur das letzte. Vereinbarungen, welche die Widerrufbarkeit ausschließen, sind nichtig.
Es gibt verschiedene Formen des Testaments:
Das eigenhändige Testament:
Der Erblasser verfasst, datiert und unterschreibt eigenhändig. Auf keinen Fall dürfen mehrere Personen ein Testament gemeinsam schreiben. Auch sollte darauf geachtet werden, dass ein Testament nach dem Ableben tatsächlich gefunden wird.
Das notarielle Testament:
Entweder wird ein geheimes Testament einem Notar zur Aufbewahrung übergeben oder das Testament wird vom Notar vor zwei Zeugen aufgenommen. Beide Formen des notariellen Testaments sind mit Kosten verbunden und auch nicht leicht abänderbar.
Veröffentlichung des Testaments
Damit das Testament wirksam ist, muss es nach dem Tode des Erblassers veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung besteht darin, dass jene Person, welche das Testament aufbewahrt hat, sich einen Totenschein besorgt und irgendeinen Notar um die Veröffentlichung ersucht. Der Notar verfasst eine Empfangsurkunde und verständigt die Personen, die im Testament aufscheinen.
Verzicht auf die Erbschaft
Jede Person kann auf die Erbschaft verzichten. Der Verzicht muss vor Gericht oder vor einem Notar erklärt werden. Hat die Person, welche auf die Erbschaft verzichtet, Nachkommen (Kinder, Enkelkinder), so fällt diesen automatisch die Erbschaft zu.
Erbschein
Sobald die Erbschaftsmeldung von der Agentur für Einnahmen (Registeramt) rückerstattet wird, muss um den Erbschein beim Landesgericht angesucht werden. Der Antrag um Ausstellung des Erbscheines muss von einem Notar beglaubigt werden. Mit dem Erbschein kann dann beim Grundbuch um die Eigentumsübertragung angesucht werden.

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