Aktuell
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Das Patronat Sozialer Beratungsring (SBR) stellt sich vor

Das Patronat SBR ist ein eigenständiger Dienstleistungsbetrieb und ist in den 80er Jahren aus der Taufe gehoben worden; es kann als Errungenschaft der Gründerväter angesehen werden. Es ist ihnen 1989 gelungen, in Anwendung des Autonomiestatutes, die Anerkennung und die Genehmigung auf staatlicher Ebene zu erlangen, Patronatstätigkeit zu verrichten. Erst damit ist es möglich geworden, dass das Patronat SBR eigenständig auftreten kann.

Durch diese Anerkennung auf staatlicher Ebene finden jedoch auch sämtliche Bestimmungen des Staates in diesem Bereich Anwendung. Diese sehen u.a. vor, dass das Patronat seine Leistungen kostenlos für alle Bürger anbieten muss und dass auch keine Anfrage verweigert werden kann. Die Art der zu erbringenden Leistungen ist in entsprechenden Tabellen des Ministeriums festgelegt und umfassen den Bereich der Renten und der Beiträge (z.B. Rentengesuche, Neufestsetzungen, Sozialgeld, Nachkäufe, Zusammenlegungen, Beitragsrichtigstellungen, Gutschrift figurativer Beiträge, Arbeitslosengesuche, Mutterschaftsgesuche, u.a.m.) und den Bereich der Arbeitsunfälle (inklusive biologischer Schaden).
Außerdem besteht auch eine Konvention mit der Verwaltung auf lokaler Ebene und somit kann jeder Bürger beim Patronat die EEVE-Erklärung (einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung) und die FWL-Erklärung (Faktor der wirtschaftlichen Lage) abfassen lassen. Natürlich können über das Patronat auch die Gesuche bei der ASWE (Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung) eingereicht werden. Zu diesen zählen u.a. die Gesuche um das regionale Familiengeld, das Landesfamiliengeld, das Pflegegeld, das staatliche Mutterschafts- und Familiengeld, usw.Oberstes Gremium des Patronates ist das Präsidium, welches sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt (Präsident und zwei Vize-Präsidenten). Weiters hat das Patronat ein Rechnungsprüferkollegium und einen Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat besteht aus 16 Mitgliedern (je ein Vertreter der 16 Fachgewerkschaften des ASGB) und gibt die Richtlinien vor, die der Direktor des Patronates umsetzten muss. Offiziell hat das Patronat SBR einen Sitz. Dieser befindet sich in Bozen in der Bindergasse. Nichtsdestotrotz war es schon immer ein Anliegen des Patronates, seine Dienste möglichst flächendeckend in ganz Südtirol anzubieten. So gibt es heute Mitarbeiter des Patronates jeweils in den Bezirksbüros des ASGB von Meran, Brixen, Bruneck, Schlanders, Neumarkt und Sterzing. Außerdem werden in Zusammenarbeit mit den Sozialsprengeln, der Raiffeisenkassen und den Gemeinden Sprechstunden in besonders entlegenen Gebieten angeboten.
Wie bereits eingangs erwähnt, ist das Patronat ein Dienstleistungsbetrieb und deshalb spielt die Finanzierung eine nicht unwesentliche Rolle. Angesichts der Tatsache, dass die Leistungen für jeden Bürger kostenlos angeboten werden müssen erfolgt die Finanzierung über die öffentliche Hand und zwar nach einem Punktesystem. Leider ist es heute so, dass nur ganz wenige Leistungen mit Punkten versehen sind. Der Großteil der Leistungen muss zwar angeboten werden, wird aber nicht finanziert. Daraus lässt sich schließen, dass es angesichts dieser Rahmenbedingungen schwierig ist für ein Patronat, in den Bilanzen keine rote Zahlen zu schreiben.
Kürzlich ist noch erschwerend dazugekommen, dass die Regierung Renzi die Finanzmittel auch in diesem Punkt zurückgefahren hat und dies bei steigender Nachfrage an Leistungen. Es ergibt sich somit die Situation, dass die Patronate in Zukunft für mehr Arbeit weniger Geld bekommen werden. Dies hat dann leider wieder zur Folge, dass es in Zukunft schwierig sein wird, das aktuelle Leistungsangebot zu halten.
Genau darin liegt die Herausforderung, der sich das Patronat SBR auch in den nächsten Jahren stellen will, denn es gilt, speziell den Mitgliedern des ASGB, die bestmögliche Betreuung zukommen zu lassen.

