Aktuell

Die Infopoints des ASGB

Information rund um die Zusatzrente
Der ASGB bietet nun schon seit mehreren Jahren umfassende Dienstleistungen im Bereich der Zusatzvorsorge an, bestehend aus Beratung, Information und verschiedensten Formalitäten. Hierfür stehen im Hauptsitz des ASGB in Bozen sowie in allen Bezirksbüros so genannte Infopoints zur Verfügung (siehe Adressen auf der Rückseite dieser Ausgabe). Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf dem Laborfonds als größten Zusatzrentenfonds für die lohnabhängigen Arbeitnehmer in Südtirol.
Die wichtigsten Dienstleistungen im Überblick
Beratung und Information über das Zusatzrentensystem mit Simulation der zukünftigen Zusatzrente
Einschreibungen in den Laborfonds und Wiedereinschreibungen (bei Arbeitgeberwechsel)
Gesuche um Vorschüsse (Gesundheitsausgaben, Erstwohnung, weitere Bedürfnisse, Fortbildung)
Gesuche um Auszahlung als Zusatzrente oder als Kapital bei Pensionierung
Gesuche für die Gesamtablöse bei Todesfall, Gesamtablöse bei Ende des Arbeitsverhältnisses, Gesamtablöse bei Dauerinvalidität oder bei Pensionierung mit weniger als fünf Mitgliedsjahren, Gesuch um Teilablöse
Antrag auf Übertragung auf einen anderen Fonds
Mitteilung der Änderungen von Daten (Adresse, Prozentsatz des Arbeitnehmerbeitrages, Anteil der Abfertigung)
Mitteilung zum Wechsel der Investitionslinie
Mitteilung nicht abgezogener Beiträge
Bestimmung/Widerruf des/der Begünstigten bei Todesfall
Formulare für Zusatzeinzahlungen
Überprüfung der Zusatzrentenposition
Ansuchen um Unterstützungszahlungen der Region bei Verlust des Arbeitsplatzes oder in sonstigen wirtschaftlichen Notsituationen.
Für das Jahr 2015 gibt es zwei wichtige
Neuheiten im Bereich Zusatzvorsorge:
1. Das Bausparmodell, das den Arbeitnehmern in Südtirol eine zusätzliche Möglichkeit zur Finanzierung des Eigenheims bieten soll,

2. Die Möglichkeit, sich die anreifende Abfertigung monatlich über den Lohnstreifen auszahlen zu lassen.
1. Bausparen über die Zusatzrente – wie funktioniert das?
Ab 2015 können die Mitglieder von Zusatzrentenfonds in Südtirol zur Finanzierung ihres Eigenheims nach einer Ansparphase von mindestens acht Jahren ein zinsbegünstigtes Darlehen beantragen, das maximal doppelt so hoch sein darf, wie die individuell angereifte Zusatzrentenposition. Das so genannte Bausparmodell gilt sowohl für den Kauf der Erstwohnung als auch für den Bau oder die Sanierung derselben. Das Bauspardarlehen wird durch einen Rotationsfonds des Landes finanziert. Der Antrag wird bei einer mit dem Land Südtirol konventionierten Bank gestellt, welche nach Abklärung der formalen Voraussetzungen mit Pensplan und nach Feststellung der gesamten Finanzierbarkeit der Erstwohnung das Darlehen auszahlt. Die Infopoints des ASGB bieten im Vorfeld eines solchen Bauspardarlehens auf Anfrage Informationen zu diesem Thema an.

Wir listen hier die wichtigsten Voraussetzungen und Bestimmungen für das Bauspardarlehen auf. Für die Vollständigkeit verweisen wir auf die gesetzlichen Bestimmungen (Beschluss der Südtiroler Landesregierung Nr. 1259 vom 04.11.2014 sowie Landesgesetz Nr. 13 vom 17.12.1998)
Es ist eine Mitgliedschaft im Zusatzrentensystem von mindestens acht Jahren erforderlich
Das angesparte Kapital muss mindestens 15.000 Euro betragen.
Der Gesuchsteller darf nicht älter als 55 Jahre sein.
Der Wohnsitz des Antragstellers muss sich seit mindestens fünf Jahren in Südtirol befinden.
Die betroffene Erstwohnung muss sich in Südtirol befinden.
Das Bauspardarlehen wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen des Gesuchstellers gewährt.
Das Bauspardarlehen beträgt das Doppelte der bei Antragstellung angereiften Zusatzrentenposition, mindestens aber 15.000 Euro und höchstens 200.000 Euro.
Als Garantie für das Bauspardarlehen wird zugunsten des Landes eine Hypothek ersten Grades auf die Erstwohnung eingetragen.
Das Bauspardarlehen wird bei einer der mit dem Land konventionierten Banken gestellt.
Die Auszahlung des Bauspardarlehens an den Gesuchsteller erfolgt direkt über die Bank, welche hierfür das Geld aus dem Rotationsfonds des Landes entnimmt.
Die Tilgung des Darlehens erfolgt durch laufende Rückzahlungen von Kapital plus Zinsen oder in Form von ausschließlicher Zinszahlung mit Rückzahlung des Kapitals am Ende der Laufzeit. Es sind auch Kapitalrückzahlungen während der Laufzeit möglich.
Der Zinssatz richtet sich nach dem Euribor (sechs Monate), erhöht um einen Spread von einem Prozent. Somit ist der aktuelle Zinssatz sehr günstig, was sich aber im Laufe der Zeit ändern kann, da im Beschluss der Landesregierung keine (wie vom ASGB geforderte) Obergrenze des Zinssatzes festgelegt wurde.

