Dienstleistungen des ASGB

Steuererklärungen 2014

Nochmals zur Erinnerung: Wer im Jahr 2014 seinen Arbeitsplatz gewechselt hat oder zum lohnabhängigen Einkommen bzw. zur Rente noch andere Einkommen hatte, z.B Mieteinnahmen, muss unbedingt überprüfen ob eine Steuererklärung fällig ist. Innerhalb 30. September kann man das Modell UNICO abfassen.
Ebenso ist eine Steuererklärung fällig, wenn auf dem Modell C.U. Freibeträge für zu Lasten lebende Familienangehörige verrechnet wurden, die aber im Jahr 2014 nicht mehr zu Lasten lebend waren. Die Höchstgrenze für zu Lasten lebende Familienmitglieder beträgt 2.840,00 Euro. Durch die Abfassung einer Steuererklärung können die zu Unrecht erhaltenen Freibeträge zurückgezahlt werden.
Verrechnung Modell 730/2015 für das Jahr 2014
Die Steuerbeistandszentren übermitteln heuer gemäß den vorgeschriebenen Bestimmungen die Daten betreffend die Steuererklärungen für das Jahr 2014 innerhalb 7. Juli an die Agentur der Einnahmen. Diese stellt sie dann im Laufe der darauffolgenden Wochen den Betrieben zur Verfügung. Deshalb kann es durchaus vorkommen, dass einige Betriebe die Daten zur Verrechnung für die Juliabrechnung zu spät erhalten und somit diese erst im August vornehmen. Vor allem jene Beschäftigten, die bereits Ende des Monats den Lohnstreifen erhalten, können davon betroffen sein. Auf dem Augustlohnstreifen müsste dann auf jeden Fall die Steuerschuld bzw. das Steuerguthaben verrechnet werden. Sollte dies nicht so sein, auf jeden Fall beim Steuerbeistandszentrum melden.
Mieter von Sozialwohnungen
Mit der heurigen Steuererklärung können auch Mieter von Sozialwohnungen einen Freibetrag für die im Jahr 2014 bezahlte Miete erzielen, der mit der Steuererklärung ausbezahlt wird. Der Freibetrag richtet sich nach dem Einkommen des Mieters und ist für fast alle Sozialwohnungen vorgesehen. Wer noch keine Steuererklärung gemacht hat, kann bis 30. September das Modell UNICO abfassen um zu seinem Steuerbonus zu kommen. Mitzubringen sind das Modell CU sowie der registrierte Mietvertrag.

Dienstleistungen des ASGB

Die wachsenden Schutzbestimmungen,
für wen sind sie effektiv bestimmt?

Das gesetzesvertretende Dekret 23/2015, aufgebaut auf das Gesetz über den Jobs Act 183/2014, sieht in der Regel bei einer ungerechtfertigten Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen die Kündigung vor. Die Wiedereinstellung ist die Ausnahme und erfolgt nur bei einer diskriminierenden, nichtigen oder mündlich ausgesprochenen Entlassung.

Die neuen Regeln des Arbeitsvertrages mit wachsenden Schutzbestimmungen werden in folgenden Fällen angewandt:
für alle Mitarbeiter (Arbeiter, Angestellte, Führungskräfte), angestellt mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit Datum des in Kraft treten des Gesetzes 23/2015, also ab dem 7. März 2015;
für Mitarbeiter mit einem befristeten Arbeitsvertrag oder mit einem Lehrlingsvertrag, der ab 7. März 2015 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wurde;
auch für Mitarbeiter, die vor dem 7. März 2015 in einem Unternehmen gearbeitet haben, welches nach der Umwandlung vom befristeten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis die Beschäftigungszahl laut Obergrenzen des Artikels 18 im Gesetz 300/1970 erreicht; in einem solchen Fall könnte es sich um eine Überschreitung der Befugnisse laut Gesetz 183/1970 handeln, das von „neuen“ Einstellungen spricht und nicht von „alten“.

Achtung: Bei den bestehenden Arbeitsverhältnissen werden weiterhin die Regelungen laut Fornero-Reform angewandt.

Im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen können drei Hypothesen zutreffen:

1. Mitarbeiter von kleinen Unternehmen - die Entschädigung beträgt mindestens zwei bis maximal sechs Monatsgehälter, wobei als Berechnungsgrundlage für jedes Dienstjahr ein Monatsgehalt angewandt wird;
2. Mitarbeiter von großen Unternehmen - die Entschädigung beträgt mindestens vier bis maximal 24 Monatsgehälter, wobei als Berechnungsgrundlage für jedes Dienstjahr zwei Monatsgehälter angewendet werden;
3. Mitarbeiter von Unternehmen, die vor dem 7. März 2015 aufgenommen wurden, aber in der Folge von Neuaufnahmen nach dem 7. März 2015 in die Kategorie „groß“ (über 15 Beschäftigte)
hineinfallen *.
Entschädigung:
eine Summe, die nicht die Sozialbeiträge beinhaltet;
eine Summe, die zwei Monatsgehälter pro Dienstjahr beträgt, wobei als Berechnungsgrundlage alle Lohnelemente der letzten Entlohnung für die Berechnung des TFR herangezogen werden;
der Betrag darf nicht weniger als vier und nicht mehr als 24 Monatsgehälter ausmachen.
Was versteht man unter „letzte Entlohnung
in Bezug der Berechnung des TFR“?
Für diesen Begriff gibt es den Verweis zum Artikel 2120 des Zivilgesetzbuches, laut welchem die letzte Entlohnung für die Berechnungsgrundlage der Abfertigung den Jahresgehalt umfasst, der in Monaten geteilt wird.
Die Entschädigungszahlung wird nur dann von der Steuer- und Beitragslast befreit, wenn es sich um eine Schlichtung handelt, die innerhalb von 60 Tagen nach Vertragsauflösung (Entlassung) von einer zuständigen Schlichtungsstelle betreut wurde und die entsprechende Entschädigungssumme in Form eines Zirkularscheckes bei der Schlichtung hinterlegt wird und ihre Annahme mit dem Verzicht einer Anfechtung der Entlassung gleichbedeutend ist.
Der Arbeitgeber kann seinem Ex-Mitarbeiter eine höhere Summe anbieten, wobei dieser zusätzliche Betrag der Einkommenssteuer unterworfen ist.
Neue Meldepflicht für den Arbeitgeber:
unabhängig von der Meldung über die Entlassung besteht eine zusätzliche Meldepflicht über das Ergebnis der Schlichtung und zwar innerhalb von 65 Tagen* nach der Entlassung, unabhängig davon, ob sie erfolgreich war oder nicht;
eine Nichteinhaltung dieser Meldepflicht wird sank­tioniert (100 bis 500 Euro).

* Der Zeitraum für die Meldepflicht von 65 Tagen ist viel zu kurz.