Dienstleistungen des ASGB

Die vorzeitige Altersrente

Reduzierung und Anerkennung von Zeiträumen, welche mit figurativen Beiträgen abgedeckt sind

Mit der Fornero-Reform Nr. 201/2011 ist die Dienstaltersrente abgeschafft worden, an ihre Stelle rückt die vorzeitige Altersrente. Es ist dies eine Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung aufgrund des Beitragsalters. Die Voraussetzungen werden an die steigende Lebenserwartung angepasst.
Konnten im Jahr 2012 Frauen noch mit 41 Versicherungsjahren und 1 Monat, Männer mit 42 Versicherungsjahren und 1 Monat in die vorzeitige Altersrente gehen, so gelten nun für das Jahr 2014 neue Voraussetzungen und zwar: 41 Versicherungsjahre und sechs Monate für die Frauen, 42 Versicherungsjahre und sechs Monate für die Männer.
Zudem hat die Reform den Mechanismus der flexiblen Renteneintrittsfenster abgeschafft, an seiner Stelle wird bei einer Rentenbeanspruchung vor dem vollendeten 62. Lebensjahr eine „Bestrafung“ eingeführt, die eine erhebliche Verminderung des Rentenbezuges mit sich bringt: Ein Prozent Reduzierung für jedes Jahr eines vorzeitigen Renteneintrittes zwischen 60 und 62 Jahre und zwei Prozent Reduzierung der Quote für jedes Jahr vor dem 60. Geburtstag. Nur mit der Erreichung des 62. Lebensjahres und dem entsprechenden Dienstalter kann jemand ohne Einbuße in die vorzeitige Rente gehen. Der Abzug auf die Quote wird unterschiedlich, je nach Berechnungsmodus der Rente, angewandt:

a) Für jene, welche das Recht auf das alte günstige Berechnungssystem für die Rentenleistung haben (18 Versicherungsjahre am Stichtag 31.12.1995), wird die Reduzierung der Quote auf das Dienstalter angewendet, welches bis 31. Dezember 2011 angereift wurde;

b) Für jene, welche in das gemischte Berechnungssystem hineinfallen, wird die Reduzierung der Quote auf das bis 31. Dezember 1995 angereifte Dienstalter angewandt;

c) Für jene, welche nach 31.12.1995 zu arbeiten begonnen haben, wird die Rentenleistung mit dem Beitragssystem berechnet, in der Folge kann auch keine Minderung der Quote angewandt werden;

Mit Gesetz Nr. 14/2012 wurde festgelegt, dass diese Rentenminderung bei einem vorzeitigen Rentenanspruch bis zum 31.12.2017 nicht angewandt wird, unter der Voraussetzung, dass für die Berechnung der Rentenleistung nur die effektiv geleisteten, sowie die ihnen gleichgestellte Dienstzeiten gezählt werden. Zu den gleichgestellten Dienstzeiten zählen die Militärzeit, die Zusammenlegung von Versicherungszeiten, der Nachkauf von effektiv geleisteten Dienstzeiten, der obligatorische Mutterschaftsurlaub, Unfall, Krankenstand und die ordentliche Arbeitslose. Alle weiteren Zeiträume, welche mit Figurativbeiträgen abgedeckt worden sind, wurden automatisch aus der Berechnung für die Beitragsjahre herausgenommen, womit insbesonders Frauen, Arbeitslose und behinderte Menschen benachteiligt werden. In der Folge zählten fürdie vorzeitige Rente nicht mehr die Elternzeit, alle Freistellungen wegen Pflege und Betreuung von Familienangehörige mit schwerer Behinderung, der Sonderurlaub wegen Blut- bzw. Organspende, der Hochzeitsurlaub, Sonderurlaub wegen eines verstorbenen Familienangehörigen, Streiktage, Gewerkschaftsfreistellungen, Mobilität, Ausgleichskassa, freiwillige Einzahlungen sowie Nachkäufe von Studienjahre. Mit Art. 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2013 Nr. 125 auf der Grundlage des Gesetzesdekretes vom 31. August 2013 Nr. 101 wurde die ursprüngliche restriktive Berechnungsgrundlage wieder abgemildert, so dass die Elternzeit, der Sonderurlaub wegen Blut- bzw. Organspende wieder als Beitragszeiten gelten. Mit dem Stabilitätsgesetz Nr. 147/2014 wurde nun festgelegt, dass alle Sonderurlaube und Freistellungen wegen schwerer Behinderung für sich selbst und/oder für Familienangehörige laut Artikel 33 des Gesetzes Nr. 104 auch gezählt werden.

