Dienstleistungen des ASGB

JOBS ACT und seine Umsetzung

Mit dem Gesetz Jobs Act 183/2014 und dem Stabilitätsgesetz 2015 wird die Regierung ermächtigt, mit Durchführungsbestimmungen eine umfangreiche Arbeitsmarktreform umzusetzen, um die Wirtschaft zu stabilisieren und die hohe Arbeitslosigkeit erfolgreich zu bekämpfen. Die letzte Arbeitsmarktreform vor zwei Jahren, die sogenannte „Fornero-Reform“, hat das Gegenteil bewirkt: 400.000 Arbeitsplätze sind seither verloren gegangenen und die Anwendung von flexiblen Vertragsformen hat ein Ausmaß von 81 Prozent erreicht.
Die wichtigsten fünf Themenkreise auf einem Blick
1. Neuordnung der
Arbeitslosenunterstützung
- ASpI und Mini-ASpI neu formulieren und ausdehnen auf Co-Co-Pro;
- Anwendungsdauer überarbeiten;
- Reduzierung der Pflichtbeiträge;
- bei Betriebsauflösung - keine Lohnausgleichszahlungen mehr möglich;
- Mehr Ressourcen für Solidaritätsverträge;
- Entbürokratisierung;
2. Arbeitsmarktservice
aktive Beschäftigungspolitik
- Errichtung einer nationalen Vermittlungsagentur;
- Dienste zwischen Bedarf und Jobsuche verstärken;
- Synergien zwischen privaten und öffentliche Vermittlungsagenturen aufwerten;
- die Prozeduren vereinfachen;
- Verträge für die Wiederbeschäftigung einführen;
- Fördermittel für Arbeitsplatzbeschaffung und Unternehmungsgründung neu regeln;
3. Arbeitsverträge und
Vereinfachung ihrer Auflagen
- die Informationspflicht vereinheitlichen;
- die Digitalisierung im System vorantreiben;
- die Archivierung in Papierform abschaffen;
- die Anwendungsbereiche bezüglich Bildungsbescheinigung überarbeiten;
- den Kampf gegen Schattenwirtschaft intensivieren;
4. Vertragsformen neu
regeln und die
Betriebsinspektion
vereinfachen
- Analyse aller Vertragstypen eventuell anpassen und auch abschaffen;
- neue unbefristete Arbeitsverträge mit zunehmenden Schutz;
- Ausbildungswege über Schule/Arbeitsplatz verstärken;
- Einführung eines Mindestlohnes;
- Fernüberwachung;
- Ausdehnung der Voucher auf alle Produktionseinheiten;
- Koordination der Inspektionstätigkeit;
5. Mutterschutz und
Vereinbarungsmaßnahmen
- Mutterschutz auch für die Selbständigen;
- Gutscheine für berufstätige Mütter mit minderjährigen Kindern oder mit einem schwer behinderten Kind;
- Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder;
- Schutzmaßnahmen für die Eltern ausbauen, um den Anspruch auf Elternzeit zu begünstigen;
- Wartestand für Frauen in Gewaltsituation.
Es wird sehr viel Geld in die Betriebe gepumpt,
um die Arbeitgeber zu entlasten
Um eine Stabilisierung des Arbeitsmarktes zu erreichen, sieht der Jobs Act die Umwandlung der befristeten oder flexiblen Vertragsformen sowie Lehrverträge in unbefristete Arbeitsverhältnisse vor. Anwendung findet dieser neue Vertrag nur in der Privatwirtschaft und gilt für Arbeiter, Angestellte wie auch für Führungskräfte. Findet diese Umwandlung oder eine Neuaufnahme mit dem neuen unbefristeten Arbeitsvertrag im Zeitraum vom 7. März bis 31. Dezember 2015 statt, so wird dem Arbeitgeber für die folgenden drei Jahre die verpflichtende Beitragszahlung an das Fürsorgeinstitut bis zu einem maximalen Betrag von 8.060 Euro pro Jahr und Arbeiter erlassen.
Ausgenommen von dieser Begünstigung sind alle Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, womit auch die Lehrlinge gemeint sind, und Angestellte im Haushaltsbereich. Insbesondere gilt diese Klausel auch für Arbeitslose, die letzthin Inhaber eines unbefristeten Vertrages waren.
Der neue unbefristete Arbeitsvertrag mit zunehmenden Schutzbestimmungen - Gesetzesvertretende Dekret Nr. 23/2015, in Kraft getreten am 7. März 2015
Mit dem neuen unbefristeten Arbeitsvertrag hat der Arbeitnehmer das Recht auf den Kündigungsschutz laut Art. 18 des Arbeiterstatuts verloren, denn es gibt für ihn bis auf wenige Ausnahmen kein Recht auf Wiederaufnahme. Einer mit dem neuen Vertrag angestellter und zu Unrecht Entlassener hat nur mehr die Möglichkeit über einer Anfechtung und falls er Recht bekommt, wird er mit einer gesetzlich festgelegten Entschädigungszahlung abgespeist. Der „zunehmende Schutz“ bezieht sich auf das Dienstalter des Entlassenen: je höher das Dienstalter, desto höher fällt die gesetzlich festgelegte Entschädigung bei einer nachgewiesenen ungerechtfertigten Kündigung aus, wobei eine Obergrenze definiert wird. Diese neue Regelung gilt für all jene Arbeitnehmer, die ab 7. März 2015 mit dem neuen Vertrag auf unbefristete Zeit eingestellt werden. Arbeitnehmer mit dem „alten unbefristeten Vertrag“ behalten den Kündigungsschutz laut Art. 18 des Arbeiterstatutes bei. Einzige Ausnahme sind jene Angestellte von Betrieben, die durch Neueinstellungen in den Anwendungsbereich des Art. 18 fallen, also über 15 Angestellte führen: in diesem Fall gilt der neue Vertrag bei einer Entlassung für alle.