Ob für den Einzelnen das Bausparmodell in Frage kommt oder nicht, ist von Fall zu Fall verschieden und hängt u.a. vom Alter der Person, von der Dauer und der Höhe der Einzahlungen in einen Zusatzrentenfonds sowie von der Art des Arbeitsverhältnisses ab. Ein großer Vorteil des Bausparmodells besteht auch darin, dass man zur Finanzierung des Eigenheims keinen Vorschuss aus seiner Zusatzrentenposition entnehmen muss und sich somit das Kapital bis zum Ende der Laufzeit mit der entsprechenden Rendite weiter kumulieren kann. Als Alternative zum Bausparmodell kann aber auch weiterhin ein Vorschuss für Kauf/Bau/Sanierung der Erstwohnung beim Zusatzrentenfonds beantragt werden, welcher mit (mindestens) 23 Prozent besteuert wird.
2. Monatliche Auszahlung der Abfertigung – den
einzigen Vorteil hat der Staat!
Das Stabilitätsgesetz 2015 der Regierung Renzi bringt weitreichende Änderungen auch für die Abfertigung, die aus Sicht der Arbeitnehmer allerdings keine wesentlichen Vorteile darstellen. Vielmehr geht durch dieses Gesetz der eigentliche Zweck der Abfertigung als Rücklage für eventuelle Zeiten ohne Arbeitsverhältnis verloren. Am Ende profitiert nur der Staat von dieser Maßnahme, weil die Abfertigung im Falle der monatlichen Auszahlung deutlich höher besteuert wird als bei Auszahlung am Ende des Arbeitsverhältnisses. Ebenso bedeutet dieses Gesetz einen großen Rückschlag für das Zusatzrentensystem, vor allem für die geschlossenen kollektivvertraglichen Zusatzrentenfonds: die Regierung Renzi handelt in krassem Widerspruch zur bisherigen Vorsorgepolitik des italienischen Staates, welcher die Zusatzrente durch interessante Steuervorteile gefördert hat. Wer sich nämlich für die monatliche Auszahlung der Abfertigung entscheidet und sich auch den Abfertigungsanteil auszahlen lässt, der für den Zusatzrentenfonds bestimmt ist, kann sich keine angemessene Zusatzrente aufbauen, da die Abfertigung den Hauptanteil der Einzahlungen in den Zusatzrentenfonds ausmacht. Für Südtirol könnte dies gleichzeitig schon wieder das Ende des gerade erst eingeführten Bausparmodells bedeuten, da dieses sich eben über die Zusatzrente finanziert. Diese Maßnahme im Stabilitätsgesetz der Regierung Renzi entbehrt jeder sozialpolitischen Vernunft und lässt sich einzig damit erklären, dass durch die deutlich höhere Besteuerung der monatlich ausbezahlten Abfertigung mehr Geld in die leeren Staatskassen geschwemmt werden soll. Der ASGB rät jedenfalls davon ab, sich die Abfertigung monatlich auszahlen zu lassen.
Hier ein Überblick über die wesentlichen
Neuerungen bezüglich Auszahlung der Abfertigung
Vom 1. März 2015 bis zum 30. Juni 2018 können sich lohnabhängige Arbeitnehmer, welche bereits seit mindestens sechs Monaten beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind, die Abfertigung monatlich auf dem Lohnstreifen auszahlen lassen.
