Die Seite der Rentnergewerkschaft im ASGB

Unterschreibe auch du das Volksbegehren zur Pflegevorsorge!

Die Pflegebedürftigkeit schafft Italien weit finanzielle und psychische Probleme für Millionen von älteren aber auch jungen Menschen und ihre Familien.
Um die Probleme anzugehen, ist im Parlament bereits 2003 ein Gesetzesvorschlag eingebracht worden, dem alle Parlamentsfraktionen zugestimmt hatten. Die Regierung ist aber nie darauf eingegangen, weil angeblich die Finanzierung fehlt und so wurde der Vorschlag absichtlich von einer Parlamentsfraktion zur nächsten verschoben, ohne je gutgeheißen zu werden.
Um diese Versäumnisse aufzuholen, streben die nationalen Rentnerorganisationen, denen wir im ASGB uns in dieser Sache anschließen, ein Volksbegehren für einen Gesetzentwurf zur Absicherung der Pflegebedürftigkeit an. Hierzu sind 50 000 Unterschriften nötig, aber um der Öffentlichkeit und den politischen Instanzen die Dringlichkeit dieses Anliegens deutlich zu machen, wird eine sechs- oder sogar siebenstellige Unterschriftenzahl angepeilt.
Jeder ist aufgerufen, mit seiner Unterschrift den Gesetzesvorschlag zu unterstützen. Deine Unterschrift kannst du im ASGB-Gewerkschaftshaus in Bozen und im Patronat sowie bei allen ASGB-Bezirksbüros abgeben und zwar ab sofort bis Ende Jänner 2006.
Zudem werden in den größeren Städten in den einzelnen Stadtvierteln Stände errichtet, wo du wenn es für dich bequemer, für dieses Volksbegehren deine Unterschrift leisten kannst.
Der Gesetzestext ist im Unterschriftenverzeichnis integriert und kann also vor Ort eingesehen werden. Auch werden Flugblätter aufliegen, die stichwortartig auf die Problematik hinweisen.
Wichtiger Hinweis: Art. 10 dieses Gesetzesvorschlags sieht ausdrücklich vor, dass die autonomen Provinzen Bozen und Trient eigene zusätzliche Fonds für die Pflegebedürftigkeit errichten können.
Sollte es zur „nationalen Regelung" kommen, könnte dadurch der noch ausstehende „zusätzliche Landesfonds" für die Pflegevorsorge mit geringerem Aufwand finanziert werden als ursprünglich vorgesehen.
Zum Hauptargument der Solidarität mit der übrigen Bevölkerung tritt dieser Nebenaspekt, beides spricht dafür, das Volksbegehren zu unterstützen.
Natürlich kann der Einzelne hierzu nur einmal seine Unterschrift abgeben, wozu für die Richtigkeit der Personaldaten möglichst der Personalausweis (Identitätskarte) vorgelegt werden sollte.

Dienstleistungen des ASGB

Die Leistungen der bilateralen Körperschaften für die Beschäftigten im Tourismus, Handel und Handwerk

Vielen Arbeitnehmern sind die in Südtirol bestehenden bilateralen Körperschaften und deren Dienst- und Fürsorgeleistungen oft gar nicht bekannt, obwohl sie aufgrund ihres regelmäßigen Beitrages, der über den Lohnstreifen eingezahlt wird, bereits Mitglieder dieser Einrichtungen sind. Um die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer und insbesondere unsere Mitglieder über die Tätigkeiten sowie über die Vorteile und Leistungen dieser bilateralen Körperschaften näher zu informieren, haben wir in diesem Artikel die wichtigsten Maßnahmen und Leistungen aufgezeigt.
