Dienstleistungen des ASGB

Nachzahlungen auf die Renten

Das Verfassungsgericht erklärt mit Urteil Nr. 70/2015 die Blockierung der automatischen Inflationsanpassung der Renten über den monatlichen Bruttobetrag von 1.443,00 Euro in den Jahren 2012 und 2013 als verfassungswidrig. Mit dem Gesetzesdekret Nr. 65 vom 21. Mai 2015 reagiert die Regierung darauf. Die Art und Weise der Nachzahlungen erfolgt unter starker Berücksichtigung der damit verbundenen Mehrausgaben für den öffentlichen Haushalt, der Stabilitätspakt darf nicht gefährden werden.

Einkommensstufen aus Rente
vom Jahr 2011
Lebensminimum
481,00 €
Index für die
Neubewertung
1 über 1.443,00 bis 1,873,00 € zwischen 3x und 4x 40 %
2 über 1.873,00 bis 2.341,75 € zwischen 4x und 5x 20 %
3 über 2.342,75 bis 2.810,00 € zwischen 5x und 6x 10 %
4 über 2.810,00 € mehr als 6x null
Übersicht von einigen Beispiel-Berechnungen
monatliche
Rente*
im Jahr 2011
Rückzahlung
für die Jahre
2012 - 2015
in Euro*
Steuersatz was der
Rentner
effektiv in Euro erhält
eigentlicher zustehender Betrag* laut Urteil 70/2015 wegen
Verfassungswidrigkeit des Fornerogesetzes
Differenz in Prozent monatliche Differenz in Euro ab dem Jahr 2016 *
1.450,00 644,73 23 % 496,44 1.919,65 -66,41 % 46,70
1.650,00 724,31 23 % 557,72 3.406,90 -78,74 % 95,66
1.800,00 790,16 23 % 608,42 3.689,57 -78,58 % 103,59
1.850,00 812,11 24 % 617,20 3.783,79 -78,54 % 106,24
2.050,00 448,83 24 % 341,11 4.156,10 -89,20 % 116,38
2.250,00 492,62 25 % 369,47 4.532,57 -89,13 % 126,92
2.350,00 348,96 25 % 261,72 4.602,52 -92,42 % 125,26
2.450,00 267,95 26 % 198,28 4.743,31 -94,35 % 122,06
2.550,00 271,81 26 % 206,32 5.024,63 -94,45 % 140,11
2.650,00 289,74 27 % 211,51 5.180,99 -94,41 % 144,47
2.750,00 300,67 27 % 213,48 5.337,36 -94,37 % 148,83
2.850,00 111,18 29 % 78,94 5.212,97 -97,87 % 136,63
2.900,00 0,0 29 % 0,00 5.286,28 -100,00 % 138,52