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Neuerungen Rente und Arbeitslosenunterstützung

Abzug bei vorzeitiger Altersrente abgeschafft
Die Regierung Monti hatte eine Bestimmung erlassen, aufgrund welcher ein Abzug auf der Rente vorgenommen wird, wenn eine Person in die vorzeitige Altersrente (momentan ein Mann mit 42 Jahren und sechs Monaten an Beiträgen und eine Frau mit 41 Jahren und sechs Monaten an Beiträgen) geht und nicht ein Lebensalter von 62 Jahren aufweist. Der Absatz 113 des kürzlich verabschiedeten Stabilitätsgesetzes hat diesen Abzug auf der vorzeitigen Altersrente nun aufgehoben. Diese Bestimmung gilt momentan für alle Renten, die das Anlaufdatum ab dem 1.Jänner 2015 und innerhalb 31.Dezember 2017 haben.
Anpassung der Rentenvoraussetzungen an die Lebenserwartung
Die Regierung Berlusconi hatte bereits ab dem Jahre 2010 vorgesehen, dass die Voraussetzungen für die Rente laufend an die Lebenserwartung angepasst werden müssen. Die nächste Anpassung sollte im Jahr 2016 erfolgen. Kürzlich ist ein interministerielles Dekret erlassen worden, welches vorsieht, dass sämtliche Voraussetzungen ab 2016 um vier Monate angehoben werden.
So benötigt eine Frau beispielsweise für eine vorzeitige Altersrente ab dem Jahre 2016 insgesamt 41 Jahre und zehn Monate an Beiträgen, ein Mann hingegen 42 Jahre und zehn Monate.
Auch die Voraussetzungen für die Altersrente werden ab dem Jahre 2016 um vier Monate erhöht.
Aufwertung der Renten
Das kürzlich verabschiedete Stabilitätsgesetz hat eine gestaffelte Aufwertung der Renten vorgesehen und zwar bemessen auf der Mindestrente. Je höher die Rente desto geringer fällt die Aufwertung aus.
Für das Jahr 2015 ist eine Inflation von 0,3 Prozent programmiert. So erhält ab 2015 beispielsweise eine Rente bis zu 1.502,64 Euro eine Erhöhung von maximal 4,50 Euro.
Weiters ist auch die reelle Inflation für das Jahr 2014 festgelegt worden. Diese liegt bei 1,1 Prozent. Leider war für das Jahr 2014 eine Inflation von 1,2 Prozent geplant. Dies hat zur Folge, dass 0,1 Prozent der im Jahre 2014 ausbezahlten Renten rückerstattet werden müssen.
Für das Jahr 2015 sind folgende Beträge festgelegt worden:
Sozialgeld: 448,51 Euro
Mindestrente: 502,38 Euro
Dauer der Arbeitslosenunterstützung
Der Zeitraum der Arbeitslosenunterstützung wird ab dem Jahre 2015 teilweise abgeändert und bleibt nach wie vor nach Lebensalter gestaffelt. Es gelten für alle Arbeitslosigkeiten, die sich am 01.01.2015 ergeben, folgende Voraussetzungen:

zehn Monate für alle „neuen Arbeitslosen“ die jünger als 50 Jahre (49 Jahre und 364 Tage) sind.
12 Monate für alle „neuen Arbeitslosen“ die ein Alter zwischen50 Jahren und 55 Jahren (54 Jahren und 364 Tagen) aufweisen.
16 Monate für alle „neuen Arbeitslosen“ die älter als 55 Jahre sind.