Bilaterale Körperschaften sind sozialpartnerschaftliche Einrichtungen, die für die Arbeitnehmer und Betriebe eines bestimmten Sektors wichtige und ergänzende Dienstleistungen und Unterstützungsmaßnahmen erbringen. Ziel ist es, die gemeinsamen Interessen von Arbeitnehmern und Unternehmern zu fördern. Die bilateralen Körperschaften wurden auf der Grundlage der gesamtstaatlichen Kollektivverträge gegründet und werden von den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden in Südtirol gemeinsam verwaltet. Schwerpunkte dieser Einrichtungen sind die Organisation und Förderung der sektorenspezifischen Weiterbildung sowie verschiedene Fürsorgeleistungen für die eingeschriebenen Mitglieder. Die bilateralen Körperschaften finanzieren sich großteils über die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Der ASGB hat zusammen mit den anderen Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden die „Südtiroler Tourismuskasse (STK) für das Gastgewerbe, die „Bilaterale Körperschaft für den Tertiärsektor" (EBK) und die „Bilaterale Körperschaft für das Handwerk" (BKH) gegründet. Diese unterscheiden sich voneinander, wie im folgenden Abschnitt dargestellt, in ihrem Leistungsangebot für die eingeschriebenen Mitglieder.
Die Südtiroler Tourismuskasse (STK)
Die Südtiroler Tourismuskasse wurde 1993 von den Sozialpartnern des Gastgewerbes gegründet. Ihre Aktivitäten zielen sowohl auf die Organisation und Durchführung von Weiterbildungskursen und Seminaren für die eingeschriebenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Tourismussektor als auch auf finanzielle Leistungen für die Arbeitnehmer zur Unterstützung des Einkommens und zur Überbrückung des Lohnausfalls bei betrieblichen Umstrukturierungen.
Die Leistungen der STK (siehe auch www.hgv.it unter STK)
Weiterbildung
Mitglieder der STK, welche eine Weiterbildungsveranstaltung der STK oder des HGV besuchen und die Einzahlung der Beiträge ordnungsgemäß vornehmen, erhalten eine Ermäßigung der Teilnahmegebühr von 70 Prozent des jeweiligen Kurspreises, wobei ein Mindestbeitrag von 52 Euro pro Veranstaltung festgelegt ist.
Rückerstattung des Lehrlings- bzw. Krankengeldes an die Arbeitgeber
Das Schul- und Krankengeld wird dem Lehrling vom Arbeitgeber ausbezahlt. Dieser erhält von der STK mittels Antrag eine Rückvergütung. Das Schulgeld wird zu 65 Prozent und das Krankengeld zu 100 Prozent rückerstattet.
Unterstützungsmaßnahmen bei vorübergehender Betriebsschließung
Die STK gewährt Unterstützungsmaßnahmen bei vorübergehender Betriebsschließung wegen Umstrukturierungs- oder Umbaumaßnahmen, die die Auflösung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben. Die Beitragsleistungen beginnen ab dem zweiten Monat der Schließung des Betriebes, außer es wird vom Gewerkschaftsabkommen anders bestimmt. Die Leistungen werden für höchstens 120 Tage gewährt. Die Unterbrechung der Tätigkeit muss mindestens 30 Tage betragen.
Die Ergänzungszahlung der Südtiroler Tourismuskasse erfolgt maximal auf den mit Art. 2 des Regionalgesetzes Nr. 19/1993 festgelegten Betrag der Mobilitätszulage (derzeit 645,57 Euro). Die Arbeitnehmer müssen mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag angestellt worden sein und eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens zwölf Monaten haben.
Die Einzahlungen an die STK müssen für mindestens 24 Monate regulär durchgeführt worden sein.
Die bilaterale Körperschaft für den Tertiärsektor (EBK)
Die EBK wurde zwischen dem Südtiroler Verband für Kaufleute und Dienstleister und den Gewerkschaften des Handelssektors gegründet. Ihre Hauptaufgabe liegt darin, Initiativen zum Wohle des gesamten Handels- und Dienstleistungsbereiches zu ergreifen und diese zu verwirklichen.
