Dienstleistungen des ASGB

Steuerguthaben Modell 730/2014

Auf Anfrage bei der Agentur der Einnahmen betreffend die Auszahlung der Steuerguthaben aus dem Jahre 2013, die sich über das Modell 730 ergeben haben, wurde uns folgendes zugesichert: Die Steuerguthaben, die direkt über die Agentur der Einnahmen gehen, weil die Arbeitnehmer zur Zeit der Abfassung der Steuererklärung keinen Arbeitgeber hatten, sollen im Monat Dezember zur Auszahlung gelangen. Die Auszahlung der Steuerguthaben, die über 4.000 Euro betragen und mit den Steuerfreibeträgen der Kinder oder mit Steuerguthaben aus den Vorjahren zusammenhängen und heuer erstmals über die Agentur der Einnahmen direkt ausgezahlt werden, beginnt auf unsere Anfrage hin erst im Jänner 2015.

Dienstleistungen des ASGB

Abänderung der Weitergabe des Nachnamens an die Kinder

Der Anlass: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Italien im Januar 2014 dazu verurteilt, seine gesetzlichen Regelungen über die Weitergabe der Nachnamen an die Kinder zu ändern. Die bisherige Regelung, die in den meisten Fällen den Nachnamen des Vaters bevorzugt, gilt als diskriminierend. Daher muss Italien nun eine Regelung im Sinne der Gleichbehandlung erlassen, die beiden Elternteilen die Wahlfreiheit einräumt.
Aktuelle Situation in Italien: Bei der Eheschließung fügt die Frau den Nachnamen ihres Mannes an ihren Nachnamen hinzu. Das gemeinsame Kind erhält automatisch den Nachnamen des Vaters.
Eigens geregelt ist die Weitergabe des
Nachnamens bei unehelichen Kindern:
Bei einer gleichzeitigen Anerkennung des Kindes wird bei unverheirateten Paare dieselbe Regelung wie bei verheirateten Paare angewendet: das Kind erhält den Nachnamen des Vaters.
Erkennt der Vater das Kind nicht an, so erhält es den Nachnamen der Mutter;
Dies gilt auch bei einer Anerkennung zu einem späteren Zeitpunkt, das Kind behält im Normalfall den Nachnamen der Mutter bei.
Das Kind kann auch einen Doppelnamen erhalten, darüber entscheidet das Jugendgericht.
Bei einer späteren Heirat mit dem Vater des Kindes erhält es bei einer Anerkennung automatisch auch seinen Nachnamen. Auch der Doppelnamen fällt weg.
Ist der Ehepartner aber nicht der Vater, so kann er, mit Einverständnis des leiblichen Vaters, über ein spezifisches Adoptionsverfahren dem Kind seinen Nachnamen geben. Auch bei einem nachgewiesenen „Sich nicht um das Kind kümmern“ von Seiten des leiblichen Vaters ist dies möglich.
Neue Gesetzesregelung: Um die Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau im Bereich der Weitergabe des Nachnamens auszuschalten, wurde im September 2014 eine neue Gesetzesregelung genehmigt, die noch vom Senat überprüft werden muss. Innerhalb eines Jahres müssen die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen werden. In der Zwischenzeit können Eltern ihrem Erstgeborenen bei beidseitigem Einverständnis beide Nachnamen weitergeben.
Den Eltern wird bei in Kraft treten der neuen gesetzlichen Regelung volle Wahlfreiheit zugestanden
Verheiratete Paare: mit beidseitigen Einverständnis können die Eltern frei entscheiden, welchen Nachnamen ihr Neugeborenes tragen wird: es kann nur den väterlichen oder den mütterlichen oder beide Nachnamen erhalten. Sind sich die Eltern aber nicht einig, so erhält das Kind in der alphabetischen Reihenfolge den Doppelnamen.
Unverheirateten Paare: oben genannte Regelung gilt auch hier, immer unter der Voraussetzung, dass beide das Kind gleichzeitig anerkennen. Wird das Kind aber von einem Elternteil erst später anerkannt, so wird sein Nachnamen nur mit Einverständnis des anderen Elternteiles angefügt oder mit Einverständnis des Kindes, sobald es das 14. Lebensalter erreicht hat.
Adoptivkinder: Das Prinzip der Wahlfreiheit gilt mit einigen Einschränkungen auch für die adoptierten Kinder.
Übertragung des Doppelnamens: Wer einen Doppelnamen besitzt, kann nur einen an sein Kind weitergeben, wobei der betroffene Elternteil die Wahlfreiheit hat.
Nachnamen von volljährigen Kindern: Volljährige Kinder, die nur einen Nachnamen eines Elternteiles haben, können beim anagrafischen Amt mit einer einfachen Erklärung den fehlenden elterlichen Nachnamen einfügen lassen. Wurde das Kind außerehelich geboren, so kann es von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch machen, wenn es von ihm anerkannt wurde.
Geschwister: Es gilt die Grundregel, dass Geschwister mit gleichen Elternteilen auch denselben Nachnamen bekommen. Daher wird mit einer Übergangsregelung die Weitergabe des Nachnamen für jene Kinder geregelt, die schon Geschwister mit Nachnamen laut den geltenden Bestimmungen haben: sie erhalten denselben Namen wie ihre Geschwister. Tritt die neue Bestimmung in Kraft, so wird die elterliche Entscheidung beim Erstgeborenen auch auf alle nachfolgenden Geschwister übertragen.