Dienstleistungen des ASGB

Das Gesetz über das Hypothekendarlehen zu Lebzeiten für Wohnungsbesitzer über 60 Jahre ist genehmigt

Mit diesem Gesetz will der Gesetzgeber Pensionisten eine Finanzierungsmöglichkeit geben, damit sie finanzielle Engpässe überwinden können oder im Falle eines geringen Renteneinkommens ihre Lebenshaltungskosten bestreiten können. Dieser Finanzierungsvertrag auf Lebzeiten wird über eine Bank abgewickelt, der die Eigentumswohnung mit einer Hypothek belastet, wobei die Rückzahlungen in Raten oder in einer einmaligen Zahlung auch von den Erben getätigt werden können.
Wie funktioniert dieses Modell?
Das neue Gesetz sieht für Wohnungsbesitzer im Alter von über 60 Jahre den Zugang zu einer sofortigen Finanzierung über eine Bank oder Geldinstitut, welche mit einer Hypothek auf die Wohnung abgedeckt wird. Im Unterschied zur bereits geltenden Hypothek auf das nackte Eigentum verliert bei diesem Modell der Schuldner nicht die Wohnung oder das Haus, er kann bis zu seinem Lebensende darin wohnen bleiben. Das Hypothekardarlehen überlässt den Erben die Entscheidung, die in Garantie gegebene Immobilie zurückzuerwerben, indem sie den geschuldeten Kredit zurückzahlen und damit die Hypothek wieder löschen.
Wie erfolgt die Rückerstattung des Kredites?
Das Gesetz sieht auch die Möglichkeiten einer Ratenzahlung vor, welche die Zinsen sowie die Spesen mit berücksichtigt. Eine jährlich Kapitalisierung der Zinsen ist nicht vorgesehen. Allerdings kann das Finanzierungsinstitut bei zu spät erfolgten Ratenzahlungen dies als Begründung für eine Vertragsauflösung angeben, wobei als verspätete Zahlung jene gelten, die zwischen dem 30. und 180. Tag nach Terminvereinbarung eingehen. Diese Miss­achtung der Regel muss mindestens siebenmal eintreten, unabhängig davon, ob sie hinter einander passieren.
Wird keine Ratenzahlung vereinbart, so sieht das Gesetz drei Möglichkeiten einer einmaligen Rückzahlung vor:

1. im Falle das Ablebens des Bürgers, der die Finanzierung erhalten hat;
2. bei Übertragung des Eigentums der Immobilie oder bei Übertragung oder Teilübertragung von damit zusammenhängenden Rechte oder des Fruchtgenusses;
3. bei starker Minderung des Immobilienwertes durch auftretende Ereignisse, wozu auch das Vorhandensein eines Pfandrechtes zu Gunsten Dritter gezählt wird, das auf das Eigentum lastet.

Im Falle, wenn die Rückerstattung der Finanzierung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Auftreten von einer der drei beschriebenen Möglichkeit erfolgt, hat das Finanzierungsinstitut das Recht, die Immobilie zum Marktwert zu veräußern. Dieser Wert wird bis zum effektiven Verkauf jährlich um 15 Prozent reduziert. Diese Klauseln sollen verhindern, dass der Schuldner die anfänglich festgelegten Konditionen oder die Garantie auf den Immobilienwert während des Finanzierungszeitraumes nicht ändern kann.

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Steuererklärungen 2015

Wie in der letzten Ausgabe ausführlich beschrieben, gibt es bei der Abfassung des Mod. 730 heuer einige bürokratische Neuerungen.
So ist es nicht mehr möglich, das voraus gefüllte Formblatt beim Steuerbeistandszentrum für den Versand abzugeben. Außerdem braucht es für den Zugang zum sogenannten „Precompilato“, das von der Agentur der Einnahmen zur Verfügung gestellt wird, eine Vollmacht von Seiten des Interessierten. Wer die entsprechende Vollmacht noch nicht abgegeben hat, kann die beiliegende Ermächtigung ausfüllen und zusammen mit einem gültigen Personalausweis im ASGB-Büro abgeben, in welchem die Steuererklärung abgefasst wird. Für den Ehepartner muss eine eigene Vollmacht ausgefüllt werden, falls für ihn/sie ein Mod. 730 abgefasst wird. Das Mod. 730 kann bis zum 30. Juni abgefasst werden. Weitere Informationen bezüglich Öffnungszeiten der Bezirksbüros sowie zu den Steuererklärungen selbst sind im letzten AKTIV und auf der Homepage des ASGB www.asgb.org zu finden.