Dienstleistungen des ASGB
Sozialer Beratungsring

Arbeitslosigkeit– Ergänzungszulage zur ASPI und Antikrisenmaßnahmen

Mit Beschluss Nr. 283 vom 11.03.2014 hat die Landesregierung die neuen Kriterien für die Gewährung der Ergänzungszulage zur Sozialversicherung für die Beschäftigung (ASPI) und Antikrisenmaßnahmen genehmigt.

Laut Art. 31 des besagten Beschlusses ist eineÜbergangsbestimmung eingeführt worden, welche es ermöglicht, die Gesuche bis 30. Juni 2014 rückwirkend einzureichen, sofern sich der Arbeitsverlust von 01.01.2013 bis 11.03.2014 abgespielt hat.
Außerdem ist es nicht notwendig, die im Jahr 2013 und laut vorhergehenden Bestimmungen eingereichten Anträge, erneut zu stellen. Im Einzelnen werden nun die Maßnahmen analysiert:
Ergänzungszulage zur ASPI

Es handelt sich hierbei um eine Verlängerung des staatlichen Arbeitslosengeldes (ASPI oder Arbeitslosenunterstützung in der Landwirtschaft). Um in den Genuss dieser Förderung zu gelangen, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden:
Wohnsitz oder Domizil in der Autonomen Provinz Bozen;
Entlassung aus objektiv gerechtfertigtem Grund in Zusammenhang mit der Reduzierung, Umstellung oder Auflassung der Tätigkeit oder Arbeit;
Dienstalter im selben Betrieb von mindestens 12 Monaten, davon mindestens sechs Monate in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und zum Zeitpunkt der Entlassung seit mindestens drei Monaten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis;
Besitz des Arbeitslosenstatus und die Unterzeichnung einer entsprechenden Leistungsvereinbarung beim zuständigen Arbeitsservice;
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der ASPI oder der Arbeitslosenunterstützung in der Landwirtschaft;
kein Anspruch auf die staatliche Mobilitätszulage.
Der entsprechende Antrag muss innerhal3b 90 Tagen ab Einstellung der Zahlung der ASPI gestellt werden.
Wer hingegen die ordentliche Arbeitslosenunterstützung in der Landwirtschaft bezieht, muss den Antrag innerhalb 90Tagen ab dem Tag der Entlassung stellen.
Die Dauer dieser regionalen Ergänzungszulage beträgt im Falle der ASPI vier Monate, sofern die Entlassung zwischen 01.01.2013 und 31.12.2014 erfolgt ist, zwei Monate bei einer Entlassung zwischen 01.01.2015 und 31.12.2015.
Im Falle der Arbeitslosenunterstützung im landwirtschaftlichen Bereich beträgt diese Ergänzungszulage vier Monate und steht ab dem Tage der Entlassung zu.
Die Höhe der regionalen Ergänzungszulage beträgt maximal 850 Euro brutto im Monat und wird im Verhältnis zur Arbeitszeit des beendeten Arbeitsverhältnis berechnet (entsprechend Artikel 1 Absatz 4 des Regionalgesetzes vom 27. November 1993, Nr. 19, in geltender Fassung).
In bestimmten Fällen kann es zum Verlust oder zur Aussetzung dieserFörderungsmaßnahme kommen. Im Falle der Aufnahme einer Arbeit auf bestimmte Zeit für die Dauer von mehr als sechs Monaten oder mehr, verliert man den Anspruch auf diese Zulage.
Im Falle der Aufnahme einer Arbeit auf bestimmte Zeit (auch Arbeit auf Abruf) bis zu maximal sechs Monaten oder einesMutterschaftsurlaubes wird die Zahlung der regionalen Ergänzungszulage ausgesetzt und bei Beendigung der Arbeitstätigkeit (auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen freiwilliger Kündigung) oder bei Beendigung des Bezugs der allfälligen staatlichen Zuwendung wieder aufgenommen.
Maßnahmen gegen die Wirtschaftskrise
Die Maßnahmen gegen die Wirtschaftskrise stehen jenen Arbeitslosen zu, deren Arbeitsverhältnis wegen der Wirtschaftskrise aufgelöst bzw. ausgesetzt worden ist.
Die Voraussetzungen, die Förderung zu beziehen, hängen davon ab, ob es sich um Arbeitslose wegen Auflösung des Arbeitsvertrages oder um ArbeitnehmerInnen, die sich in Lohnausgleich befinden, handelt.

A) Arbeitslose, die diese Förderung wegen Auflösung des Arbeitsvertrages beantragen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, welche die Person betreffen:
Wohnsitz oder Domizil in der Provinz Bozen bei der Antragstellung;
Beendigung der Arbeitstätigkeit aus Gründen, die auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen sind;
Dienstalter beim letzten Arbeitgeber von mindestens 180Tagen;
Besitz des Arbeitslosenstatus und Unterzeichnung der entsprechenden Leistungsvereinbarung.

