Info · Aktuell

Gute Regeln für die Direkte Demokratie, JETZT!

Der Gesetzgebungsausschuss des Landtages will das geltende Landesgesetz 11/2005 überarbeiten. Dazu veranlasst worden ist er vom Volksbegehren zum Gesetzesvorschlag für eine gute und wirksame Regelung der Mitbestimmungsrechte. Es ist von der Initiative für mehr Demokratie im September 2013 mit fast 18.000 Unterschriften wieder im Landtag eingebracht worden.
…. und darum geht es jetzt!
Wir, die Initiative für mehr Demokratie mit 40 unterstützenden Organisationen und vielen Tausenden Bürgerinnen und Bürgern haben in 20 Jahren viel erreicht.

Seit 2005 gibt ein eigenes Landesgesetz zur Direkten Demokratie uns Bürger/innen mit Volksabstimmungen die Möglichkeit, selbst Gesetze zu beschließen.

2013 hat der Landtag mit einem Gesetz die Volksabstimmung auch über Beschlüsse der Landesregierung zugestanden und das Beteiligungsquorum fallen gelassen.

In diesem Gesetz waren jedoch massive Beschränkungen und Hindernisse eingebaut, welche de facto Volksabstimmungen verhindert hätten. Deshalb wurde es im Februar 2014 in einem Referendum abgelehnt.Nach dem klaren Ausgang des Referendums (65 Prozent Nein!) ist für ein neues Gesetz, das 2015 verabschiedet werden soll, Folgendes unverzichtbar:

1. das Referendum, Herzstück der Direkten Demokratie. Mit diesem soll im Zweifelsfall die Bevölkerung darüber entscheiden können, ob ein neues Gesetz bzw. ein Beschluss der Landesregierung von Landesinteresse in Kraft tritt oder nicht;

2. Volksabstimmungen sollen ohne hohe und mehrfache Unterschriftenhürden möglich sein;

3. Volksinitiativen müssen vor allem über die wichtigsten Bereiche möglich sein, wie z.B. über Steuern, Politikergehälter, demokratische Grundsätze wie das Wahl- und das Direkte-Demokratie-Gesetz;

4. Volksabstimmungen müssen auch nur in den effektiv von den Beschlüssen der Landesregierung betroffenen Gemeinden durchgeführt werden können;

5. es braucht eine Garantie für wirklich unabhängige institutionelle Information;

6. es darf nun keine im Gesetz eingebauten Fallen geben die Volksabstimmungen verhindern oder deren Ausgang manipulieren.

Politik muss wieder im Volk verankert werden. Wir haben die Erfahrung gemacht: Nur wählen reicht nicht, alles zu delegieren ist gefährlich. Im Zweifelsfalle selbst entscheiden und uns selbst neue Regeln geben zu können, gibt uns Sicherheit und macht uns selbstverantwortlich. Demokratie muss direkter werden. Wir brauchen eine gut anwendbare, wirksame Regelung des Referendums und der Volksinitiative auf Landesebene. Das Wissen, die Kompetenz, die Erfahrung der Wunsch nach gutem Leben liegt bei uns allen und bei uns allen liegen die Antworten. Aufgabe der Politik ist es, die Antwortsuche und die Antwortfindung anzuregen und dafür Sorge zu tragen, dass jene Lösungen zum Tragen kommen, die von den meisten geteilt werden. Das geht nur mit Direkter Demokratie.
Information und Kontakt
Die Initiative für mehr Demokratie hat in einer Info-Zeitung dargestellt, was in Sachen Direkten Demokratie in 20 Jahren erreicht worden ist und um was es jetzt bei deren gesetzlichen Neuregelungen geht.
Wer sie nicht erhalten hat, kann sie von unserer Webseite herunterladen oder sie über unser Büro anfragen: 0471 324967, info@dirdemdi.org online unter www.dirdemdi.org/de/images/media/info-Zeitung.pdf