* Beträge in Brutto, ohne Steuerabzug
Berechnungsgrundlage für die Nachzahlungen
Mit einer Neuformulierung der gesetzlichen Grundlage wird die Blockierung für die Jahre 2012 und 2013 zum Teil aufgehoben bzw. nach hinten verschoben. Ausgehend vom Jahr 2011 werden vier Einkommensstufen vorgesehen, innerhalb welchen ein unterschiedlicher Prozentsatz vom Verbraucherindex für die Haushalte der Arbeitnehmer und Angestellten für die Aufwertung angewandt wird. Renten aus den Jahren 2012 und 2013, welche über 1.443 Euro (Brutto pro Monat), aber nicht über 2.810 Euro (Brutto pro Monat) liegen, werden zum Teil aufgewertet. Somit erfüllt die Regierung aus ihrer Sicht die Auflagen des verfassungswidrigen Urteils. In der Folge müssen die Rentenanpassungen auch für die darauffolgenden Jahre gemacht werden. Für die Jahre 2014 und 2015 sind Rückzahlungen von 20 Prozent vorgesehen. Für das Jahr 2016 wird eine Inflationsanpassung von 50 Prozent vorgenommen, was wiederum Auswirkungen auf die nachfolgenden Jahre haben wird.
Die derzeit geltenden Bestimmungen laut Stabilitätsgesetz 2014 über die Inflationsanpassung der Renten in absteigender Form bleiben weiterhin aufrecht. Somit laufen für die Jahre 2014, 2015 und 2016 zwei parallele Systeme mit verschiedenen Berechnungsgrundlagen, die sich auf die Aufwertung der Renten unterschiedlich auswirken.
Wenig Spielraum für eine rückwirkende Neuberechnung der Rente
Rentner, die im Jahr 2011 monatlich mehr als 1.443 Euro und weniger als 2.900 Euro erhalten haben, haben mit Stichtag 1. August 2015 ausschließlich ein Anrecht auf die Auszahlung der Rücklagen in einem einmaligen Betrag, nicht aber auf die rückwirkende Neubewertung ihrer Rente im Sinne einer automatischen Inflationsanpassung. Trotz des unangetasteten Rechtes auf eine rückwirkende Neuanpassung der Renten an die effektive Inflation muss hervorgehoben werden, dass mit diesem Gesetz ein neues Instrument für rückwirkende Ausgleichszahlungen eingeführt wird, ohne damit eine explizite Einschränkung der Berechnungsgrundlage für die Rückzahlungen festzulegen. Eine buchstabengetreue Interpretation führt zu einem nachvollziehbaren Recht für eine rückwirkende Neuberechnung der Renten. Bei einer Interpretation in einem weiteren Sinn schließt das Gesetz 65/2015 aber eine strukturelle Anwendung der Anpassung aus, denn sie limitiert auf eine effiziente Art und Weise den Berechnungsmodus der Rückzahlungen.
Besteuerung der Rückzahlungen
Alle Rückzahlungen sind der ordentlichen Besteuerung unterworfen (tassazione seperata). Diese Vorgehensweise ist sehr umstritten, denn die Rückzahlungen haben eigentlich nichts mit dem Steuerjahr 2015 zu tun. Bei dieser Zahlung handelt es sich ganz klar um Rückzahlungen von geschuldeten Beträgen der vergangenen Jahre und kann somit nicht als Einkommen für das Steuerjahr 2015 gewertet werden.
Vorgaben der EU, Stabilitätsgesetze
und ihre Auswirkungen auf die Renten
Besser als jegliche Beschreibung belegen Zahlen die Auswirkungen des Einsparungszwanges der letzten Jahre für die Rentner, die sich in der Zukunft unwiederbringlich weiterhin summieren.
Bei dieser Übersicht besteht kein Zweifel, dass die Regierung vom Indikator eines ausgewogenen Haushaltes geleitet wurde und nicht von der effektiven Anwendung des Urteils wegen Verfassungswidrigkeit.
Noch deutlicher geht das über die Auflistung der Beträge hervor, welche laut geltender Regelung über ordentliche Rückzahlungen gemäß Art. 69 des Gesetzes 388/2000 angewandt hätten werden müssen, hätte die Regierung nicht dieses Gesetzesdekret erlassen. Zudem wird auch die Differenz der Rentenanpassungen laut geltenden Bestimmungen im Unterschied zu einer natürlichen Anpassung aufgezeigt, wie sie vor dem „Fornero-Gesetz“ bei allen Renten jährlich automatisch vorgenommen worden ist.

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Neuheiten über Mutterschaft, Vaterschaft, Elternzeit und Wartestand

Das Dekret über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie enthält 25 Artikel und bezieht sich im Wesentlichen auf den Einheitstext 151/2001 über die gesetzlichen Schutzbestimmungen für berufstätige Eltern. Neu sind zwei Vereinbarungsmaßnahmen und zwar Anreize für die Telearbeit und einen Wartestand für Frauen in Gewaltsituationen. Die Finanzierung dieser Maßnahmen bereitet einige Schwierigkeiten, denn sie sind vorerst nur für das Jahr 2015 vorgesehen.

