Kommentar
Tony Tschenett

Wir sind für euch da!

Tony TschenettTony Tschenett

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Diese Aktiv-Ausgabe beschäftigt sich einerseits mit den Delegiertenwahlen zum Laborfonds und andererseits mit den Dienstleistungen, die der ASGB seinen Mitgliedern anbietet.
Die Wahl der Delegiertenversammlung für den Laborfonds findet vom 16. - 27. Februar 2015 statt. Die Mitglieder des Fonds können entweder digital über das Internet oder mittels Briefwahl ihre Stimme abgeben. Den genauen­ Ablauf findet ihr auf den Seiten 11-14. Macht von eurem Wahlrecht Gebrauch und gebt dem ASGB eure Stimme, damit wir eure Interessen in der Delegiertenversammlung mit Nachdruck vertreten können.
Unser Dienstleistungsangebot wurde in den letzten Jahren kontinuierlich ausgebaut und neue Mitarbeiter eingestellt um den ständig wachsenden Herausforderungen und der überbordenden Bürokratie gerecht werden zu können. In dieser Ausgabe des AKTIV geben wir euch einen tieferen Einblick in unsere Arbeit. Dafür haben die zuständigen MitarbeiterInnen ihre Aufgabenbereiche bzw. Dienste genauer beschrieben. Diese Dienste sind mit immer höheren Kosten verbunden und die Beiträge von Seiten der öffentlichen Hand (Staat, Region und Land) nehmen kontinuierlich ab. Wir sind darauf bedacht, für unsere Mitglieder wenn möglich kostenlos zu arbeiten; bei der Abfassung der Steuererklärungen halten wir den Selbstkostenbeitrag so niedrig wie möglich. Lest euch die Artikel genau durch, vielleicht findet ihr die eine oder andere Information, die für euch interessant sein könnte, auch finanzieller Natur.
In diesem Sinne wünsche ich euch eine gute Lektüre und nocheinmal alles Gute für 2015!

Euer
Tony Tschenett
Vorsitzender des ASGB

Aktuell

Die Infopoints des ASGB

Information rund um die Zusatzrente
Der ASGB bietet nun schon seit mehreren Jahren umfassende Dienstleistungen im Bereich der Zusatzvorsorge an, bestehend aus Beratung, Information und verschiedensten Formalitäten. Hierfür stehen im Hauptsitz des ASGB in Bozen sowie in allen Bezirksbüros so genannte Infopoints zur Verfügung (siehe Adressen auf der Rückseite dieser Ausgabe). Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf dem Laborfonds als größten Zusatzrentenfonds für die lohnabhängigen Arbeitnehmer in Südtirol.
Die wichtigsten Dienstleistungen im Überblick
Beratung und Information über das Zusatzrentensystem mit Simulation der zukünftigen Zusatzrente
Einschreibungen in den Laborfonds und Wiedereinschreibungen (bei Arbeitgeberwechsel)
Gesuche um Vorschüsse (Gesundheitsausgaben, Erstwohnung, weitere Bedürfnisse, Fortbildung)
Gesuche um Auszahlung als Zusatzrente oder als Kapital bei Pensionierung
Gesuche für die Gesamtablöse bei Todesfall, Gesamtablöse bei Ende des Arbeitsverhältnisses, Gesamtablöse bei Dauerinvalidität oder bei Pensionierung mit weniger als fünf Mitgliedsjahren, Gesuch um Teilablöse
Antrag auf Übertragung auf einen anderen Fonds
Mitteilung der Änderungen von Daten (Adresse, Prozentsatz des Arbeitnehmerbeitrages, Anteil der Abfertigung)
Mitteilung zum Wechsel der Investitionslinie
Mitteilung nicht abgezogener Beiträge
Bestimmung/Widerruf des/der Begünstigten bei Todesfall
Formulare für Zusatzeinzahlungen
Überprüfung der Zusatzrentenposition
Ansuchen um Unterstützungszahlungen der Region bei Verlust des Arbeitsplatzes oder in sonstigen wirtschaftlichen Notsituationen.
Für das Jahr 2015 gibt es zwei wichtige
Neuheiten im Bereich Zusatzvorsorge:
1. Das Bausparmodell, das den Arbeitnehmern in Südtirol eine zusätzliche Möglichkeit zur Finanzierung des Eigenheims bieten soll,

2. Die Möglichkeit, sich die anreifende Abfertigung monatlich über den Lohnstreifen auszahlen zu lassen.
1. Bausparen über die Zusatzrente – wie funktioniert das?
Ab 2015 können die Mitglieder von Zusatzrentenfonds in Südtirol zur Finanzierung ihres Eigenheims nach einer Ansparphase von mindestens acht Jahren ein zinsbegünstigtes Darlehen beantragen, das maximal doppelt so hoch sein darf, wie die individuell angereifte Zusatzrentenposition. Das so genannte Bausparmodell gilt sowohl für den Kauf der Erstwohnung als auch für den Bau oder die Sanierung derselben. Das Bauspardarlehen wird durch einen Rotationsfonds des Landes finanziert. Der Antrag wird bei einer mit dem Land Südtirol konventionierten Bank gestellt, welche nach Abklärung der formalen Voraussetzungen mit Pensplan und nach Feststellung der gesamten Finanzierbarkeit der Erstwohnung das Darlehen auszahlt. Die Infopoints des ASGB bieten im Vorfeld eines solchen Bauspardarlehens auf Anfrage Informationen zu diesem Thema an.

