Verbrauchertelegramm
Sonntagsbraten

Rückverfolgbar dank neuer Verordnung

Seit 1. April neue Regelung für die Etikettierung von bestimmten Fleischsorten
Seit 1. April 2015 gelten neue Etikettierungsregeln für Fleisch von Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel. Mit diesem Datum tritt die EU-Verordnung Nr. 1337/2013 in Kraft. Auf den Etiketten finden VerbraucherInnen ab dem heutigen Tag eine der zwei folgenden Angaben:
„Aufgezogen in“: Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands, gefolgt von der Information „Geschlachtet in“, mit Angabe des Mitgliedstaats bzw. Drittlands;
„Ursprung“: Name des Mitgliedstaats oder Drittlands, wenn das Fleisch von Tieren stammt, die in einem einzigen Mitgliedstaat bzw. Drittland geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden.
Leider bleiben derzeit Pferdefleisch, Hasenfleisch sowie das verarbeitete Schweinefleisch (also Schinken, Salami, usw.) von der Verordnung ausgenommen.

Thema

Baby-Bonus für Neugeborene - 960 Euro im Jahr

Seit 11. Mai 2015 ist es nun für Familien mit einem geringen Einkommen möglich, um den staatlichen Gutschein für Kleinkinder anzusuchen. Dieser Gutschein ist mit dem Stabilitätsgesetz 2015 eingeführt worden, das Nationale Fürsorgeinstitut INPS sorgt nun mit dem entsprechenden Rundschreiben für seine Auszahlung.

Für wen ist der Baby-Bonus bestimmt?
Der Gutschein ist für Familien vorgesehen, in denen im heurigen und in den nachfolgenden zwei Jahren (1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2017) Kinder geboren, adoptiert oder anvertraut werden und ihr Jahreseinkommen laut der staatlicher Einkommensbewertung (ISEE) eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreitet. Der Gutschein von monatlich 80 Euro wird für die ersten drei Lebensjahre des Kindes oder für die ersten drei Jahre des Adoptivkindes oder Pflegekindes ab Eintritt in die Familie ausgezahlt.
Wer, wie und wo kann darum angesucht werden?
In erster Linie muss eine gültige ISEE-Erklärung gemacht werden, wobei auch das Kind, für welches die Förderung beantragt wird, berücksichtigt werden muss. Erst nachher kann der Antrag von einem Elternteil in digitaler Form an das Nationale Fürsorgeinstitut gestellt. Es stehen drei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:
über den Onlinedienst des Nationalen Fürsorgeinstitutes INPS, wobei sich der Bürger mit der Bürgerkarte oder seinen persönlichen PIN verbinden kann;
über das „Contact Center Integrato“ - grüne Nummer 803.164 oder über die Nummer 06 164.164;
über die Patronate.
In welchem Zeitraum muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag muss innerhalb von 90 Tagen nach der Geburt oder Eintritt des Kindes in die Adoptivfamilie stellt werden. Der Gutschein wird ab dem Folgemonat des Antrages ausbezahlt. Will man keinen Monat verlieren ist es ratsam, diesen Zeitraum zu berücksichtigen. Für die Neugeborenen oder Adoptivkinder zwischen 1. Jänner 2015 und dem 27. April 2015, Datum, an welchen das entsprechende Dekret in Kraft getreten ist, muss der Antrag bis 27. Juli 2015 erfolgen, ansonsten gilt die allgemein gültige Regelung und zwar steht dann der Bonus ab dem Folgemonat des Antrages zu und bewirkt den Verlust der vorhergehenden Monate.
Welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt des Baby-Bonus erfüllt werden?
Staatsangehörigkeit:
italienische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates;
im Falle eines Bürgers aus dem Ausland muss die Bescheinigung einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung vorgewiesen werden oder sie haben als anerkannte Flüchtlinge den Status eines gleichgestellten italienischen Staatsbürgers;
Wohnsitzbescheinigung in Italien;
Bescheinigung über das Zusammenleben mit dem Neugeborenen oder Adoptiv- bzw. Pflegekind;
ISEE für die gesamte Familie, denn das jährliche Familieneinkommen darf laut dieser Einkommensbewertung nicht mehr als 25.000 Euro betragen.
Für Familien mit einem Mindesteinkommen, das laut ISEE unter 7.000 Euro liegt, wird der Gutschein verdoppelt.
Wann wird die Auszahlung des Gutscheines unterbrochen?
Das Nationale Fürsorgeinstitut unterbricht die Auszahlung, falls eines der folgenden Ereignisse eintritt:
Tod des Kindes;
Widerruf der Adoption;
Verlust der elterlichen Erziehungsverantwortung;
Übertragung des alleinigen Sorgerechtes an jenen Elternteil, der nicht das Gesuch gestellt hat;
Anvertrauung des Minderjährigen an Dritte.
Der Gesuchsteller ist somit verpflichtet, gegebenenfalls eine Meldung an das Nationale Fürsorgeinstitut zu machen.
Steuerlicher Aspekt
Dieser Gutschein wird nicht zur Berechnungsgrundlage der Einkommenssteuer gezählt und hat folglich keine steuerlichen Auswirkungen auf das Familieneinkommen.