Die Leistungen der EBK (siehe auch www.ebk.bz.it)
Kurse
Die Teilnahme an den Kursen ist für Arbeitgeber und deren Mitarbeiter kostenlos, vorausgesetzt, dass die Mitgliedsbeträge für die Bilaterale Körperschaft ordnungsgemäß eingezahlt wurden. Das Kursprogramm ist auf der Internetseite der EBK zu finden.
Dauerhafte Weiterbildung
Zur Förderung und Finanzierung der berufsübergreifenden Weiterbildung für Betriebe und deren Angestellte bestehen im Tertiärsektor auf nationaler Ebene die Fonds FOR.TE und FONDIR. Dabei handelt es sich um paritätische, interprofessionelle Fonds, mit denen spezifische Ausbildungsprogramme umgesetzt werden. Da diese Fonds sich aus den Beiträgen für unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Ausmaß von 0,30 Prozent zusammensetzen, welche von den Arbeitgebern an das NISF/INPS eingezahlt werden, fallen für den Beitritt keine weiteren Kosten an. Die Ansuchen können von den Betrieben auch über die EBK gestellt werden.
Kostenlose Kinderbetreuung
Wie schon im vorigen Jahr bietet die EBK auch in diesem Winter den eingeschriebenen Beschäftigten des Handels- und Dienstleistungssektors die Möglichkeit, eine kostenlose Kinderbetreuung zu beantragen. Damit soll die Vereinbarkeit von Arbeit und Familie besonders in der Weihnachtszeit erleichtert werden. Als Bedingungen gelten die ordnungsgemäße Einzahlung des Mitgliedsbeitrages sowie der Nachweis des Arbeitsverhältnisses. Dieser Service der EBK kann allerdings nur beantragt werden, solange die Mittel reichen. Die Kinderbetreuung kann vom 25. November 2005 bis zum 05. März 2006 für Kinder von ein bis elf Jahren bei Einrichtungen, die von der EBK befugt worden sind, in Anspruch genommen werden. Bei Inanspruchnahme der Kinderbetreuung muss eine Kaution von 100,- Euro hinterlegt werden.
Entlohnung des Lehrlings bei Krankheit
Die Entlohnung bei Krankheit, die dem Prozentsatz des gewerkschaftlich festgelegten Lehrlingslohnes entspricht, geht vollständig zu Lasten der Bilateralen Körperschaft des Tertiärsektors. Die Betriebe leisten die entsprechenden Vorschusszahlungen.
Besuch von Blockkursen
Da der Wechsel vom Schulbesuch im Wochenrhythmus zur Einführung von Blockkursen über eine Gesamtdauer von neun Wochen eine Verlängerung von durchschnittlich 14 Tagen bewirkt, erstattet die EBK den Betrieben, die Lehrlinge beschäftigten, die diese Blockkurse besuchen, für jedes Schuljahr (Wiederholungsjahre ausgenommen), einen dieser Verlängerung entsprechenden Betrag, laut den folgenden Prozentsätzen der gewerkschaftlich festgelegten Entlohnung:
1. Jahr: 65% der Entlohnung des Lehrlings;
2. Jahr: 80% der Entlohnung des Lehrlings;
3. Jahr: 90% der Entlohnung des Lehrlings.
Initiativen
Die EBK führt weiters sektorenspezifische Projekte, wie das „Equal Gender Competency", durch:
Diese Initiative, realisiert im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Equal, führt in einer Projektpartnerschaft öffentliche und private Einrichtungen zusammen. Die Grundidee ist, mit dem Ziel der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in den Handelsbetrieben neue Öffnungs- und Arbeitszeiten modellhaft anzuwenden und neue Formen in der Organisation der Dienstleistungen zugunsten der Familien ausfindig zu machen.