Wir listen hier die wichtigsten Voraussetzungen und Bestimmungen für das Bauspardarlehen auf. Für die Vollständigkeit verweisen wir auf die gesetzlichen Bestimmungen (Beschluss der Südtiroler Landesregierung Nr. 1259 vom 04.11.2014 sowie Landesgesetz Nr. 13 vom 17.12.1998)
Es ist eine Mitgliedschaft im Zusatzrentensystem von mindestens acht Jahren erforderlich
Das angesparte Kapital muss mindestens 15.000 Euro betragen.
Der Gesuchsteller darf nicht älter als 55 Jahre sein.
Der Wohnsitz des Antragstellers muss sich seit mindestens fünf Jahren in Südtirol befinden.
Die betroffene Erstwohnung muss sich in Südtirol befinden.
Das Bauspardarlehen wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen des Gesuchstellers gewährt.
Das Bauspardarlehen beträgt das Doppelte der bei Antragstellung angereiften Zusatzrentenposition, mindestens aber 15.000 Euro und höchstens 200.000 Euro.
Als Garantie für das Bauspardarlehen wird zugunsten des Landes eine Hypothek ersten Grades auf die Erstwohnung eingetragen.
Das Bauspardarlehen wird bei einer der mit dem Land konventionierten Banken gestellt.
Die Auszahlung des Bauspardarlehens an den Gesuchsteller erfolgt direkt über die Bank, welche hierfür das Geld aus dem Rotationsfonds des Landes entnimmt.
Die Tilgung des Darlehens erfolgt durch laufende Rückzahlungen von Kapital plus Zinsen oder in Form von ausschließlicher Zinszahlung mit Rückzahlung des Kapitals am Ende der Laufzeit. Es sind auch Kapitalrückzahlungen während der Laufzeit möglich.
Der Zinssatz richtet sich nach dem Euribor (sechs Monate), erhöht um einen Spread von einem Prozent. Somit ist der aktuelle Zinssatz sehr günstig, was sich aber im Laufe der Zeit ändern kann, da im Beschluss der Landesregierung keine (wie vom ASGB geforderte) Obergrenze des Zinssatzes festgelegt wurde.