Die neuen zunehmenden Schutzbestimmungen für Betroffene
1. im Fall einer
ungerechtfertigten Entlassung,
da sie nichtig,
diskriminierend oder durch mündliche
Einschüchterung
erfolgt ist
- bleibt das Recht auf Wiederaufnahme aufrecht, wobei nach der Aufforderung die Dienstaufnahme innerhalb von 30 Tagen erfolgen muss;
- als Ersatz zur Wiederaufnahme kann der Geschädigte eine Entschädigung im Ausmaß von 15 Monatsgehälter verlangen, die Zahlung von Pflichtbeiträgen ist davon ausgenommen;
- nimmt der Geschädigte die Wiederaufnahme an, so erhält er eine Entschädigung im Ausmaß von höchstens fünf Monatsgehältern;
- als Berechnungsgrundlage wird der zuletzt bezogene Gehalt (alle Lohnelemente, die für die Berechnung der Abfertigung verwendet werden) sowie der Zeitraum vom Entlassungstag bis zur Wiederaufnahme herangezogen;
- die Für- und Vorsorgebeiträge müssen für den Zeitraum der Entlassung bis zur Dienstaufnahme eingezahlt werden;
- dies gilt auch bei einer festgestellten Nichteignung aus körperlicher oder psychischer Ursache;
- diese Bestimmung wird auch bei einer Massenentlassung angewendet, die durch eine mündliche Einschüchterung erfolgt ist;
2. im Fall einer
gerechtfertigten
Ursache oder
aus einem
triftigen
Grund
- die nicht oder als unzureichend nachgewiesen werden können, verfügt der Richter trotzdem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses;
- wird mit einer finanziellen Entschädigung abgegolten, welche proportional zum Dienstalter berechnet wird: 2 Monatsgehälter pro Dienstjahr;
- in jedem Fall müssen mindestens 4 und maximal 24 Monatsgehälter gezahlt werden;
- diese Bestimmung gilt auch bei einer Massenentlassung, falls eine Verletzung der Vorgehensweise oder der Auflagen hinsichtlich Auswahlkriterien festgestellt wird;
- Für kleine Beitriebe (unter 16 Beschäftigte) wird die Entschädigung stark reduziert: von 2 bis max. 6 Monatsgehälter;
- bei einer disziplinarrechtlichen Entlassung ist eine Wiederaufnahme nur bei festgestellter und nachweisbarer Nichtstichhaltigkeit der angelasteten Tatbeanstandung über den Richter möglich;
- trifft dies zu, wird die Entlassung annulliert und es steht dem Geschädigten eine Schadensersatzzahlung bis zu 12 Monatsgehälter sowie die Zahlung der Pflichtbeiträge ohne Bußgeld zu;
- der Mitarbeiter hat aber die Option des Verzichtes auf Wiederaufnahme und erhält dafür eine Abfindung von max. 15 Monatsgehälter;
- diese Bestimmung wird für kleine Betriebe nicht angewendet;
3. im Fall von
Form- oder
Verfahrensfehler
- bei Einzelentlassungen, vom Richter als nicht ausreichenden oder fehlenden Begründung festgestellt oder auf Grund von Verfahrensfehler bei objektiv gerechtfertigtem Grund wird das Arbeitsverhältnis ebenso aufgelöst;
- der Entlassene erhält eine Entschädigung von nicht weniger als zwei und nicht mehr als 12 Monatsgehältern (Kleinbetriebe max. sechs Monatsgehälter): pro Dienstjahr - einen Monatsgehalt;
- Arbeitgeber muss keine Pflichtbeiträge entrichten
- Richter kann feststellen, ob die Schutzklauseln laut 1. oder 2. Fall greifen;
- in einem solchem Fall steht eine Schadensersatzzahlung bis zu 12 Monatsgehältern zu sowie die Zahlung der Pflichtbeiträge ohne Bußgeld;
- der verpflichtende Schlichtungsversuch wird bei Entlassungen von Arbeitnehmern mit neuem Vertrag abgeschafft;
4. Schlichtungs-
angebot
- der Arbeitgeber kann mit einem finanziellen Angebot im Ausmaß zwischen zwei und 18 Monatsgehältern (max. sechs Monatsgehälter für Kleinbetriebe) eine Verurteilung umgehen;
- diese Abfindungssumme ist abgaben- und steuerfrei;
- nimmt der Geschädigte das Angebot in der Schlichtung an, hat dies zur Folge, dass sein Arbeitsverhältnis als aufgelöst gilt und er auf jegliche Anfechtung verzichtet;
- Meldepflicht an das Arbeitsamt innerhalb von 65 Tagen, unabhängig davon, ob das Angebot angenommen wurde oder nicht;
5. Widerruf - muss innerhalb von 15 Tagen nach der Mitteilung der Anfechtung erfolgen;
- das Arbeitsverhältnis muss ohne Unterbrechung fortgeführt werden;
- in der Folge hat der Mitarbeiter Anrecht auf die rückwirkende Entlohnung,
Das Stabilitätsgesetz 2015
Mit dem Stabilitätsgesetz 2015 wurden zusätzlich die Kosten der Arbeit von der Berechnungsgrundlage IRAP auf unbefristete Arbeitsverträge abgeschafft. Somit werden für die Betriebe erhebliche Kostenersparnisse erzielt. Es ist zu hoffen, dass auch die Arbeitnehmer und die zahlreichen Arbeitslosen dies zu spüren bekommen und endlich auf neue und stabile Arbeitsplätze hoffen dürfen.