Info · Aktuell
Pendler

Ansuchen um Fahrtkostenbeiträge

Allgemeine Beschreibung
Die Landesregierung gewährt, im Sinne des Art. 23 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1981, Nr. 24 in geltender Fassung, Fahrtkostenbeiträge an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Provinz Bozen haben und an mindestens 120 Tagen im Jahr (effektiv gefahrene Tage innerhalb eines Kalenderjahres) von ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zu einem Arbeitsplatz in der Region fahren und eine Strecke von mehr als 18 Kilometern zurückgelegen müssen, auf welcher keine öffentlichen Liniendienste mit mindestens einem Halbstundentakt verkehren, in folgenden Fällen gewährt:

a) wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen können, da das erste öffentliche Verkehrsmittel den Arbeitsplatz nach Beginn des Arbeitsturnus erreicht und/oder das letzte öffentliche Verkehrsmittel vor Ende des Arbeitsturnus abfährt;

b) wenn die Gesamtwartezeit bei Benutzung der am besten geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel, einschließlich etwaiger Fußwege, mindestens 60 Minuten beträgt;

c) wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Strecke von mehr als 10 Kilometer vom gewöhnlichen Aufenthaltsort bis zur nächstgelegenen Haltestelle mit Parkplatzmöglichkeit zurücklegen müssen, wo ein öffentliches Verkehrsmittel mit einer Gesamtwartezeit von weniger als 60 Minuten zur Verfügung steht; in diesem Fall steht der Beitrag nur für die Entfernung zwischen dem gewöhnlichen Aufenthaltsort und der genannten Haltestelle zu.
Der Beitrag wird in folgenden Fällen nicht gewährt:

wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein kostenloses Dienstfahrzeug benutzen, um zum Arbeitsplatz zu gelangen;
wenn der Beitrag weniger als 200,00 Euro beträgt;
wenn das individuelle Bruttogesamteinkommen (sämtliche Einkommen ohne Abzug der absetzbaren Aufwendungen) jährlich mehr als 50.000,00 Euro beträgt.

Der Beitrag wird folgendermaßen berechnet: der Betrag von 0,05 Euro (Einheitsbetrag pro Kilometer) multipliziert mit der Anzahl der Kilometer für die Hin- und Rückfahrt und der Anzahl der Arbeitstage, an denen Anrecht auf den Beitrag besteht.
Zugangsvoraussetzungen
Arbeitnehmer zu sein;
den üblichen Aufenthaltsort in der Provinz Bozen zu haben;
an mindestens 120 Tagen gearbeitet und gefahren zu sein;
eine Entfernung zwischen gewöhnlichen Aufenthaltsort und Arbeitsplatz von mehr als 18 Kilometer zu haben;
wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen können, wie oben angeführt;
Wartezeiten von mindestens 60 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmittel zu haben, die folgendermaßen berechnet werden:

1. Wartezeit zwischen der fahrplanmäßigen Ankunft des geeignetsten öffentlichen Verkehrsmittels zur Erreichung des Arbeitsplatzes und dem Beginn des Arbeitsturnus;
2. Wartezeit zwischen dem Ende des Arbeitsturnus und der fahrplanmäßigen Abfahrt des ersten, dem Arbeitsplatz nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmittels;
3. Wartezeit/en beim Umstieg zwischen den öffentlichen Verkehrsmitteln, sei es auf der Hin- als auch auf der Rückfahrt.
Termine
Das Beitragsgesuch für das Jahr 2014 kann beim Amt für Personenverkehr vom 12. Januar bis zum 31. März 2015 eingereicht werden.
Nicht fristgerecht eingereichte Ansuchen werden von der Beitragsvergabe ausgeschlossen.

Weitere Informationen und Hilfe beim Ausfüllen der Anträge erhalten unsere Mitglieder in den Bezirksbüros und bei den Fachsekretären.

Wer sein Ansuchen online macht, (Internetadresse siehe unten) www.provinz.bz.it/mobilitaet/themen/pendler.asp braucht ein digitales Benutzerkonto bei der öffentlichen Verwaltung Südtirols (wie beim Südtirol-Pass).