Gastgewerbe
Vorzeitige Auflösung der Saisonsverträge
Nachdem das Saisonsende naht, in den meisten Tourismuszentren geht die Saison im Gastgewerbe bis Ende Oktober Anfang November, erkundigen sich immer mehr ArbeitnehmerInnen danach, ob man das Arbeitsverhältnis auch vorzeitig auflösen kann. Wir möchten deshalb bei dieser Gelegenheit darauf aufmerksam machen, dass das Landesabkommen für die Bediensteten im Gastgewerbe die Zeitverträge folgendermaßen regelt:
Arbeitsverträge auf bestimmte Zeit laufen mit Erreichen des Termins ab. Voraussetzung ist die genaue Angabe des Enddatums oder eines Ereignisses (z.B. Ostern, Allerheiligen). Es genügt nicht, nur „Saisonende" anzugeben. Fehlt das genaue Enddatum, so muss eine schriftliche Kündigung mit 15 Kalendertagen gemacht werden.
Vorzeitige Auflösung des Zeitvertrages von Seiten des/der Arbeitgebers/in: Falls der/die Arbeitnehmer/in ohne Rechtfertigungsgrund oder wegen der Schließung des Betriebes aus Verschulden des/der Arbeitgebers/in entlassen wird, hat der/die Arbeitnehmer/in Anrecht auf eine Entschädigung in Höhe der Entlohnung, die ihm/ihr vom Tag der Entlassung bis zum Ende der Vertragsdauer zugestanden hätte.
Vorzeitige Auflösung des Zeitvertrages von Seiten des/der Arbeitnehmers/in: Wird der Zeitvertrag vorzeitig von Seiten des/der Arbeitnehmers/in ohne gerechtfertigten Grund aufgelöst bzw. wird ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vor Vertragsende festgestellt, so hat der/die Arbeitgeber/in das Recht, eine Entschädigung in maximaler Höhe der ihm noch zustehenden Entlohnungen (Lohn, 13. und 14. Monatslohn, sowie Urlaub und Abfertigung usw.) einzubehalten. Das heißt, es besteht von Seiten des Arbeitgebers die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer keine Restguthaben mehr auszubezahlen.
Auflösung des Zeitvertrages im beiderseitigen Einverständnis: Sollte von einem der Vertragspartner der Wunsch bestehen, das Saisonverhältnis vor Ablauf des Termins aufzulösen, empfiehlt es sich, eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses im beiderseitigen Einverständnis anzustreben. In diesem Fall kann keiner der Vertragspartner eine Entschädigung verlangen.