Diese Möglichkeit gilt nicht für öffentlich Bedienstete und auch nicht für Haushaltsangestellte und für Beschäftigte des Landwirtschaftssektors.
Der monatlich ausbezahlte Abfertigungsanteil unterliegt der ordentlichen Lohnbesteuerung, d.h. der angewandte Steuersatz ist deutlich höher als bei Auszahlung der Abfertigung am Ende des Arbeitsverhältnisses oder bei Auszahlung der Abfertigung durch einen Zusatzrentenfonds.
Der monatlich ausbezahlte Abfertigungsanteil zählt nicht zur Grundlage für die Rentenbeiträge.
Wer sich für die monatliche Auszahlung der Abfertigung entscheidet, muss dies bis zum 30. Juni 2018 beibehalten.
Es besteht zudem die Möglichkeit, sich vom Arbeitgeber monatlich auch jenen anreifenden Abfertigungsanteil auszahlen zu lassen, welcher für den Zusatzrentenfonds bestimmt ist.
Bei Betrieben, die sich in einem Konkursverfahren oder einer erklärten Krisensituation befinden, wird diese Regelung nicht angewandt.
Der als Abfertigung ausbezahlte monatliche Betrag zählt zur Ermittlung des Gesamteinkommens (Ausnahme 80 Euro Bonus).
Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können sich für die monatliche Auszahlung der Abfertigung eines Kredites beim eigens dafür eingerichteten Garantiefonds des NISF/INPS bedienen.
Allein anhand der Besteuerung zeigt sich, wie wenig vorteilhaft die Option ist, sich die Abfertigung monatlich auszahlen zu lassen
Besteuerung bei
monatlicher Auszahlung
Besteuerung der Abfertigung
bei Rücklage im Betrieb
Besteuerung der Abfertigung im Zusatzrentenfonds seit 2007
23, 27, 38, 41, oder 43 Prozent Mindestens 23 Prozent Fixsteuersätze von 15 - 9 Prozent
Je nach Höhe des Einkommens werden die entsprechenden Steuersätze der ordentlichen (progressiven) Besteuerung angewandt. Getrennte Besteuerung am Ende
des Arbeitsverhältnisses
oder bei Vorschusszahlung;
Ermittlung des Durchschnitts-
steuersatzes auf das Einkommen
der jeweils letzten fünf Jahre.
Höchststeuersatz von 15 Prozent
auf die Abfertigung zum Zeitpunkt der Pensionierung oder bei Vorschuss
aus Gesundheitsgründen;
Senkung des Steuersatzes bis auf neun Prozent je nach Verweildauer
im Zusatzrentensystem;
(Fixsteuersatz von 23 Prozent
in einigen Fällen
der vorzeitigen Auszahlung).
Nachteilige Auswirkungen der monatlichen Auszahlung
der Abfertigung auf dem Lohnstreifen
Geringfügige Lohnerhöhung aufgrund der deutlich höheren Besteuerung;
„Künstliche“ (vom Arbeitnehmer selbst finanzierte) Lohnerhöhung;
Mangelnder Sparanreiz;
Fehlende finanzielle Rücklage bei Bedarf eines Vorschusses oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Überbrückung eventueller Zeiten ohne Arbeitsverhältnis;
Schwächung des gesamten Zusatzrentensystems durch Verringerung des eingezahlten Kapitals;
niedrigere Renditen aufgrund niedrigerer Einzahlungen;
unzureichende Zusatzrente am Ende des Arbeitslebens;
Unrentabilität des Bausparmodells in Südtirol (siehe Punkt 1. Bausparen).