Ob für den Einzelnen das Bausparmodell in Frage kommt oder nicht, ist von Fall zu Fall verschieden und hängt u.a. vom Alter der Person, von der Dauer und der Höhe der Einzahlungen in einen Zusatzrentenfonds sowie von der Art des Arbeitsverhältnisses ab. Ein großer Vorteil des Bausparmodells besteht auch darin, dass man zur Finanzierung des Eigenheims keinen Vorschuss aus seiner Zusatzrentenposition entnehmen muss und sich somit das Kapital bis zum Ende der Laufzeit mit der entsprechenden Rendite weiter kumulieren kann. Als Alternative zum Bausparmodell kann aber auch weiterhin ein Vorschuss für Kauf/Bau/Sanierung der Erstwohnung beim Zusatzrentenfonds beantragt werden, welcher mit (mindestens) 23 Prozent besteuert wird.
2. Monatliche Auszahlung der Abfertigung – den
einzigen Vorteil hat der Staat!
Das Stabilitätsgesetz 2015 der Regierung Renzi bringt weitreichende Änderungen auch für die Abfertigung, die aus Sicht der Arbeitnehmer allerdings keine wesentlichen Vorteile darstellen. Vielmehr geht durch dieses Gesetz der eigentliche Zweck der Abfertigung als Rücklage für eventuelle Zeiten ohne Arbeitsverhältnis verloren. Am Ende profitiert nur der Staat von dieser Maßnahme, weil die Abfertigung im Falle der monatlichen Auszahlung deutlich höher besteuert wird als bei Auszahlung am Ende des Arbeitsverhältnisses. Ebenso bedeutet dieses Gesetz einen großen Rückschlag für das Zusatzrentensystem, vor allem für die geschlossenen kollektivvertraglichen Zusatzrentenfonds: die Regierung Renzi handelt in krassem Widerspruch zur bisherigen Vorsorgepolitik des italienischen Staates, welcher die Zusatzrente durch interessante Steuervorteile gefördert hat. Wer sich nämlich für die monatliche Auszahlung der Abfertigung entscheidet und sich auch den Abfertigungsanteil auszahlen lässt, der für den Zusatzrentenfonds bestimmt ist, kann sich keine angemessene Zusatzrente aufbauen, da die Abfertigung den Hauptanteil der Einzahlungen in den Zusatzrentenfonds ausmacht. Für Südtirol könnte dies gleichzeitig schon wieder das Ende des gerade erst eingeführten Bausparmodells bedeuten, da dieses sich eben über die Zusatzrente finanziert. Diese Maßnahme im Stabilitätsgesetz der Regierung Renzi entbehrt jeder sozialpolitischen Vernunft und lässt sich einzig damit erklären, dass durch die deutlich höhere Besteuerung der monatlich ausbezahlten Abfertigung mehr Geld in die leeren Staatskassen geschwemmt werden soll. Der ASGB rät jedenfalls davon ab, sich die Abfertigung monatlich auszahlen zu lassen.
Hier ein Überblick über die wesentlichen
Neuerungen bezüglich Auszahlung der Abfertigung
Vom 1. März 2015 bis zum 30. Juni 2018 können sich lohnabhängige Arbeitnehmer, welche bereits seit mindestens sechs Monaten beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind, die Abfertigung monatlich auf dem Lohnstreifen auszahlen lassen.
Diese Möglichkeit gilt nicht für öffentlich Bedienstete und auch nicht für Haushaltsangestellte und für Beschäftigte des Landwirtschaftssektors.
Der monatlich ausbezahlte Abfertigungsanteil unterliegt der ordentlichen Lohnbesteuerung, d.h. der angewandte Steuersatz ist deutlich höher als bei Auszahlung der Abfertigung am Ende des Arbeitsverhältnisses oder bei Auszahlung der Abfertigung durch einen Zusatzrentenfonds.
Der monatlich ausbezahlte Abfertigungsanteil zählt nicht zur Grundlage für die Rentenbeiträge.
Wer sich für die monatliche Auszahlung der Abfertigung entscheidet, muss dies bis zum 30. Juni 2018 beibehalten.
Es besteht zudem die Möglichkeit, sich vom Arbeitgeber monatlich auch jenen anreifenden Abfertigungsanteil auszahlen zu lassen, welcher für den Zusatzrentenfonds bestimmt ist.
Bei Betrieben, die sich in einem Konkursverfahren oder einer erklärten Krisensituation befinden, wird diese Regelung nicht angewandt.
Der als Abfertigung ausbezahlte monatliche Betrag zählt zur Ermittlung des Gesamteinkommens (Ausnahme 80 Euro Bonus).
Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können sich für die monatliche Auszahlung der Abfertigung eines Kredites beim eigens dafür eingerichteten Garantiefonds des NISF/INPS bedienen.
Allein anhand der Besteuerung zeigt sich, wie wenig vorteilhaft die Option ist, sich die Abfertigung monatlich auszahlen zu lassen
Besteuerung bei
monatlicher Auszahlung
Besteuerung der Abfertigung
bei Rücklage im Betrieb
Besteuerung der Abfertigung im Zusatzrentenfonds seit 2007
23, 27, 38, 41, oder 43 Prozent Mindestens 23 Prozent Fixsteuersätze von 15 - 9 Prozent
Je nach Höhe des Einkommens werden die entsprechenden Steuersätze der ordentlichen (progressiven) Besteuerung angewandt. Getrennte Besteuerung am Ende
des Arbeitsverhältnisses
oder bei Vorschusszahlung;
Ermittlung des Durchschnitts-
steuersatzes auf das Einkommen
der jeweils letzten fünf Jahre.
Höchststeuersatz von 15 Prozent
auf die Abfertigung zum Zeitpunkt der Pensionierung oder bei Vorschuss
aus Gesundheitsgründen;
Senkung des Steuersatzes bis auf neun Prozent je nach Verweildauer
im Zusatzrentensystem;
(Fixsteuersatz von 23 Prozent
in einigen Fällen
der vorzeitigen Auszahlung).
Nachteilige Auswirkungen der monatlichen Auszahlung
der Abfertigung auf dem Lohnstreifen
Geringfügige Lohnerhöhung aufgrund der deutlich höheren Besteuerung;
„Künstliche“ (vom Arbeitnehmer selbst finanzierte) Lohnerhöhung;
Mangelnder Sparanreiz;
Fehlende finanzielle Rücklage bei Bedarf eines Vorschusses oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Überbrückung eventueller Zeiten ohne Arbeitsverhältnis;
Schwächung des gesamten Zusatzrentensystems durch Verringerung des eingezahlten Kapitals;
niedrigere Renditen aufgrund niedrigerer Einzahlungen;
unzureichende Zusatzrente am Ende des Arbeitslebens;
Unrentabilität des Bausparmodells in Südtirol (siehe Punkt 1. Bausparen).