SSG

XIII. Landeskongress der Südtiroler Schulgewerkschaft

am Freitag, 21. März 2014
mit Beginn um 10.00 Uhr
(Einlass und Registrierung der Teilnehmer ab 9.30 Uhr)
im Pastoralzentrum von Bozen
unter dem Motto
Stark
Sind wir
Gemeinsam
1. Teil: Kongressarbeiten 10.00– 11.15 Uhr
Wahl des Präsidiums
Arbeitsbericht des Vorstandes, des Kassiers und der Revisionskommission und Aktionsprogramm
Diskussion zu den Berichten
Entlastung des Vorstandes und des Kassiers
Wahl des Vorstandes, des Schiedsgerichts und der Revisionskommission
2. Teil: 11.30 - 13.00 Uhr
Begrüßung der Gäste und Delegierten
Grußworte der Ehrengäste
Resolutionen und Beschlussanträge
Diskussionsrunde mit Vertretern der Politik, der Verwaltung und der Gewerkschaft

Anschließend gemütliches Beisammensein!

Dienstleistungen des ASGB

Neuerungen für die Steuererklärungen 2014


das Modell 730/2014 wird ab Mitte März 2014 bis 31. Mai 2014 abgefasst

Die größte Neuerung besteht heuer darin, dass auch jene Personen das Modell 730 abfassen können, welche zur Zeit der Abfassung der Steuererklärung keinen Arbeitgeber, bzw. Rente haben. Deshalb können heuer auch Arbeitslose, Beschäftigte im Haushalt oder Studenten das Mod. 730 abfassen.