Aktuell

Informationen über unser
Steuerbeistandszentrum DGA G.m.b.H.

(Dienstleistungsgesellschaft für Arbeitnehmer)

Die Verantwortlichen der DGA Christian Egger 
und Wally Wörndle in ihrem neuen BüroDie Verantwortlichen der DGA Christian Egger 
und Wally Wörndle in ihrem neuen Büro

Als im Jahre 1991 mit Gesetz Nr. 413 vom 30. Dezember die Steuer­beistandszentren ins Leben gerufen wurden, schloss sich der ASGB mit der UIL zusammen um den Mitgliedern den steuerlichen Beistand zu gewähren. Die große Neuerung bestand darin, dass das bisherige Mod. 740 abgeschafft und statt dessen das Mod. 730 für Arbeitnehmer und Rentner eingeführt wurde; mit dem Mod. 730 wurde und wird die Steuerschuld bzw. das Steuerguthaben mit dem Arbeitgeber bzw. Renteninstitut als Steuersubstitut verrechnet. Somit gehörte für viele das jahrelange Warten auf ein Steuerguthaben von Seiten der Agentur der Einnahmen der Vergangenheit an. War zu Beginn die Gesellschaftsform eines Vereins ausreichend um 730er abfassen zu können, musste im Jahr 2000 eine Kapitalgesellschaft gegründet werden um weiterhin Steuererklärungen machen zu können. Aus diesem Grunde wurde am 14. Jänner 2000 die DGA GmbH aus der Taufe gehoben.
Im Jahre 1993 startete dieses neue Projekt allerdings noch etwas vorsichtig; d.h. in diesem Jahr wurden beim ASGB ca. 1.300 Mod. 730 abgefasst. Mit den Jahren stieg die Anzahl immer weiter; im Jahre 2014 wurden für das Jahr 2013 über 17.000 Mod. 730 abgefasst. In diesen 20 Jahren stieg nicht nur die Anzahl der abgefassten Steuererklärungen, sondern auch die Verantwortung für die Steuerbeistandszentren. So sind die CAFs (centro assistenza fiscale) seit dem Jahr 1998 im Gegensatz zu den Steuerberatern für die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen verantwortlich und haftbar. Die CAFs werden nicht nur für die von ihnen verfassten Steuererklärungen, sondern auch für die sogenannten „precompilati“ (jene Steuererklärungen, die von den Steuerzahlern vorgefertigt werden und dem CAF zur Übermittlung vorlegen) zur Verantwortung gezogen. Deshalb werden auch die entsprechenden Unterlagen für eventuelle Kontrollen im Büro aufbewahrt. Es steht außer Frage, dass die Steuerzahler nicht die Verantwortung auf sich nehmen können. Für die Richtigkeit der Steuererklärung muss das Steuerbeistandszentrum gerade stehen. Anders ist es, wenn die Angaben über Besitz, Einkommen oder zu Lasten lebende Familienmitglieder nicht richtig angegeben wurden. Für diese Angaben ist allein der Steuerpflichtige verantwortlich.
Deshalb werden die Steuererklärungen auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und den gesetzlichen Bestimmungen abgefasst. Außerdem ist die italienische Steuergesetzgebung sehr komplex. Das bringt mit sich, dass sich die Bestimmungen für die Steuererklärungen jedes Jahr ändern. Gerade in den letzten Jahren ist es üblich geworden, rückwirkende Bestimmungen zu erlassen, welche bei der Steuererklärung berücksichtigt werden müssen. Es ist daher immer wieder eine neue Herausforderung den Mitgliedern einen effizienten Dienst innerhalb der vorgeschriebenen Termine, auf dem aktuellsten Stand, zu bieten.
Personal
Der zeitliche und personelle Aufwand für die Steuererklärungen hat sich sehr verändert. Mitte der 90er Jahre wurden die Steuererklärungen in der Zeit von April bis Juni von jeweils ein bis zwei Personen im jeweiligen Bezirksbüro und in Bozen neben der gewerkschaftlichen Arbeit abgefasst. Inzwischen ist es so, dass sich allein in Bozen zwei Personen das ganze Jahr über mit Steuerangelegenheiten beschäftigen und in den Bezirksbüros in der Zeit von März bis Juni die Steuererklärungen einen großen Anteil der täglichen Arbeit darstellen. Mittlerweile kann man fast das ganze Jahr über, (bis Mitte Dezember) eine Steuererklärung abfassen kann; allerdings nicht mehr das Mod. 730 sondern das Mod. UNICO. Außerdem kann man bereits abgefasste Steuererklärungen jederzeit, bzw. bis zur nächsten Steuererklärung ausbessern oder integrieren.