Dienstleistungen des ASGB

Neues und Verbesserungswürdiges im Bereich Wohnbau

Was kommt im Wohnbaubereich auf uns zu?

Im sozialen und geförderten Wohnbau hat das Land Südtirol die primäre Zuständigkeit, und deshalb ist die Bewahrung der Eigenständigkeit von grundlegender Bedeutung. Die Freibeträge auf die Förderungen sind ein Teil dieser Eigenständigkeit, sollen mit der geplanten Einführung des EEVE-Systems aber gekürzt bzw. gestrichen(!) werden.
Deshalb unsere Forderungen:
1. Arbeitnehmer-Freibetrag
Der ASGB fordert im Rahmen einer Überarbeitung des EEVE-Systems die Einführung des Arbeitnehmerabzuges von 25 Prozent für alle Wohnbaubereiche, um Planbarkeit und Stabilität zu erhalten, und sich nicht von staatlichen Vorgaben abhängig zu machen. Es kann nicht sein, dass bei jeder Änderung (z.B. 80 Euro-Bonus) weniger Transparenz, Rechtsunsicherheit, Nachteile für die arbeitende Bevölkerung und mehr Bürokratie entstehen.
2. Der Faktor wirtschaftliche Lage muss für alle Leistungen der gleiche sein,
ansonsten kommt es zu Falschinformationen an die Bürger. Die EEVE- Erklärungen müssen übersichtlicher, verständlicher, und nicht zuletzt einheitlich für alle Leistungen sein, so wie sie einst angedacht waren.
3. Vermögensbewertung
A) Freibeträge bei der Vermögensbewertung auf 50.000 (Mieten und Mietbeitrag) und auf 100.000 Euro bei Kauf, Bau, Sanierung. Dieser Betrag könnte an den Landesbaukostenpreis für eine Wohnung, die dem Grundwohnbedarf entspricht, gekoppelt werden. Auch eine Erhöhung des Freibetrages für volljährige Familienmitglieder wäre denkbar.

