Der Steuerabzug für die Instandhaltung von Immobilien wurde bis zum 31. Dezember 2006 verlängert und wird ab 1. Jänner 2006 von 36 auf 41 Prozent erhöht. Die Steuerzahler haben somit die Möglichkeit, 36 bzw. 41 Prozent der für die außerordentliche Instandhaltung von Wohnungen und die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung von Gemeinschaftsteilen von Wohngebäuden, anfallenden Spesen von der Einkommenssteuer (Irpef) abzuziehen. Leider wurde die bis Ende des Jahres 2005 vorgesehene Verringerung der Mehrwertsteuer für Arbeiten der ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung nicht verlängert. Dies ist auch der eigentliche Grund für die Erhöhung der Steuerabschreibung, welche ansonsten zuviel an Attraktivität einbüßen würde.
Nicht nur die Eigentümer der Immobilien, sondern auch jene, die Rechtstitel aus dinglichen Rechten auf die von den Arbeiten betroffenen Immobilien besitzen und die entsprechenden Ausgaben aufwenden, können diese Vergünstigung in Anspruch nehmen. Anrecht auf den Steuerabsetzbetrag hat ebenfalls der, mit dem Besitzer oder Berechtigten der von den Arbeiten betroffenen Immobilie zusammen lebende Familienangehörige, unter der Voraussetzung, dass er die effektiven Spesen trägt, die Rechnungen und Überweisungen auf seinen Namen lauten und die Bedingung als Mitlebender oder Entleiher zum Zeitpunkt des Absendens der Mitteilung für den Baubeginn vorliegt (als Familienangehörige gelten der Ehepartner, Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad).
Die Steuerzahler, die die Spesen für die Instandhaltung bis zum 31. Dezember 2005 aufwenden, können den Steuerabsetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von 36 Prozent im Rahmen der Höchstgrenze der Ausgaben von 48.000 Euro ab der Steuererklärung des jeweils darauf folgenden Jahres absetzen, wobei der Absetzbetrag in zehn Jahresraten aufgeteilt werden muss. Vom 1. Jänner 2006 bis zum 31. Dezember 2006 steigt der Steuerabsetzbetrag auf 41 Prozent. Die Vergünstigung steht für jede Immobilie zu, an der Arbeiten zur Wiedergewinnung vorgenommen werden und für jede einzelne Maßnahme. Für Steuerzahler mit einem Alter von mindestens 75 bzw. 80 Jahren, kann der Steuerabsetzbetrag jeweils in fünf bzw. drei Jahresraten gleicher Höhe aufgeteilt werden.
Der verringerte Mehrwertsteuersatz (zehn Prozent)
Der verringerte Mehrwertsteuersatz von zehn Prozent für Arbeiten zur ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung von Gebäuden mit vorwiegender Nutzung zu privaten Wohnzwecken (Wohnungen und Gemeinschaftsanteile) ist bis zum 31.12.2005 gültig. Anschließend findet für diese Arbeiten der ordentliche Mehrwertsteuersatz von 20 Prozent Anwendung. Für Arbeiten deren Baukonzession hingegen die Restaurierung, Sanierung und bauliche Umgestaltung zum Inhalt hat findet weiterhin der dafür vorgesehene ordentliche Mehrwertsteuersatz von zehn Prozent Anwendung.