Weiters wird für die ASGB Mitglieder auch das Formblatt ISEE abgefasst, das für verschiedene staatliche Förderungen und auch für Leistungen einzelner Gemeinden abgefasst werden muss. Das ISEE ist eine staatliche Einkommens- und Vermögenserklärung zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation einer Familie. Auch hier gibt es ständig neue Bestimmungen und ab Jänner 2015 wird das ISEE von Grund auf neu abgefasst. Hinzu kommt, dass auch in diesem Sektor der bürokratische Aufwand angestiegen ist. Welche Unterlagen müssen besonders aufbewahrt werden, wo braucht es welche Vollmacht, wer darf im ASGB was machen, welche Passwörter können wem ausgestellt werden, wer darf die telematische Übermittlung vornehmen...
Räumlichkeiten
Seit ca. 1,5 Jahren befindet sich das Steuerbeistandszentrum des ASGB in Bozen im Hauptsitz in der Bindergasse Nr. 30. Das bisherige Büro steht nun zur Gänze dem Patronat des ASGB SBR (Sozialer Beratungsring) zur Verfügung. Es war dem ASGB ein großes Anliegen, die Büros des Steuerdienstes aufzuwerten um den Bedürfnissen unserer Mitglieder im Bezug auf Privacy, Wartezeiten und Komfort entgegenzukommen. Die Bezirksbüros sind gleichzeitig auch Sitz der Steuerbeistandszentren des ASGB.
Weiterbildung
Eine ständige Aus- und Weiterbildung ist unerlässlich um im Bereich Steuerwesen Schritt halten zu können. So sind einige Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr in Rom um sich über die generellen Neuerungen zu informieren, Erfahrungen auszutauschen und Probleme aufzuzeigen. Vor Beginn der Steuererklärungszeit findet jährlich ein Kurs statt an dem alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Steuerbeistandszentrum ihr bisheriges Wissen festigen und sich über die jährlichen Neuerungen informieren können.
Finanzierung
Personal, Büros, Kurse, Programme, Computer und Büromaterial müssen finanziert werden. Die DGA GmbH finanziert sich über drei Schienen: über den Staat und INPS in Form von Beiträgen für die übermittelten Erklärungen, über das Inkasso der Steuererklärungen und über den ASGB.
Jedes Jahr erhöht sich die Anzahl der abgefassten Steuererklärungen; in den letzten Jahren stieg die Anzahl jährlich um fünf bis sieben Prozent und trotzdem sind die Beiträge zurückgegangen. Erhielten wir als CAF vom Staat vor Jahren noch eine Vergütung für die telematische Übermittlung der Steuererklärungen, wurde diese 2012 gestrichen. Ebenso gibt es seit 2012 für die abgefassten Steuererklärungen keine ISTAT Erhöhung mehr. Außerdem ist für die im Jahr 2014 abgefassten Steuererklärungen noch kein Beitrag eingegangen. Noch fataler ist die Situation beim NISF/INPS; hier wurden die Vergütungen für die ISEE Erklärungen im Jahr 2012 um ein Drittel gekürzt.
In Anbetracht dessen, dass sich in den letzten Jahren der bürokratische und zeitliche Aufwand und vor allem auch die Komplexität einer Steuererklärung extrem erhöht haben, und trotz der finanziellen Kürzungen der staatlichen Beiträge, wurde und wird auch weiterhin versucht, die Kostenbeteiligung für die Mitglieder so niedrig wie möglich zu halten.
Neues Modell „precompilato“ ab 2015
Für das Jahr 2015 wurde von der Regierung Renzi das im Großen und Ganzen gut eingespielte und funktionierende System der Mod. 730 grundlegend abgeändert. Die Änderungen sind sehr komplex und wurden innerhalb kürzester Zeit ausgearbeitet. Die große Neuerung besteht darin, dass die Agentur der Einnahmen das sog. „Precompilato“ online zur Verfügung stellt, mit bereits eingetragenen Daten wie Einkommen, Darlehenszinsen und Versicherungen, sowie mehrjährige Abschreibungen. In einem zweiten Moment, voraussichtlich ab 2016 sollen auch die Arztspesen bereits eingetragen sein. Arbeitnehmer und Rentner können sich über die Agentur der Einnahmen oder über das NISF/INPS einen PIN besorgen und damit die Erklärung selbst herunterladen, mit Daten ergänzen und selbst verschicken. Dies wird anfangs voraussichtlich nur sehr vereinzelt gemacht werden, die meisten Steuererklärungen werden weiterhin über die Steuerbeistandszentren abgefasst werden.
Das bisherige „precompilato“ (vom Steuerzahler vorausgefülltes Mod. 730) gehört der Vergangenheit an. Das neue „precompilato“ wird wie gesagt von der Agentur der Einnahmen „online“ gestellt. Auch die CAFs können mit einer entsprechenden Vollmacht und PIN-Code, also mit noch mehr bürokratischem Aufwand, auf diese Daten zurückgreifen, die entsprechenden Steuererklärungen korrigieren, integrieren und/oder bestätigen. Eine große Herausforderung steht uns also bevor.

