Dienstleistungen des ASGB

Der Neue Vertrag mit wachsenden Schutzbestimmungen

Wie werden die 15 Mitarbeiter berechnet?
Laut neuer Regelung wird im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung bei der Berechnung der Entschädigungssumme eine große Unterscheidung zwischen kleinen und großen Unternehmen zum Zeitpunkt der Entlassung gemacht.
Wann spricht man von einem „kleinen“ Unternehmen?
Klein ist ein Unternehmen dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Mitarbeiter nicht erreicht wird d.h. es müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
es sind in der Gemeinde insgesamt nicht mehr als 15 Mitarbeiter, in welcher der entlassene Mitarbeiter arbeitet, unabhängig davon, ob sie auf mehrere Filialen aufgeteilt sind;
in seiner Gesamtheit hat das Unternehmen nicht mehr als 60 Mitarbeiter;
Achtung:
handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb, so ist die Anzahl der Belegschaft auf fünf Mitarbeiter reduziert und in Bezug auf das Gebiet handelt es sich nicht um die Gemeinde, sondern um die Örtlichkeit;
Wie wird die Belegschaft gezählt?
Das Gesetz sieht mehrere Kriterien vor, die für die Berechnung der Belegschaft zu befolgen sind:
1. die Berechnung wird nur auf die Mitarbeiter in einem untergeordneten Arbeitsverhältnis gemacht, aber nicht jeder gehört dazu;
2. nicht gezählt werden der Unternehmer, seine Verwandtschaft bis zum zweiten Grad (Ehepartner, Kinder, Eltern; Geschwister);
3. nicht gezählt werden die Mitarbeiter mit einem befristeten Arbeitsverhältnis, die aufgrund einer momentanen und außergewöhnlichen Auftragslage eingestellt wurden, sowie jene mit einem Arbeitskräfte-Überlassungsvertrag und mit einem Lehrlingsvertrag;
4. die Teilzeitarbeitskräfte werden im Verhältnis ihrer wöchentlichen Arbeitszeit laut Arbeitszeitverpflichtung in Vollzeit des jeweiligen Kollektivvertrages berechnet;
Mit welchem Datum wird die Zählung der Mitarbeiter vorgenommen?
Es wird der Durchschnittswert der Mitarbeiter von sechs Monaten vor der Entlassung hergenommen;
Beispiel:
in einen Unternehmen, welches seit drei Jahren 16 Mitarbeiter beschäftigt, hat ein Angestellter mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in Vollzeit gekündigt; einen Tag nach der Kündigung nimmt der Arbeitgeber die Entlassung an, somit weist das Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter auf, selbst wenn es zur Zeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur 15 Mitarbeiter aufweist;
Stimmt es, dass mit dieser neuen Regelung bei mehr als 15 Mitarbeiter im Falle einer Entlassung die „wachsenden Schutzbestimmungen“ laut neuem Vertrag für alle gelten und nicht nur für die Neuaufnahmen?
Ja, diese Regelung wird vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen.
Achtung:
Erreicht die Anzahl der Belegschaft mehr als 15 Mitarbeiter, so gelten auch die Schutzbestimmungen für Unternehmen laut dieser Größe. Vor Erreichung dieser Obergrenze musste eine Entschädigung gezahlt werden, die sich zwischen 2,5 und sechs Monatsgehälter bewegte, nun aber gelten die „wachsenden“ Schutzbestimmungen, was eine Summe zwischen vier und 24 Monatsgehälter ausmacht!
Anmerkungen
bei der Berechnung der Betriebsgröße wird der Firmensitz und die Gemeinde als einziges Kriterium aufgezeigt, die in der Theorie vom Gesetzgeber getrennt angeführt werden; geschätzt dem seltenen Fall, dass dies als zwei getrennte Kriterien gehandhabt wird, ist nur dann zutreffend, wenn der Sitz, die Verwaltung oder eine Filiale zwischen zwei Gemeinden aufgeteilt sind;
laut Art. 22 über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie dürfen auch die Telearbeiter nicht zur Belegschaft gezählt werden;
zur Zeit sind bei der Zählung der Belegschaft die Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverhältnis ausgeschlossen; die Justiz bewegt sich aber immer mehr in die Richtung, dass jene Mitarbeiter, die mit einer bestimmten Regelmäßigkeit befristet eingestellt werden, auch dazu gezählt werden müssen.

Rentnergewerkschaft im ASGB
Wunderschöne Türkei

Ein Märchen aus 1001 Nacht

Rundreise vom 10. - 17. November 2015

Auch heuer bietet die Rentnerschaft in Zusammenarbeit mit Eurotours-Kitzbühel eie Urlaubsreise an:
Programm
1. Tag
Flug nach Istanbul
2. Tag
Besichtigung von Istanbul und den Topkapi-Palast
3. Tag
Marmaraküste und Troja
4. Tag
Besichtigung der Stadt Pergamon und Smyrna
5. Tag
Fahrt nach Ephesus und Laodizea
6. Tag
Fahrt durch das Taurus Gebirge nach Antalya und Besuch einer Teppichknüpferei
7. Tag
Besichtigung von Antalya und Besuch einer Schmuckfabrik
8. Tag
Rückflug in die Heimat


Es wird empfohlen, zusätzlich das Mittagessenpaket zum Preis von 90 Euro zu buchen, da es während der Rundreise wenig Möglichkeiten gibt, sich selbst zu versorgen. Auch ein Versicherungspaket von 25 Euro wird empfohlen.
Die Reise wird bei einer Mindestzahl von 30 Personen durchgeführt. Ausführliche Reiseprospekte liegen im Büro der Rentnergewerkschaft in der Bindergasse in Bozen auf.
Preis pro Person
499 Euro im Doppelzimmer
649 Euro im Einzelzimmer
Im Preis inbegriffen sind Fahrtspesen, Halbpension und Eintritte.
Anmeldungen
Anmeldungen werden vormittags telefonisch (0471 30 82 50 oder 0471 30 82 48) entgegengenommen. Die Anmeldungen müssen spätestens bis 31. August erfolgen.