Außerdem muss auch das letzte Arbeitsverhältnis gewisse Charakteristiken aufweisen. So muss dessen Auflösung auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen sein:
keine Erneuerung des befristeten Vertrages für ein abhängiges Arbeitsverhältnis (und die Person muss zum Zeitpunkt der Entlassung unter 50Jahre altsein oder das 55.Lebensjahr erreicht oder überschritten haben);
Entlassung aus einem objektiv gerechtfertigten Grund, wenn die Person noch nicht die Beitragsvoraussetzungen für den Bezug der ASPI oder für die staatliche Mobilitätszulage erreicht hat;
Entlassung aus einem objektiv gerechtfertigten Grund, wenn die Person zwar die Beitragsvoraussetzungen für den Bezug der ASPI erfüllt, aber nicht die Voraussetzungen für den Bezug der regionalen Ergänzungszulage hat (und die Person muss zum Zeitpunkt der Entlassung unter 50 Jahre alt sein oder das 55.Lebensjahr erreicht oder überschritten haben);
Lehrvertrag mit Entlassung aus einem objektiv gerechtfertigtem Grund, wenn der Lehrling noch nicht die Beitragsvoraussetzungen für den Bezug der ASPI erreicht hat;
freiwillige Kündigung aus schwerwiegendem Grund, weil mindestens drei Monatsgehälter nicht mehr ausbezahlt worden sind.
Leider gibt es auch eine Reihe von Personen, die kein Anrecht auf diese Förderung haben. Diese sind u.a.:
Arbeitslose, die zuletzt ein Arbeitsverhältnis als Hausangestellte hatten;
Arbeitslose, die zuletzt ein saisonales Arbeitsverhältnis im Tourismus oder in der Landwirtschaft hatten;
Arbeitslose, die zuletzt ein Arbeitsverhältnis hatten, das wegen regelmäßig wiederkehrender Zunahme der Produktionstätigkeit begründet wurde;
Personen, die eine Altersrente oder eine vorzeitige Altersrente beziehen;
Arbeitslose, die zuletzt in einem Arbeitsverhältnis als Ersatz für abwesendes Personal waren, das Anrecht auf Beibehaltung seiner Stelle hat;
selbständig Erwerbstätige mit Mehrwertsteuernummer;
ArbeitnehmerInnen, die aus einem schwerwiegenden Grund freiwillig gekündigt haben (außer wegen Nichtbezahlung von mindestens drei Monatsgehältern);
Personen mit einem Projektarbeitsvertrag oder einem Mitarbeitsvertrag.
Der entsprechende Antrag muss innerhalb 90 Tagen ab Ende der Zahlung derASPI gestellt werden. Bezieht eine Person keine ASPI, so muss sie innerhalb 90 Tagen ab Entlassung/Kündigung den Antrag einreichen.
Dem Gesuch muss eine Erklärung des letzten Arbeitgebers über die erfolgte Entlassung infolge der Wirtschaftskrise oder ein Kündigungsschreiben bei Kündigung ausschwerwiegendem Grund (fehlende Entlohnung von mindestens drei Monatsgehältern) beigelegt werden.
Die Höhe der Zulage beträgt maximal 850 Euro im Monat, ist im Verhältnis zur Arbeitszeit des beendeten Arbeitsverhältnisses berechnet und steht ab dem Tage zu, ab dem die ASPI-Zahlung ausfällt.
Die Dauer dieser Förderung hängt vom Datum des Dienstaustrittes ab. Bei Entlassungen im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2014 wird diese Zulage für höchstens vier Monate ausbezahlt, bei Entlassungen im Jahre 2015 reduziert sich diese Zuwendung auf maximal zwei Monate.
Die Wiederaufnahme desDienstes von mehr als sechs Monaten bringt den Verlust dieser Förderung mit sich, während es bei Arbeitsaufträgen von weniger als sechs Monaten zu einer Aussetzung der Zahlung kommt. Diese wird bei Beendigung der Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen.

B) Arbeitnehmer, die von der Arbeit suspendiert worden sind (Lohnausgleich), als Voraussetzungen hierzu gelten:
das Arbeitsverhältnis, mit welchem man sich in der Lohnausgleichskasse befindet, muss in der Provinz Bozen sein;
Mindestanzahl der Stunden an genossener Lohnausgleichskasse: 320 Stunden im ersten oder zweiten Semester oder 480 Stunden im ganzen Jahr. In der Folge müssen diese Voraussetzungen in den Semestern 01.01. bis -30.06. und 01.07. bis .31.12. erreicht werden.
Der Einreichstermin für den entsprechenden Antrag hängt vom Datum der Arbeitsaussetzung ab. Aktuell gelten folgende Termine:
Arbeitsaussetzung vom 01.Jänner 2013 bis 31.Dezember 2013: bis spätestens 30.Juni 2014.
Arbeitsaussetzung vom 01.Jänner 2014 bis 30.Juni 2014: bis spätestens 30.September 2014.
Dem Gesuch muss eine Erklärung des letzten Arbeitgebers über die erfolgte Suspendierung infolge der Wirtschaftskrise beigelegt werden, in der u.a. auch die Anzahl der genossenen Stunden an Lohnausgleich angegeben werden.
Die Höhe der Zulage beträgt maximal einen Euro für jede nicht geleistete Arbeitsstunde. Die Dauer dieser Förderung beträgt maximal 1.056 Stunden im Dreijahreszeitraum.

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Arbeitslosengeld und Voucher

Mit dem Gesetz Nr.15/2014, dem„milleproroghe“, hat die Politik die Voraussetzungen geschaffen, dass all jene, die eine Arbeitslosenunterstützung beziehen, gelegentliche Tätigkeit mittels Voucher verrichten dürfen. Es gelten hierbei jedoch zwei Einschränkungen. Eine betrifft den zeitlichen Faktor, d.h. diese Ausnahmeregelung gilt vorübergehend für das gesamte Jahr 2014, zum anderen darf das Einkommen der Voucher in Summe, erzielt bei mehreren Arbeitgebern, im Jahr 2014 den Betrag von 3.000 Euro nicht übersteigen.