Dienstleistungen des ASGB

20 Jahre Steuerbeistandszentrum ASGB

Als im Jahre 1991 die Steuerbeistandszentren ins Leben gerufen wurden, schloss sich der ASGB mit der UIL zusammen und gründete die DGA - Dienstleistungsgesellschaft für Arbeitnehmer, um den Mitgliedern den steuerlichen Beistand weiterhin gewähren zu können.
Die große Neuerung bestand darin, dass das bisherige Mod. 740 abgeschafft und statt dessen das Modell 730 für Arbeitnehmer und Rentner eingeführt wurde; mit dem Modell 730 wurde und wird die Steuerschuld bzw. das Steuerguthaben mit dem Arbeitgeber bzw. Renteninstitut als Steuersubstitut verrechnet. Somit gehörte für viele das jahrelange Warten auf ein Steuerguthaben von Seiten der Agentur der Einnahmen der Vergangenheit an.
Im Jahr 1993 startete dieses neue Projekt allerdings noch etwas vorsichtig; d.h. In diesem Jahr wurden beim ASGB ca. 1.300 Modelle 730 abgefasst. Mit den Jahren stieg dieAnzahl immer weiter und so wurden im Jahr 2013 für das Jahr 2012 knapp 16.000 Modelle 730 ausgefüllt. In diesen 20 Jahren stieg nicht nur die Anzahl der abgefassten Steuererklärungen sondern auch die Verantwortung für die Steuerbeistandszentren. So sind die CAFs seit dem Jahr 1998 für die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen verantwortlich und haftbar. Die Modelle 730 werden deshalb auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und den gesetzlichen Bestimmungen abgefasst. Außerdem ist die italienische Steuergesetzgebung sehr komplex. Das bringt mit sich, dass sich die Bestimmungenfür die Steuererklärung jedes Jahr ändern. Gerade in den letzten Jahren ist es üblich geworden, rückwirkende Bestimmungen zu erlassen, welche bei der Steuererklärung berücksichtigt werden müssen. Es ist daher immer wieder eine große Herausforderung, den Mitgliedern einen effizienten Dienst innerhalb der vorgeschriebenen Termine und auf dem aktuellsten Stand zu bieten.
Aus guten Grund sind deshalb unsere Mitarbeiter Christian Egger und Waltraud Wörndle am 5. und 6. Dezember der Einladung des CAF UIL nach Rom zu einer kleinen Feierstunde für 20 Jahre Steuerbeistand gefolgt. Giovanni Angileri, der Präsident des CAF UIL erinnerte in seiner Ansprache an die Erfolge, aber auch an die große Verantwortung des Steuerbeistandszentrum und dankte allen Mitarbeitern für ihren Einsatz. Attilio Befera, der Direktor der Agentur der Einnahmen bezeichnete die CAFs als Verlängerung bzw. Bindeglied zwischen Steuerzahler und Agentur.
Der Verantwortliche Direktor des CAF UIL Sergio Scibetta ging in seinen Ausführungen auf die Neuerungen 2014 ein wie z.B. das Modell 730 „casi particolari“ das nun auch für Arbeitnehmerohne Steuersubstitut ausgefüllt werden kann. Er kritisierte aber auch die Agentur der Einnahmen im Hinblick auf die Kontrollen und die entsprechenden Strafen bei Fehlern, die niemals im Verhältnis zur Steuerschuld stehen und verwies auf die Rechte der Steuerzahler.

Am Ende der Tagung wurden alle Mitarbeiter, die italienweit seit 20 Jahren beim CAF arbeiten für ihren Einsatz mit einer Medaille geehrt und für ihren Beitrag zum großen Erfolg des Projektes gedankt. Stellvertretend für alle MitarbeiterInnen im ASGB, die seit 20 Jahren Steuererklärungen mit dem DGA CAF UIL abfassen, erhielten Christian Egger und Waltraud Wörndle in Rom diese Auszeichnung.