Die bilaterale Körperschaft für das Handwerk (BKH)
Die Bilaterale Körperschaft für das Handwerk sieht für Arbeitnehmer und Unternehmen Fürsorgemaßnahmen in den unten angeführten Fällen vor. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Begünstigten mindestens seit sechs Monaten vor dem Datum des Vorfalls, für welchen um einen Beitrag angesucht wird, die Einzahlungen in den obgenannten Fonds ordnungsgemäß getätigt haben. Zudem müssen die betroffenen Unternehmen dem so genannten „Rahmengesetz für das Handwerk" sowie dem geltenden Text des Landesgesetzes zur Handwerksordnung entsprechen. Im Folgenden sind die wichtigsten Leistungen und Unterstützungsmaßnahmen der Bilateralen Körperschaft des Handwerks beschrieben, in erster Linie jene, die zugunsten der Arbeitnehmer gewährt werden.
Die Leistungen der BKH (siehe auch www.bkh-bz.it)
Überbetriebliche Weiterbildung zur Erlangung des Meistertitels
Den Beschäftigten und Betriebsinhabern, Teilhabern und mitarbeitenden Familienmitgliedern wird folgender Beitrag gewährt:
bei Ablegung der wirtschaftlich-rechtlichen Prüfung 232,- Euro
bei Ablegung der theoretisch-praktischen Prüfung 232,- Euro
bei Verleihung des Diploms 310,- Euro
Lehrlinge, die das Schuljahr wiederholen
Beitrag zur Abdeckung der Schulstunden bis zum Ausmaß von 50 Prozent des Betrages.
Teilnahme an Kursen
Teilnahme an überbetrieblichen Kursen, die vorher auf direkte Anfrage von einzelnen Unternehmen, Unternehmensgruppen oder Berufsgemeinschaften/Berufszweigen, denen das Unternehmen angehört, vom Führungskomitee genehmigt wurden und die von den Betrieben ausgeübte Tätigkeit betreffen
theoretische Kurse im Rahmen der Ausbildungsverträge, obligatorische Kursstunden im Sinne der Gesetze 863/94 und 451/94;
jährlich von den unterzeichnenden Verbänden geplante Kurse, welche in Katalogen, die das Führungskomitee im Vorhinein genehmigt, veröffentlicht werden
berufsbezogene Sprachkurse
Die Kursteilnahme wird mit einem Beitrag von max. 4,50 Euro pro Teilnahmestunde unterstützt.
Außerordentliche Ereignisse
Bei Ereignissen wie Unwettern mit nachweislichen Schäden, Naturkatastrophen oder bei Unterbrechung der Energiezufuhr, die nicht dem Arbeitgeber anzulasten ist, wird den Arbeitnehmern, die aus solchen Gründen nicht ihrer Arbeit nachgehen können, vom 1. Tag an bis zu maximal 60 Arbeitstagen, folgende Leistung ausgezahlt:
dem Arbeiter max. 33,-/Tag
dem Lehrling und/oder Arbeiter mit Eingliederungsvertrag (ex Ausbildungsvertrag) max. 20,-/Tag
Außerordentliche Unterstützungsmaßnahmen für die lohnabhängigen Arbeiter, Betriebsinhaber, Teilhaber von Betrieben und ordnungsgemäß in der Handelskammer eingetragenen mitarbeitenden Familienmitglieder
- Im Falle von langwieriger Krankheit bzw. lang andauernder Genesungszeit infolge eines Unfalls, sofern keine andere Abdeckung besteht, steht für einen Höchstzeittraum von sechs Monaten dem Arbeiter ein Beitrag von 33,- Euro/Tag und dem Lehrling bzw. Arbeiter mit Eingliederungsvertrag von 20,- Euro/Tag zu
- Bei bleibender Invalidität, die durch einen Arbeitsunfall und/oder durch eine nachweisliche Berufskrankheit verursacht wurde, kann ein Pauschalbeitrag von 2.500,- Euro beantragt werden
Bei Todesfall (ausgedehnt auch auf Verwandte ersten Grades) wird ein pauschaler Bestattungsbeitrag von 750,- Euro gewährt
Falls das Ableben der Person am Arbeitsplatz oder infolge eines Arbeitsunfalls und/oder durch diagnostizierte Berufskrankheit erfolgt, wird der Beitrag auf 1.300,- Euro erhöht.
