Dienstleistungen des ASGB

Die wachsenden Schutzbestimmungen,
für wen sind sie effektiv bestimmt?

Das gesetzesvertretende Dekret 23/2015, aufgebaut auf das Gesetz über den Jobs Act 183/2014, sieht in der Regel bei einer ungerechtfertigten Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen die Kündigung vor. Die Wiedereinstellung ist die Ausnahme und erfolgt nur bei einer diskriminierenden, nichtigen oder mündlich ausgesprochenen Entlassung.

Die neuen Regeln des Arbeitsvertrages mit wachsenden Schutzbestimmungen werden in folgenden Fällen angewandt:
für alle Mitarbeiter (Arbeiter, Angestellte, Führungskräfte), angestellt mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit Datum des in Kraft treten des Gesetzes 23/2015, also ab dem 7. März 2015;
für Mitarbeiter mit einem befristeten Arbeitsvertrag oder mit einem Lehrlingsvertrag, der ab 7. März 2015 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wurde;
auch für Mitarbeiter, die vor dem 7. März 2015 in einem Unternehmen gearbeitet haben, welches nach der Umwandlung vom befristeten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis die Beschäftigungszahl laut Obergrenzen des Artikels 18 im Gesetz 300/1970 erreicht; in einem solchen Fall könnte es sich um eine Überschreitung der Befugnisse laut Gesetz 183/1970 handeln, das von „neuen“ Einstellungen spricht und nicht von „alten“.

Achtung: Bei den bestehenden Arbeitsverhältnissen werden weiterhin die Regelungen laut Fornero-Reform angewandt.

Im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen können drei Hypothesen zutreffen:

1. Mitarbeiter von kleinen Unternehmen - die Entschädigung beträgt mindestens zwei bis maximal sechs Monatsgehälter, wobei als Berechnungsgrundlage für jedes Dienstjahr ein Monatsgehalt angewandt wird;
2. Mitarbeiter von großen Unternehmen - die Entschädigung beträgt mindestens vier bis maximal 24 Monatsgehälter, wobei als Berechnungsgrundlage für jedes Dienstjahr zwei Monatsgehälter angewendet werden;
3. Mitarbeiter von Unternehmen, die vor dem 7. März 2015 aufgenommen wurden, aber in der Folge von Neuaufnahmen nach dem 7. März 2015 in die Kategorie „groß“ (über 15 Beschäftigte)
hineinfallen *.
Entschädigung:
eine Summe, die nicht die Sozialbeiträge beinhaltet;
eine Summe, die zwei Monatsgehälter pro Dienstjahr beträgt, wobei als Berechnungsgrundlage alle Lohnelemente der letzten Entlohnung für die Berechnung des TFR herangezogen werden;
der Betrag darf nicht weniger als vier und nicht mehr als 24 Monatsgehälter ausmachen.
Was versteht man unter „letzte Entlohnung
in Bezug der Berechnung des TFR“?
Für diesen Begriff gibt es den Verweis zum Artikel 2120 des Zivilgesetzbuches, laut welchem die letzte Entlohnung für die Berechnungsgrundlage der Abfertigung den Jahresgehalt umfasst, der in Monaten geteilt wird.
Die Entschädigungszahlung wird nur dann von der Steuer- und Beitragslast befreit, wenn es sich um eine Schlichtung handelt, die innerhalb von 60 Tagen nach Vertragsauflösung (Entlassung) von einer zuständigen Schlichtungsstelle betreut wurde und die entsprechende Entschädigungssumme in Form eines Zirkularscheckes bei der Schlichtung hinterlegt wird und ihre Annahme mit dem Verzicht einer Anfechtung der Entlassung gleichbedeutend ist.
Der Arbeitgeber kann seinem Ex-Mitarbeiter eine höhere Summe anbieten, wobei dieser zusätzliche Betrag der Einkommenssteuer unterworfen ist.
Neue Meldepflicht für den Arbeitgeber:
unabhängig von der Meldung über die Entlassung besteht eine zusätzliche Meldepflicht über das Ergebnis der Schlichtung und zwar innerhalb von 65 Tagen* nach der Entlassung, unabhängig davon, ob sie erfolgreich war oder nicht;
eine Nichteinhaltung dieser Meldepflicht wird sank­tioniert (100 bis 500 Euro).

* Der Zeitraum für die Meldepflicht von 65 Tagen ist viel zu kurz.