Verlängerung des Mutterschaftsurlaubes bei einer Frühgeburt
Grundsätzlich besteht für die berufstätige Frau ein Berufsverbot von zwei Monaten vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und drei Monate nach der Geburt. Da Kinder sich bekanntlich nicht immer daran halten, wird bei einer Geburt, die später erfolgt, der Mutterschaftsurlaub um diesen Zeitraum verlängert. Bei einer Frühgeburt wurde derselbe Grundsatz in umgekehrter Form angewandt, jedoch durfte der Berechnungsmodus insgesamt die fünf Monate nicht übersteigen. Nun wird bei einer Frühgeburt vor dem siebten Schwangerschaftsmonat ebenfalls der Mutterschaftsurlaub um diesen Zeitraum verlängert und kann somit auch mehr als fünf Monate betragen.
Unterbrechung und Aufschub des Mutterschaftsurlaubes
Für einige Frauen bestand bei einem längeren Krankenhausaufenthalt des Kindes nach der Entbindung und ihre gleichzeitige Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubes ein Problem, denn er war insbesondere bei Frühgeborene fast zur Gänze aufgebraucht, wenn die Mutter das Kind nach Hause holen konnte. Nun können Frauen in einer solchen Situation den Mutterschaftsurlaub unterbrechen und ihn bis zur Entlassung ihres Kindes aus dem Krankenhaus aufschieben. Sie können in der Zwischenzeit ihre Berufstätigkeit wieder ausüben, aber immer unter der Voraussetzung, dass ein Frauenarzt eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.
Unterbrechung und Aufschub des Mutterschaftsurlaubes auch für Adoptiv- und Pflegeeltern
Unter denselben Voraussetzungen können auch Adoptiv- oder Pflegemütter ihren Mutterschaftsurlaub unterbrechen und ihn bis zur Entlassung ihres Adoptivkindes oder Pflegekindes aus dem Krankenhaus aufschieben.
Mutterschaftsgeld für freiberuflich tätige Mütter im Falle einer Adoption oder Anvertrauung
Freiberuflich tätige Adoptiv- oder Pflegemütter erhalten nun auch für fünf Monate das Mutterschaftsgeld. Zudem wird die bisherige Alterseinschränkung von sechs Jahren aufgehoben, das Mutterschaftsgeld steht bis zur Volljährigkeit des Adoptiv- oder Pflegekindes zu.
Mutterschaft und Arbeitslosigkeit
Grundsätzlich genießt die Mutter von Beginn der Schwangerschaft bis zum dritten Lebensjahr des Kindes einen allumfassenden Kündigungsschutz. Aus diesem Grund besteht im Falle einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit während der Mutterschaft ein Anrecht auf das Mutterschaftsgeld, das bisher bei einer Auflösung des Betriebes oder bei Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses oder Projektvertrages gegolten hat. Nun wird dieses Recht auch einer Arbeitnehmerin bei einer gerechtfertigten Kündigung gewährt, die aufgrund einer grober Fahrlässigkeit erfolgt ist.
Vaterschaftsurlaub bzw. Vaterschaftsgeld
Der Vater kann anstelle der Mutter den Vaterschaftsurlaub beanspruchen, wenn sie verstirbt oder schwer erkrankt, das Kind verlässt oder er das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekommt. Die Übertragung dieses Rechtes war aber bisher nur möglich, wenn die Mutter in einem lohnabhängigen Arbeitsverhältnis gearbeitet hat.
Im Falle einer selbständig erwerbstätigen Mutter
Dieses Recht wird nun auf selbständig erwerbstätige Frauen erweitert. Verstirbt die Mutter, erkrankt sie schwer oder verlässt sie das Kind, wird dem Vater das alleinige Sorgerecht zugesprochen; so kann der Vater auch anstelle der selbständig erwerbstätigen Mutter des Vaterschaftsurlaub beanspruchen.
Im Falle einer eigenen Selbständigkeit oder freiberuflichen Tätigkeit
Ist auch der Vater selbständig oder freiberuflich tätig, so bezieht sich dieser Anspruch auf das Vaterschaftsgeld.
Vaterschaftsurlaub bei einer Auslandsadoption oder einer mit dieser zusammenhängenden Anvertrauung des Minderjährigen im Falle einer nicht berufstätigen Mutter
Neu ist, dass der Vater anstellte der Mutter den dafür vorgesehenen unbezahlten Wartestand beanspruchen kann, wenn sie nicht berufstätig ist.
Elternzeit und ihre flexiblere Handhabung für die Eltern
