Dienstleistungen des ASGB

Mindestlohn und Mindestsicherung:
Perspektiven für Südtirol

Das Arbeitsförderungsinstitut hat im Juni eine Tagung über das Thema Mindestlohn und Mindestsicherung organisiert. Es wurde über die verschiedenen Systeme in Deutschland, Österreich, der Provinz Trient und der Provinz Bozen referiert. Eine kurze Zusammenfassung über die Mindestlöhne in Europa und der finanziellen Sozialhilfe in Südtirol wird hier wieder gegeben.
Die gesetzlichen Mindestlöhne in Europa
Innerhalb Europa verfügen derzeit 21 von 28 Staaten über ein universelles Mindestlohnregime mit einem allgemeingültigen nationalen Mindestlohnsatz. In sieben Staaten, welche über eine außerordentliche Tarifbindung verfügen, gibt es hingegen sektorale Mindestlohnsysteme, die eine hohe Reichweite garantieren.
In der Höhe der Mindestlöhne gibt es große Unterschiede, wobei sechs Staaten aus Westeuropa relativ hohe Mindestlöhne aufweisen, welche zwischen 11,10 und 7,43 Euro liegen: Luxemburg Frankreich Niederlande Belgien Irland Großbritannien.
Die Bedeutung des Mindestlohnes wird nicht allein durch den absoluten Wert bestimmt, sondern auch durch seine Stellung im jeweiligen nationalen Lohngefüge. So liegen die gesetzlichen Mindestlöhne europaweit unterhalb der so genannten „Niedriglohnschwelle“. In vielen EU-Ländern geht er nicht einmal über das Niveau von Armutslöhnen hinaus.
Mit dem Kaitz-Index wird das Verhältnis des Mindestlohnes zum mittleren Lohn eines Landes gemessen. In den meisten Ländern bewegt er sich zwischen 40 und 50 Prozent, Frankreich erreicht als einziges Land mit 62 Prozent einen hohen Wert.
In Deutschland wird erst ab 1. Jänner 2015 ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in der Höhe von 8,50 Euro eingeführt. Davon ausgenommen sind Jugendliche unter 18 Jahre und Langzeitarbeitslose.
Das soziale Mindesteinkommen und finanzielle Sozialhilfe in Südtirol
Die finanzielle Sozialhilfe wurde in Südtirol mit dem L.G. Nr. 69/1973 eingeführt. Es handelt sich um ein universalistisch geprägtes System ohne Einschränkung der finanziellen Verfügbarkeit.
Die finanzielle Sozialhilfe wird nach Ausschöpfung der wirtschaftlichen Ressourcen der Familie als letzte Stufe der Unterstützung gewährt, nachdem auch alle zustehenden staatlichen, regionalen und Gemeindeleistungen mit berücksichtigt werden. Sie ist eine vorübergehende finanzielle Hilfe ohne zeitliche Einschränkung, welche an soziale Begleitmaßnahmen, wie Arbeitssuche, Umschulungen oder andere Tätigkeiten gekoppelt ist. Die Geldleistung kann bei Nichterfüllung der Auflagen progressiv auf null gekürzt werden, Ausnahme sind die minderjährigen Kinder.
Sie umfasst verschiedene Leistungen, die unter bestimmten Bedingungen auch miteinander gekoppelt werden können:

1. Das soziale Mindesteinkommen: wird für die Befriedigung von Grundbedürfnisse nach Nahrung, Bekleidung und Hygiene gewährleistet, wenn eine Person aus psychischen, physischen oder sozialen Gründen nicht für den eigenen Unterhalt und seiner Familie aufkommen kann; Es handelt sich dabei um einen ergänzenden Beitrag und wird nach Bedarf ausgezahlt, der aus Einkommen und Anzahl der Familie errechnet wird. 2014 liegt der Bedarf für eine Einzelpersonen bei 600 Euro, 785 Euro für zwei und 1.020 Euro für drei Personen.

2. Der Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten: Zielgruppe sind Familien, auch Einzelpersonen mit einem niedrigen Einkommen (Höchstgrenze ist das doppelte Mindesteinkommen), damit sie sich eine Miete leisten können.

Zwei Prozent der Südtiroler Bevölkerung beanspruchen zur Zeit ein Mindesteinkommen, das entspricht 4600 Haushalte. Die jährlichen Ausgaben belaufen sich auf 10,8 Millionen Euro. Mehr Geld wird für die Leistungen der Miet- und Wohnungsnebenkosten gebraucht. Insgesamt wird für die finanzielle Sozialhilfe 35 Millionen Euro ausgegeben.

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Erhöhter Beitrag für Wohnungsnebenkosten – MindestrentnerInnen

Um die finanzielle Verfügbarkeit der „Mindestrentner“ bzw. der Rentner mit niedrigen Rentenbezügen zu erhöhen, hat die Landesregierung kürzlich eine Maßnahme beschlossen, die einen erhöhten Beitrag für die Wohnungsnebenkosten vorsieht.
Damit wurde ein Weg gefunden, wie die Mindestrente indirekt aufgestockt werden kann. Auf direktem Wege ist dies leider nicht möglich, da das Land Südtirol keine Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiet der Rentenbestimmungen hat. Um in den Genuss dieses erhöhten Beitrages für Wohnungsnebenkosten zu gelangen, müssen in erster Linie folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
allein lebende RentnerInnen zu sein
Mindestalter von 70 Jahren
Gesamtrenteneinkommen
unter 7.800 Euro jährlich
Das Gesamtrenteneinkommen sowie die Höhe der Spesen für Wohnungsnebenkosten können auch mittels Eigenerklärung bestätigt werden.
Sind alle Voraussetzungen gegeben, werden maximal 170 Euro pro Monat an Betrag anerkannt, die Auszahlung erfolgt jedoch einmal – zweimal im Jahr.
Alle weiteren Informationen über die Maßnahme erhalten alle Interessierten in den Sozialsprengeln. Dort können auch die Gesuche gestellt werden.