Neuaufteilung bzw. Reorganisation der Produktionstätigkeit infolge äußerer Faktoren
Verlegung des Betriebssitzes infolge von Verwaltungsmaßnahmen (z.B. Enteignungen, Kündigung von Mietverträgen und/oder Anwendung von Maßnahmen aufgrund neuer Gesetzesbestimmungen)
Ersatz von Maschinen, die für die Gesundheit des Arbeitnehmers schädlich sind (Dämpfe, Lärm)
Modernisierung des Maschinenparks zur Vorbeugung von Berufskrankheiten
Verbesserung der Qualität und der Wettbewerbsfähigkeit des Produktes
Modernisierung des Maschinenparks zum Zwecke des Umweltschutzes und der Energieeinsparung.
Dem Arbeitnehmer, auf den diese Bedingungen zutreffen, werden folgende Beiträge für einen Zeitraum von maximal 60 Arbeitstagen ausgezahlt:
dem Arbeiter 33,- Euro/Tag
dem Lehrling und/oder Arbeiter mit Eingliederungsvertrag 20,- Euro/Tag
Betriebstreueprämien
Dem Arbeitnehmer, der 20 Dienstjahre im gleichen Betrieb abgeschlossen hat, wird für jedes weitere Arbeitsjahr im selben Betrieb und/oder Betriebszweig, auch nach Betriebsübergabe und/oder Gesellschaftsumwandlung, durch den Betrieb selbst eine so genannte „Treueprämie" ausgezahlt. Die Prämie wird als einmaliger Jahresbetrag von 500,- Euro gewährt.
Dem Arbeitnehmer, der 20 Dienstjahre im gleichen Betrieb abgeschlossen hat, wird für jedes weitere Arbeitsjahr im selben Betrieb und/oder Betriebszweig, auch nach Betriebsübergabe und/oder Gesellschaftsumwandlung, durch den Betrieb selbst eine Vergütung mit der Bezeichnung „jährlicher Freibetrag der Körperschaft" ausgezahlt. Dieser beträgt 258,- Euro.
Unterstützung der Familie
Den weiblichen Beschäftigten, den Inhaberinnen von Handwerksbetrieben, den Teilhaberinnen von Betrieben und den ordnungsgemäß in der Handelskammer eingetragenen mitarbeitenden Familienmitgliedern weiblichen Geschlechts wird auf Vorlage eines entsprechend dokumentierten Antrages für den ersten Sohn/die erste Tochter, der/die nach dem 01.07.2003 geboren ist, ein einmaliger Beitrag von 750,- Euro gewährt.
Förderpreis für Lehrlinge
Jene Lehrlinge, die bei den Landesberufsmeisterschaften einen der ersten drei Plätze belegen, erhalten von der Bilateralen Körperschaft einen „Förderpreis" aus dem Fonds zur Sicherung des Einkommens. Für jede Berufsgruppe ist eine einmalige Auszahlung vorgesehen:
1. Platz: 750,- Euro
2. Platz: 500,- Euro
3. Platz: 250,- Euro
Weitere Informationen zu den bilateralen Körperschaften in Südtirol sowie Einzelheiten zur Antragstellung für die Gewährung eines Beitrages können auf den entsprechenden Internetseiten nachgelesen oder bei den ASGB-Büros eingeholt werden. Ob ein Arbeitnehmer Mitglied einer der genannten bilateralen Körperschaft ist, hängt davon ab, ob er regelmäßig und ordnungsgemäß den entsprechenden Beitrag an die Körperschaft entrichtet hat. Die Beitragszahlung läuft über den Arbeitgeber und scheint auf dem Lohnstreifen auf.