Nicht angetastet wird das Ausmaß und die Teilbarkeit der Elternzeit zwischen beiden Elternteilen:
wird die Elternzeit von beiden Elternteilen beansprucht, so sind es insgesamt zehn bzw. elf Monate;
beansprucht nur ein Elternteil die Elternzeit, so sind es insgesamt sechs Monate;
Abgeändert wird aber das Alter des Kindes innerhalb welchem die Elternzeit in Anspruch genommen werden kann; von den bisherigen ersten acht Lebensjahren wird es bis zu einem Alter von 12 Jahren angehoben. Neu eingeführt wird die Möglichkeit einer stundenweisen Nutzung der Elternzeit. Fehlt eine entsprechende vertragliche Regelung, so gibt der Gesetzgeber vor, wie dies von den Eltern beansprucht werden kann. Die tägliche Arbeitszeit wird um die Hälfte gekürzt, wobei zur durchschnittlichen Arbeitszeit des vorhergehenden Monats Bezug genommen werden muss. Die stundenweise Nutzung der Elternzeit kann nicht mit anderen Freistellungen oder Ruhepausen kumuliert werden, worunter auch die Stillpause fällt. Die Ankündigungsfristen werden auch gekürzt, so beträgt sie bei einer tageweisen Nutzung der Elternzeit fünf Tage und bei einer stundenweise Nutzung zwei Tage.
Elternzeit und ein schwer behindertes Kind
Bekanntlich haben Eltern von einem schwer behinderten Kind Anspruch auf eine Verlängerung der Elternzeit von drei Jahren. Gleich wie die normale Elternzeit kann nun auch diese verlängerte Elternzeit bis zum 12. Lebensjahr genommen werden.
Elternzeit und wirtschaftliche Behandlung bis zum 6. Lebensjahr
Während der Elternzeit stand den Eltern bisher eine wirtschaftliche Behandlung von 30 Prozent ihrer Entlohnung zu, jedoch nur bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Nachher wurde sie nur im Falle einer bestimmten Einkommensgrenze ausbezahlt. Dieser Berechnungsmodus ist nun abgeschafft, die Entlohnung von 30 Prozent steht bis zum sechsten Lebensjahr des Kindes zu.
Elternzeit und Adoption oder Anvertrauung eines Minderjährigen
Alle Änderungen bezüglich Elternzeit gelten auch im Falle von Adoptiv- und Pflegeeltern und zwar für dieselben Zeiträume von 12 bzw. sechs Jahren ab Eintritt des Kindes in die Familie.
Nachtarbeit und Adoptiv- bzw. Pflegeeltern
Adoptiv- und Pflegeeltern werden bezüglich Nachtarbeit den natürlichen Eltern gleichgestellt. Nun sind auch sie in den ersten drei Jahren ab Eintritt in die Familie von der Pflicht zur Nachtarbeit befreit. Dieser Anspruch gilt bis zum 12. Lebensjahr des Kindes. Die Gleichstellung betrifft auch die Adoptivväter, wenn sie mit dem Kind zusammenleben und anstelle der Mutter dieses Recht beanspruchen.
Telearbeit im Privatsektor mit Anreize für die Arbeitgeber
Arbeitgeber, die Telearbeit über einen Kollektivvertrag einführen um ihren Mitarbeitern die Pflege von Familienangehörigen mit den beruflichen Anforderungen zu erleichtern, erhalten Anreize. Die Anzahl der zur Telearbeit zugelassenen Mitarbeiter wird von der gesetzlich oder kollektivvertraglich vorgesehenen Höchstanzahl der Belegschaftszählung ausgenommen, die bei der Anwendung von bestimmten spezifischen Leistungen als Obergrenze festgelegt wurde.
Wartestand für Frauen in Gewaltsituationen
Lohnabhängige Frauen, die in einem Schutzprogramm wegen einer Gewaltsituation eingebunden sind und unabhängig davon, ob sie in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst arbeiten, haben Anrecht auf einen bezahlten Sonderurlaub von maximal drei Monaten. In diesem Sonderurlaub reifen den Frauen weiterhin alle Rechte wie in einer effektiven Dienstzeit an. Sie haben Anspruch auf den Lohn und die Lohn­entwicklung, auf Urlaub, auf Abfertigung und das 13. Monatsgehalt. Innerhalb eines Dreijahreszeitraumes kann dieser Sonderurlaub tageweise genutzt werden.
Zudem hat die Arbeitnehmerin Anrecht auf die Umwandlung ihres Arbeitsverhältnisses von Vollzeit in Teilzeit, wobei sie jederzeit wieder auf ihre Vollzeitstelle zurück kehren kann.
Mitarbeiterinnen mit einem Projektvertrag, die sich in derselben Situation befinden, können ihren Vertrag für maximal drei Monate unterbrechen.