Christian Egger und Wally Wörndle bei einer Fortbildungsveranstaltung in RomChristian Egger und Wally Wörndle bei einer Fortbildungsveranstaltung in Rom

Hinzu kommt, dass in Zukunft bei eventuellen Fehlern beim Abfassen der Steuererklärung, das Steuerbeistandszentrum für die höhere Steuerschuld haften muss. Bisher war es so, dass bei einem Fehler der Erklärer das zu unrecht erhaltene Steuerguthaben zurückzahlen musste samt Strafe und Zinsen und das Steuerbeistandszentrum eine Strafzahlung im Ausmaß von 285 Euro zahlen musste, falls der Fehler auf eine Unachtsamkeit des CAF zurückzuführen war. In Zukunft soll es so sein, dass die Steuerbeistandszentren auch die gesamte Steuer plus Zinsen plus Strafe für den Erklärer zahlen müssen.
Zeitraum der Abfassung des Mod. 730
In Anbetracht der genannten Umstände ist es leider nicht mehr möglich in kleinen Betrieben die Steuererklärungen vor Ort zwischen Tür und Angel einzusammeln bzw. abzufassen. Allerdings ist es heuer möglich die Steuererklärung bis 7. Juli 2015 abzufassen; das bedeutet drei Monate Zeit für die Steuerpflichtigen persönlich in einem der ASGB Büros vorzusprechen um die Angelegenheit zu regeln. Die Steuererklärung sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden, da die Kontrollen immer rigoroser werden. Außerdem kann man bei einer gewissenhaften Vorbereitung und Abfassung der Steuererklärung immer wieder eine Steuerersparnis herausholen. Die Öffnungszeiten unserer Büros sind auf Seite 15 ersichtlich.
Wer macht eine Steuererklärung?
Es ist zu unterscheiden, ob jemand eine Steuererklärung machen muss oder machen kann. Bezieht jemand mehrere Einkommen und/oder verfügt über Gebäudebesitz über die Eigenwohnung hinaus, so muss er sich darum kümmern, ob er eine Steuererklärung machen muss.
Die meisten Steuererklärungen werden jedoch abgefasst, um ein Steuerguthaben zu erzielen. Verfügt der Erklärer über abschreibbare Spesen, so kann er eine Steuererklärung machen um damit zu seinem Steuerguthaben zu gelangen. Welche Art von Spesen absetzbar sind, findet ihr auf Seite 16. Ebenso kann der Steuerzahler mit der Steuererklärung die zustehenden Freibeträge für die zu Lasten lebenden Familienmitglieder richtigstellen, wenn diese laut CU nicht richtig berechnet wurden.
Neuigkeiten
Was im vergangenen Jahr als große Neuigkeit galt, ist heuer weiterhin gültig: auch jene Personen können das Modell 730 abfassen, welche zur Zeit der Abfassung der Steuererklärung keinen Arbeitgeber, bzw. Rente haben. Es ist deshalb auch heuer wieder möglich, dass Arbeitslose, Beschäftigte im Haushalt oder Studenten das Mod. 730 abfassen.
Bei einem Guthaben wird dieses innerhalb kurzer Zeit direkt von der Agentur der Einnahmen ausbezahlt. Für die Auszahlung gibt es mehrere Möglichkeiten:
direkt auf das Bankkonto; hierfür ist beim Abfassen der Steuererklärung ein Formblatt mit den Bankdaten auszufüllen und dieses bei der Agentur der Einnahmen einzureichen
wird das Bankkonto nicht mitgeteilt, bekommt der Erklärer ein Schreiben mit dem er das Guthaben bis zu 1000 Euro bei der Post abholen kann. Bei Guthaben über 1.000 Euro wird ein Scheck der Banca d'Italia ausgestellt und zugesandt. Bei einer Steuerschuld wird dem Erklärer das F24 ausgehändigt mit dem er bei der Bank die Steuer einzahlt.
Guthaben über 4.000 Euro
Diese Steuererklärungen werden einem Kontrollmechanismus von Seiten der Agentur der Einnahmen unterworfen, bevor das Guthaben ausbezahlt wird. Die Kontrolle soll innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden, die Auszahlung des Guthabens erfolgt direkt über die Agentur der Einnahmen. Bis Redaktionsschluss wurden die Guthaben aus den im Jahr 2014 für das Jahr 2013 abgefassten Mod. 730 noch nicht ausbezahlt. Auf unsere Nachfrage hin sollen diese Auszahlungen erst ab März 2015 erfolgen.
Mietverträge: Wichtiges für Vermieter und/oder Mieter
Wird die kassierte Miete der progressiven Besteuerung unterworfen, so werden seit 2013 95 Prozent und nicht wie bisher 85 Prozent der Miete besteuert. Demzufolge könnte die sog. „Cedolare secca“ für noch mehr Vermieter interessant sein. Außerdem gilt für konventionierte Mietverträge (drei und zwei Jahre) in den sogenannten dicht besiedelten Gemeinden (alta tensione abitativa) seit 1. Jänner 2013 eine Ersatzsteuer von 15 Prozent; in den übrigen Gemeinden beträgt die Ersatzsteuer 21 Prozent. Achtung: nur in den Gemeinden mit „alta tensione abitativa“: Eppan, Bozen, Algund, Leifers, Lana, Meran; Wer die „cedolare secca“ anwenden will, muss sich bei der Verlängerung bzw. bei der Registrierung des Mietvertrages für diese Besteuerungsmethode entscheiden.
Neu ist heuer folgende Bestimmung: Bei Kauf oder Bau einer Wohnung im Jahr 2014, die innerhalb von sechs Monaten für mindestens acht Jahre vermietet wurde, wird eine Steuerreduzierung von 20 Prozent für maximal 300.000 Euro (aufgeteilt auf acht Jahre) auf das Gesamteinkommen gewährt.
Auf jeden Fall sind anlässlich der Abfassung der Steuererklärung die entsprechenden Mietverträge mitzubringen. Dies gilt auch für die Mieter: diese können anlässlich der Steuererklärung einen Steuerfreibetrag nutzen, wenn sie einen entsprechenden Mietvertrag vorweisen können. Der Freibetrag richtet sich nach dem besteuerbaren Einkommen und beträgt zwischen 150 und 900 Euro jährlich. Neu ist heuer, dass auch Mieter von Sozialwohnungen einen Steuerbonus je nach Einkommen erhalten, wenn sie einen Mietvertrag vorweisen können.
Absetzbarkeit für energetische Sanierung 65 Prozent
Die Absetzbarkeit für Ausgaben im Bereich der energetischen Sanierung wurde im Rahmen des Stabilitätsgesetzes bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Der Steuerabzug wird zu jeweils gleichen Teilen auf zehn Jahre aufgeteilt und kann für folgende Maßnahmen genutzt werden:

für energietechnische Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden, sofern diese die vorgegebenen Wärmedämmwerte (U-Wert) einhalten. Es geht dabei um Ausgaben für feste vertikale (Mauern), und horizontale (Dächer, Decken) Strukturen, sowie Fenster einschließlich Fensterstöcke.
Für den Austausch der alten Heizanlage und deren Ersetzung durch einen Brennwertkessel, eine Geothermieanlage, eine Wärmepumpe oder eine Biomasseanlage, sowie die diesbezügliche Anpassung des Verteilersystems.
Für den Austausch der traditionellen Systeme für die Warmwasserbereiter und deren Ersetzen mit einer Wärmepumpe.
Für die Anschaffung von Sonnenkollektoren zur Bereitung von Warmwasser.
Für Arbeiten zum Sonnenschutz.
Zu beachten ist dabei, dass die Rechnungen mittels Überweisung bezahlt werden und dass auf der Überweisung das entsprechende Gesetz 296/2006 angeführt wird. Außerdem müssen auf der Überweisung die Steuernummer des Empfängers sowie des Auftraggebers aufscheinen. Ebenso muss innerhalb von 90 Tagen ab Beendigung der Arbeiten die Meldung an die ENEA abgefasst und verschickt werden. Diese muss den Steuerunterlagen beigelegt werden. Der Steuerabzug für die energetische Sanierung darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn für diese Arbeiten öffentliche Beiträge in Anspruch genommen werden.
Sanierungsarbeiten 50 Prozent
Ebenso wurde die Möglichkeit zur Absetzung von Sanierungsarbeiten von 50 Prozent für ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Wichtig ist dabei, dass die Überweisungen ordnungsgemäß mit Steuernummern und Angabe des Gesetzes Art. 16bis DPR 917/86 gemacht wurden. Auch die Absetzbarkeit für den Ankauf von Möbeln und Elektrogeräten, welche im Zuge von Sanierungsarbeiten angekauft werden, wurde bis 31. Dezember 2015 verlängert. Sollten für diese Arbeiten öffentliche Beiträge ausgezahlt worden sein, kann für die Differenz trotzdem der Steuervorteil genutzt werden. Wer von der Autonomen Provinz einen Vorschuss für Sanierungsspesen erhalten hat, muss auf jeden Fall die Sanierungsspesen in der Steuererklärung abschreiben um das Steuerguthaben vom Staat zu erhalten. Im September muss dann die 1. Darlehensrate gegenüber der Autonomen Provinz getilgt werden.
Sanierungsspesen bei Mehrfamilienhäuser
Mehrfamilienhäuser gelten steuerrechtlich gesehen für die Abschreibung der Sanierungsspesen als Kleinkondominien. Für Sanierungsarbeiten an gemeinsamen Teilen des Gebäudes (z.B. Dach, Garten, Aufzug) muss eine Steuernummer für das sogenannte Kondominium eröffnet werden um den Steuerabzug in Anspruch nehmen zu können. Die entsprechenden Rechnungen können von einem Besitzer von seinem Konto, mit Angabe seiner Steuernummer, der Steuernummer des „Kondominiums“ sowie mit der Angabe des entsprechenden Gesetzes bezahlt werden. Die Abschreibung erfolgt dann anteilsmäßig je nach Besitzverhältnis der einzelnen Miteigentümer.
Steuerfreie Einkommen
Grundsätzlich ist jedes Einkommen sowie jedes Zusatzeinkommen zu besteuern. Hat jemand nur einen Arbeitgeber müsste die Besteuerung der Einkünfte stimmen; allerdings können auch Fehler bei der Berechnung der Steuerfreibeträge für die Lasten lebende Familienmitglieder entstehen. Deshalb ist es wichtig, die Formblätter CU (vormals Mod. CUD), die die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhalten, zu überprüfen. Mit der Steuererklärung kann man diese richtigstellen. Bei Zusatzeinkommen (zur Rente oder zum lohnabhängigem Arbeitsverhältnis) muss immer eine Steuererklärung abgefasst werden, da dadurch der Steuerausgleich vorgenommen wird.

Außer es handelt sich um folgende Einkommen:

Einkommen aus geringfügiger freier Mitarbeiter, die mit Wertgutscheinsystem „Voucher“ vergütet wurden, brauchen anlässlich der Steuererklärung nicht mehr besteuert werden, da hier bereits ein fixer Steuersatz in Abzug gebracht wurde.
Einkommen gemäß Art. 69, 2. Absatz des Präs.Dek. 917/1986 von bis zu 7.500 Euro jährlich: es handelt sich dabei um Einkommen aus der Tätigkeit für Amateursportvereine sowie um Einkommen aus der Tätigkeit als künstlerische Leiter z.B. Kapellmeister, Chorleiter usw.
Alimente für die Kinder; können also auch nicht vom Unterhaltszahler bei der Steuererklärung in Abzug gebracht werden.
Bonus IRPEF
Mit Gesetzesdekret Nr. 66/2014 wurde für das Jahr 2014 bei einem Gesamteinkommen zwischen 8.001 und 26.000 Euro ein Steuerbonus in Höhe von maximal 640 Euro jährlich festgelegt. Normalerweise wurde der effektiv zustehende Bonus direkt vom Arbeitgeber aufgrund der ihm vorliegenden Daten berechnet. Sollte sich das Gesamteinkommen aufgrund von weiteren Einkommen z.B. Gebäudebesitz, Mieten, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit usw. erhöhen, verliert oder reduziert sich das Anrecht auf den Bonus. Mit der Abfassung der Steuererklärung wird der eventuelle Bonus neu berechnet und eventuell bereits erhaltene Beträge müssen zurückerstattet werden.
Beschäftigte im Haushalt, die unter dieser oben genannten Einkommensgrenze liegen, erhalten den IRPEF Bonus auch über die Steuererklärung.
Übrigens ist dieser IRPEF Bonus für das Jahr 2015 verlängert worden.
Einkommen Kinder
Falls die Kinder im Jahr 2014 gearbeitet oder ein Stipendium erhalten haben ist es wichtig deren C.U., bzw. andere Einkommensbestätigungen bei der eigenen Steuererklärung mitzunehmen. Es muss festgestellt werden, ob die Kinder noch zu Lasten waren und außerdem kann es sein, dass die Kinder selbst eine Steuererklärung machen können, bzw. müssen.
Sonstige Neuerungen für das Jahr 2014
Der Beitrag an den Nationalen Gesundheitsdienst der Autoversicherung kann nicht mehr in Abzug gebracht werden.
Lebens- und Unfallversicherungen: Ab dem Steuerzeitraum 2014 ist der Höchstbetrag auf 530 Euro herabgesetzt worden; Versicherungen zur Absicherung der Betreuungsbedürftigkeit können bis zu 1.291,14 Euro abgezogen werden.
Zuweisung 8, 5 und zwei Promille: Wie bisher können die Steuerzahler acht Promille dem Staat für soziale Zwecke oder einer kirchlichen Institution zuweisen. Fünf Promille weiterhin einer Onlus-Organisation, der Forschung, der Wohnsitzgemeinde für Soziale Zwecke oder einem Sportverein zugewiesen werden. Hinzu kommt heuer, die Möglichkeit der Zuweisung der zwei Promille an eine politische Partei.
Preisliste 2015 für die gängigsten Steuererklärungen
Mod. 730 (einfach) 18 Euro
Mod. 730 gemeinsam mit Ehepartner (eine Person Mitglied) 50 Euro
Mod. 730 gemeinsam mit Ehepartner (beide Personen Mitglied) 20 Euro
Mod. 730 für Nicht-Mitglieder ab 150 Euro
Mod. UNICO für Mitglieder 30 Euro
Mod. UNICO für Nicht- ab 150 Euro
Familienpreis: Schreibt sich ein Lehrling (50 Euro) oder ein Student (30 Euro) beim ASGB ein, so bekommt er die erste Steuererklärung kostenlos. Voraussetzung hierfür ist, dass zumindest Vater oder Mutter ASGB-Mitglied sind.
Öffnungszeiten der ASGB Büros während der Zeit der Steuererklärungen
Hauptsitz Bozen
Bindergasse 30
Dienstag bis Freitag:
08:30 bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 bis 17:00 Uhr
Montag:
08:30 bis 12.00 Uhr, 14:00 bis 17:00 Uhr, 19:00 bis 21:00 Uhr
Bezirksbüro Brixen
Vittorio-Veneto-Straße 33
Montag bis Donnerstag:
08:30 bis 12:30 Uhr sowie von 15:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:
08:30 bis 12:30 Uhr, Nachmittags geschlossen.
Die Steuererklärungen werden ausschließlich nach Terminen abgefasst.
Bitte holen Sie sich rechtzeitig ab Mitte März
Ihren Termin unter 0472/834515.
Bezirksbüro Sterzing
Untertorplatz 2
Dienstag und Donnerstag:
09:00 bis 13:00 Uhr sowie von 14:00 bis 17:30 Uhr
Mittwoch:
14:00 bis 17:30 Uhr
Die Steuererklärungen werden ausschließlich nach
Terminen abgefasst, Tel. 0472/834515.
Bezirksbüro Bruneck
St. Lorenzner-Straße 8
Montag bis Freitag:
08:30 bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 bis 18:00 Uhr,
im Monat Mai auch Samstags von 08:30 bis 10:30 Uhr
Bezirksbüro Meran
Freiheitsstraße 182/c
Montag bis Donnerstag:
08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Bezirksbüro Schlanders
Holzbruggweg 19
Montag bis Freitag:
08:00 bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 bis 18:00 Uhr;
Dienstag Nachmittag und Freitag Nachmittag bleibt das Büro geschlossen.
Bezirksbüro Neumarkt
Straße der Alten Gründungen 8
Die Steuererklärungen werden nach Terminvereinbarung abgefasst.
Aus organisatorischen Gründen werden die Anmeldungen ab 6. März Freitags von 14:00 bis 18:00 Uhr unter der Tel. 0471/812857 oder per mail an mdibiasi@asgb.org entgegengenommen.