B) Bei Überschreitung sollte das Vermögen wie ein Einkommen bewertet, und zwar nach einem gestaffelten Prozentsatz von 5-10 Prozent.

C) Offenlegung des Vermögens aller Gesuchsteller und volljähriger Familienmitglieder
4. Bürokratie-Abbau
Mietenbeitrag und Sozialmieten: Erst- und Erneuerungsgesuche sollten für vier Jahre gültig sein, mit der Verpflichtung, außerordentliche Familienereignisse zu melden. Dadurch würde der bürokratische Aufwand stark reduziert, und die frei werdenden Kräfte könnten für Kontrolltätigkeit eingesetzt werden.
5. Selbsterklärungen von Zuwanderern, Pflicht zur Dokumentation.
„Es gibt nichts Ungerechteres als Ungleiches gleich zu behandeln“.

Dazu gehört auch die Angabe und Bewertung des Eigentums und anderer Angaben im Ausland. Der ASGB fordert eine neue Anwendung der bestehenden Bestimmungen, so dass Eigentum im Ausland nicht mehr selbst erklärt werden darf, sondern dokumentiert werden muss und eingestuft werden kann. Ziel der Maßnahme ist es, einerseits zu erheben, ob die soziale Treffsicherheit auch tatsächlich gegeben ist, andererseits Zuweisung von Wohnungen und Beiträgen an vermögende Gesuchsteller mit Migrationshintergrund zu vermeiden. Diese würde dazu beitragen, eine Steigerung der sozialen Gerechtigkeit zu erreichen, und auch Vorurteile auszuräumen.

Nach der Erhebung wird erwogen werden müssen, ob eine Änderung des Landeswohnbaugesetzes Nr. 13/98 notwendig wird, und wie der Besitz einer Liegenschaft im Herkunftsland zu bewerten ist. Die Maßnahme kann auch in Absprache mit den Ausländerbeiräten erfolgen und wird auch zu einer höheren sozialen Gerechtigkeit innerhalb der Gruppe der Nicht-EU- Bürger, aber auch innerhalb der Gruppe der Menschen mit Migrationshintergrund im weiteren Sinne führen.

Bei Nicht-Angabe Ausschluss von der Förderung bzw. Anwendung der Landesmiete bei bereits zugewiesenen Wobi-Wohnungen. Eine Arbeitsgruppe leitet die Erhebungsphase, koordiniert die Einhaltung und Übereinstimmung mit den Staats- und Landesgesetzen, wertet aus, und unterbreitet der Landesregierung gegebenfalls Vorschläge.
6. Sozialmieten
Eine Mindestmiete kann festgelegt werden, aber geschützte Kategorien und Senioren müssen davon ausgenommen werden, wenn sie mit ihrem Einkommen in der Nähe des Lebensminimums stehen. Ansonsten würden wir öffentliche Gelder transferieren, und Bürokratie aufbauen.
7. Reduzierung der Anfragen um Wohngeld durch rasche Sanierung der freien Institutswohnungen
(Institutionelle Veröffentlichung und Ausgleichszahlungen in den Fond für Mietenbeitrag) .
Betroffen sind nahezu alle Wohnbau-Bereiche
Das ehemalige Wohngeld wurde seit 2013 schrittweise der EEVE-Erklärung unterworfen – mit all seinen Nachteilen. In naher Zukunft sollen auch die Beiträge für Bau, Kauf, Sanierung sowie die Sozialmieten der EEVE- Erklärung unterworfen werden.