Dienstleistungen des ASGB

Abänderung der Weitergabe des Nachnamens an die Kinder

Der Anlass: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Italien im Januar 2014 dazu verurteilt, seine gesetzlichen Regelungen über die Weitergabe der Nachnamen an die Kinder zu ändern. Die bisherige Regelung, die in den meisten Fällen den Nachnamen des Vaters bevorzugt, gilt als diskriminierend. Daher muss Italien nun eine Regelung im Sinne der Gleichbehandlung erlassen, die beiden Elternteilen die Wahlfreiheit einräumt.
Aktuelle Situation in Italien: Bei der Eheschließung fügt die Frau den Nachnamen ihres Mannes an ihren Nachnamen hinzu. Das gemeinsame Kind erhält automatisch den Nachnamen des Vaters.
Eigens geregelt ist die Weitergabe des
Nachnamens bei unehelichen Kindern:
Bei einer gleichzeitigen Anerkennung des Kindes wird bei unverheirateten Paare dieselbe Regelung wie bei verheirateten Paare angewendet: das Kind erhält den Nachnamen des Vaters.
Erkennt der Vater das Kind nicht an, so erhält es den Nachnamen der Mutter;
Dies gilt auch bei einer Anerkennung zu einem späteren Zeitpunkt, das Kind behält im Normalfall den Nachnamen der Mutter bei.
Das Kind kann auch einen Doppelnamen erhalten, darüber entscheidet das Jugendgericht.
Bei einer späteren Heirat mit dem Vater des Kindes erhält es bei einer Anerkennung automatisch auch seinen Nachnamen. Auch der Doppelnamen fällt weg.
Ist der Ehepartner aber nicht der Vater, so kann er, mit Einverständnis des leiblichen Vaters, über ein spezifisches Adoptionsverfahren dem Kind seinen Nachnamen geben. Auch bei einem nachgewiesenen „Sich nicht um das Kind kümmern“ von Seiten des leiblichen Vaters ist dies möglich.
Neue Gesetzesregelung: Um die Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau im Bereich der Weitergabe des Nachnamens auszuschalten, wurde im September 2014 eine neue Gesetzesregelung genehmigt, die noch vom Senat überprüft werden muss. Innerhalb eines Jahres müssen die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen werden. In der Zwischenzeit können Eltern ihrem Erstgeborenen bei beidseitigem Einverständnis beide Nachnamen weitergeben.
Den Eltern wird bei in Kraft treten der neuen gesetzlichen Regelung volle Wahlfreiheit zugestanden
Verheiratete Paare: mit beidseitigen Einverständnis können die Eltern frei entscheiden, welchen Nachnamen ihr Neugeborenes tragen wird: es kann nur den väterlichen oder den mütterlichen oder beide Nachnamen erhalten. Sind sich die Eltern aber nicht einig, so erhält das Kind in der alphabetischen Reihenfolge den Doppelnamen.
Unverheirateten Paare: oben genannte Regelung gilt auch hier, immer unter der Voraussetzung, dass beide das Kind gleichzeitig anerkennen. Wird das Kind aber von einem Elternteil erst später anerkannt, so wird sein Nachnamen nur mit Einverständnis des anderen Elternteiles angefügt oder mit Einverständnis des Kindes, sobald es das 14. Lebensalter erreicht hat.
Adoptivkinder: Das Prinzip der Wahlfreiheit gilt mit einigen Einschränkungen auch für die adoptierten Kinder.
Übertragung des Doppelnamens: Wer einen Doppelnamen besitzt, kann nur einen an sein Kind weitergeben, wobei der betroffene Elternteil die Wahlfreiheit hat.
Nachnamen von volljährigen Kindern: Volljährige Kinder, die nur einen Nachnamen eines Elternteiles haben, können beim anagrafischen Amt mit einer einfachen Erklärung den fehlenden elterlichen Nachnamen einfügen lassen. Wurde das Kind außerehelich geboren, so kann es von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch machen, wenn es von ihm anerkannt wurde.
Geschwister: Es gilt die Grundregel, dass Geschwister mit gleichen Elternteilen auch denselben Nachnamen bekommen. Daher wird mit einer Übergangsregelung die Weitergabe des Nachnamen für jene Kinder geregelt, die schon Geschwister mit Nachnamen laut den geltenden Bestimmungen haben: sie erhalten denselben Namen wie ihre Geschwister. Tritt die neue Bestimmung in Kraft, so wird die elterliche Entscheidung beim Erstgeborenen auch auf alle nachfolgenden Geschwister übertragen.

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Trennung und Scheidung werden einfacher

Ministerpräsident Renzi will die Scheidungen in Italien beschleunigen, die Gerichte entlasten und die gesamte Abwicklung für die Parteien kostengünstiger gestalten. Er hat zwei parallele Wege eingeschlagen, um dieses Ziel zu erreichen:
1. im Senat liegt ein Gesetzesentwurf, der die zeitliche Durchführung von Scheidungen sehr stark reduzieren wird;
2. mit der Dringlichkeitsverordnung 132/2014 über die Entlastung der Justiz, ist am 10. November 2014 das Gesetz umgewandelt worden, welches u.a. die einvernehmliche Trennung und Scheidung ohne Gerichtsverfahren regelt.
Paare, die sich trennen wollen oder nach dreijähriger Trennung scheiden lassen wollen, können dies nun einvernehmlich und ohne Gerichtsurteil machen:
Für Paare ohne unterhaltspflichtige Kinder und ohne Eigentum kann die Trennung und Scheidung sehr schnell und kostengünstig durchgeführt werden. Sind beide mit diesem Vorhaben einverstanden, so unterzeichnen sie vor dem Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde eine Trennungsvereinbarung über die Auflistung der Konditionen. Nicht gelöst werden kann die wirtschaftliche Situation, denn eine Übertragung von Eigentumsrechten ist nicht möglich. In jedem Fall wird ein Rechtsbeistand empfohlen, ist aber nicht obligatorisch. Wird diese Entscheidung nach 30 Tagen von beiden Partnern bestätigt, so ist die Trennung oder Scheidung vollzogen. Erscheinen sie nicht zum Anhörungstermin, bleiben sie weiterhin als Eheleute eingetragen.

Rechtsbeistandüber einen eigenen Anwalt benötigen Paare, die eine Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung treffen wollen, um die Besitzverhältnisse und/oder die Unterhaltspflichten für die gemeinsamen Kinder sowie andere Auflagen zu regeln. Diese von allen Beteiligten unterzeichnete Vereinbarung wird vom Staatsanwalt begutachtet. Hat dieser keine Einwände, so wird sie anschließend an jene Gemeinde verschickt, in welcher die Ehe registriert wurde. Das Standesamt sorgt dann für die Eintragung der erfolgten Trennung oder Scheidung. Konnte man vorher für eine einvernehmliche Scheidung auch einen gemeinsamen Anwalt wählen, werden nun zwei benötigt. Dadurch wird das Verfahren sicher nicht schneller abgewickelt, zumal es bei Kindern auch das positive Gutachten von Seiten des Staatsanwaltes braucht und dafür keine zeitliche Vorgabe gemacht wurde.

Die Kosten für die entsprechende Eintragung beim Standesamt sind sehr gering, denn sie dürfen nicht höher als die Kosten bei der Eheschließung ausfallen. Zusätzlich fallen die Kosten für den eventuellen Rechtsbeistand durch Anwälte an.