Dienstleistungen des ASGB

Der Neue Vertrag mit wachsenden Schutzbestimmungen

Wie werden die 15 Mitarbeiter berechnet?
Laut neuer Regelung wird im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung bei der Berechnung der Entschädigungssumme eine große Unterscheidung zwischen kleinen und großen Unternehmen zum Zeitpunkt der Entlassung gemacht.
Wann spricht man von einem „kleinen“ Unternehmen?
Klein ist ein Unternehmen dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Mitarbeiter nicht erreicht wird d.h. es müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
es sind in der Gemeinde insgesamt nicht mehr als 15 Mitarbeiter, in welcher der entlassene Mitarbeiter arbeitet, unabhängig davon, ob sie auf mehrere Filialen aufgeteilt sind;
in seiner Gesamtheit hat das Unternehmen nicht mehr als 60 Mitarbeiter;
Achtung:
handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb, so ist die Anzahl der Belegschaft auf fünf Mitarbeiter reduziert und in Bezug auf das Gebiet handelt es sich nicht um die Gemeinde, sondern um die Örtlichkeit;
Wie wird die Belegschaft gezählt?
Das Gesetz sieht mehrere Kriterien vor, die für die Berechnung der Belegschaft zu befolgen sind:
1. die Berechnung wird nur auf die Mitarbeiter in einem untergeordneten Arbeitsverhältnis gemacht, aber nicht jeder gehört dazu;
2. nicht gezählt werden der Unternehmer, seine Verwandtschaft bis zum zweiten Grad (Ehepartner, Kinder, Eltern; Geschwister);
3. nicht gezählt werden die Mitarbeiter mit einem befristeten Arbeitsverhältnis, die aufgrund einer momentanen und außergewöhnlichen Auftragslage eingestellt wurden, sowie jene mit einem Arbeitskräfte-Überlassungsvertrag und mit einem Lehrlingsvertrag;
4. die Teilzeitarbeitskräfte werden im Verhältnis ihrer wöchentlichen Arbeitszeit laut Arbeitszeitverpflichtung in Vollzeit des jeweiligen Kollektivvertrages berechnet;
Mit welchem Datum wird die Zählung der Mitarbeiter vorgenommen?
Es wird der Durchschnittswert der Mitarbeiter von sechs Monaten vor der Entlassung hergenommen;
Beispiel:
in einen Unternehmen, welches seit drei Jahren 16 Mitarbeiter beschäftigt, hat ein Angestellter mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in Vollzeit gekündigt; einen Tag nach der Kündigung nimmt der Arbeitgeber die Entlassung an, somit weist das Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter auf, selbst wenn es zur Zeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur 15 Mitarbeiter aufweist;
Stimmt es, dass mit dieser neuen Regelung bei mehr als 15 Mitarbeiter im Falle einer Entlassung die „wachsenden Schutzbestimmungen“ laut neuem Vertrag für alle gelten und nicht nur für die Neuaufnahmen?
Ja, diese Regelung wird vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen.
Achtung:
Erreicht die Anzahl der Belegschaft mehr als 15 Mitarbeiter, so gelten auch die Schutzbestimmungen für Unternehmen laut dieser Größe. Vor Erreichung dieser Obergrenze musste eine Entschädigung gezahlt werden, die sich zwischen 2,5 und sechs Monatsgehälter bewegte, nun aber gelten die „wachsenden“ Schutzbestimmungen, was eine Summe zwischen vier und 24 Monatsgehälter ausmacht!
Anmerkungen
bei der Berechnung der Betriebsgröße wird der Firmensitz und die Gemeinde als einziges Kriterium aufgezeigt, die in der Theorie vom Gesetzgeber getrennt angeführt werden; geschätzt dem seltenen Fall, dass dies als zwei getrennte Kriterien gehandhabt wird, ist nur dann zutreffend, wenn der Sitz, die Verwaltung oder eine Filiale zwischen zwei Gemeinden aufgeteilt sind;
laut Art. 22 über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie dürfen auch die Telearbeiter nicht zur Belegschaft gezählt werden;
zur Zeit sind bei der Zählung der Belegschaft die Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverhältnis ausgeschlossen; die Justiz bewegt sich aber immer mehr in die Richtung, dass jene Mitarbeiter, die mit einer bestimmten Regelmäßigkeit befristet eingestellt werden, auch dazu gezählt werden müssen.