Bei einem Guthaben wird dieses innerhalb kurzer Zeit direkt von der Agentur der Einnahmen ausbezahlt. Für die Auszahlung gibt es mehrere Möglichkeiten:
direkt auf das Bankkonto; hierfür ist beim Abfassen der Steuererklärung ein Formblatt mit den Bankdaten auszufüllen und dieses bei der Agentur der Einnahmen einzureichen
wird das Bankkonto nicht mitgeteilt, bekommt der Erklärer ein Schreiben, mit dem er das Guthaben bis zu 1000 Euro bei der Post abholen kann. Bei Guthaben über 1.000 Euro wird ein Scheck der Banca d'Italia ausgestellt und zugesandt.
Bei einer Steuerschuld wird dem Erklärer das F24 ausgehändigt mit dem er bei der Bank die Steuer einzahlt.
Steuerfreibeträge
Die Steuerfreibeträge für zu Lasten lebende Kinder wurden für das Jahr 2013 erhöht. Normalerweise müssten diese bereits beim Steuerausgleich auf dem Lohnstreifen angewandt worden sein.
Steuerguthaben vonüber 4.000 Euro
bei 730ern mit zu Lasten lebenden Kindern
Diese Steuererklärungen werden einem Kontrollmechanismus von Seiten der Agentur der Einnahmen unterworfen, bevor das Guthaben ausbezahlt wird. Die Kontrolle soll innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden und die Auszahlung des Guthabens erfolgt direkt über die Agentur der Einnahmen.
Besteuerung der Miete
Wird die kassierte Miete der progressiven Besteuerung unterworfen, so werden ab 2013 95 Prozent und nicht wie bisher 85 Prozent der Miete besteuert. Demzufolge könnte die sog. „Cedolare secca“ für noch mehr Vermieter interessant sein. Außerdem gilt für konventionierte Mietverträge (3 + 2 Jahre) in den sogenannten dicht besiedelten Gemeinden (alta tensione abitativa) seit 1. Jänner 2013 eine Ersatzsteuer von 15 Prozent; in den übrigen Gemeinden beträgt die Ersatzsteuer 21 Prozent. Achtung: nur in den Gemeinden mit „alta tensione abitativa“: Eppan, Bozen, Algund, Leifers, Lana, Meran.
Besteuerung der leerstehenden Wohnungen
Nachdem im Jahr 2012 die IMU die Einkommenssteuer auf leerstehende Wohnungen ersetzt hat, ist diese Bestimmung im Dezember 2013 rückwirkend für 2013 teilweise abgeändert worden. Demzufolge werden leerstehende Wohnungen, die sich in der Wohnsitzgemeinde befinden, wiederum besteuert und zwar mit 50 Prozent.
Mietzahlungen für Wohnungen in Zukunft nur mehr ohne Bargeld
Das Stabilitätsgesetz sieht für Mietverträge betreffend Wohnungen vor, dass diese in Zukunft nicht mehr mit Bargeld bezahlt werden können. Die Bestimmung gilt für Zahlungen ab dem 1. Januar 2014 und muss unabhängig von der Höhe der Miete angewandt werden. Mietzahlungen für Wohnungen sind somit nur mehrmittels Banküberweisung, Zirkularscheck, nicht übertragbarem Bankscheck, Bancomat, Kreditkarte usw. möglich.
Energiezertifikat– Nichtigkeit des Vertrages abgeschafft
Seit einiger Zeit ist es Pflicht, beiÜbertragung von Immobilien bzw. bei Mietverträgen, das Energiezertifikat dem Vertrag beizulegen. Das Fehlen dieses Dokumentes bewirkte die Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Dies wurde nun abgeschwächt. Der Vertrag ist nicht mehr nichtig, wird jedoch das Zertifikat bei Übertragung von Immobilien dem Akt nicht beigelegt, so ist eine Verwaltungsstrafe von 3.000 bis 18.000 Euro vorgesehen. Beim Mietvertrag hingegen reicht nur eine entsprechende Vertragsklausel, in der auf das bestehende Energiezertifikat verwiesen wird. Die Verwaltungsstrafe bei Mietverträgen beträgt 1.000 bis 4.000 Euro.
Steuerabsetzbarkeit für den Ankauf von Büchern (19 Prozent)
Mit dem Dekret“Destinazione Italiana“ will die Regierung das Verlagswesen unterstützen. Deshalb gilt es für den Zeitraum 2014 bis 2016 einen Steuerabsetzbetrag von 19 Prozent für den Ankauf von Büchern. Die Steuerbegünstigung gilt für Privatpersonen und Unternehmen. Als Höchstgrenze gelten 1.000 bzw. 2.000 Euro. Die genauen Durchführungsbestimmungen stehen noch aus. Die Bücher müssen mit einem ISBN-Kodex versehen sein. Die Bestimmung bedarf jedoch der Genehmigung von Seiten der EU.
Reduzierung Absetzbarkeit Lebens- und Unfallversicherungen
Der Höchstbetrag für die Absetzbarkeit der Lebens- und Unfallversicherungen wurde von 1.291 Euro auf 630 Euro herabgesetzt und wird für das Jahr 2014 nur mehr 230 Euro betragen. Die Steuerersparnis beträgt nur mehr 119,70 bzw. 43,70 Euro.
Steuerabsetzbarkeit energetische Sanierung
Der Steuerabsetzbetrag von 65 Prozent für Energiesparmaßnahmen auf bestehende Gebäude (energetische Sanierung) wird bis zum 31.12.2104 verlängert. Die Absetzbarkeit von 65 Prozent wird für das Jahr 2015 auf 50 Prozent herabgesetzt, gleichzeitig werden jedoch Höchstbeträge bezüglich der Ausgaben erhöht, sodass die ursprünglich maximalen Steuerabsetzbeträge aufrecht bleiben. Ab 2016 gilt dann ein Absetzbetrag von 36 Prozent auf einen Höchstbetrag von 48.000 Euro, was einen Steuerabsetzbetrag von 17.280 ergibt. (Siehe Tabelle).
vom 01.01.2013 bis
05.06.2013
vom 06.06.2013 bis
31.12.2014 (*)
Von 01.01.2015 bis
31.12.2015 (**)
Art der Maßnahmen Maximale
Steuerabsetzbarkeit
Steuerabzug 55%
(Maximalausgaben)
Steuerabzug 65%
(Maximalausgaben)
Steuerabzug 50%
(Maximalausgaben)
Gesamtsanierung
bestehende Gebäude
100.000 Euro 181.818 Euro 153.846 Euro 200.000 Euro
Isoliermaßnahmen und Austausch von Fenstern 60.000 Euro 109.091 Euro 92.308 Euro 120.000 Euro
Installation von
Solaranlagen
60.000 Euro 109.091 Euro 92.308 Euro 120.000 Euro
Austausch von
Heizungsanlagen
30.000 Euro 54.545 Euro 46.154 Euro 60.000 Euro
(*)  Für Kondominien und Mieteigentumsgebäude bis 30.06.2015 verlängert
(**) Für Kondominien und Mieteigentumsgebäude bis 30.06.2016 verlängert
Steuerabsetzbetrag Wiedergewinnungsarbeiten
Der von der Einkommenssteuer IRPEF absetzbare Betrag für Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden im Sinne des Art. 16-bis des DPR Nr. 917/86 wird bis zum 31.12.2014 verlängert. Das Ausmaß der Begünstigungen beträgt 50 Prozent, mit einem Höchstbetrag von 96.000 Euro und somit 48.000 Euro je Wohneinheit.
Für das Jahr 2015 wird der Basis-Absetzbetrag auf 40 Prozent gesenkt, d.h. Für alle im Jahr 2015 getätigten Zahlungen steht ein Steuerabsetzbetrag von maximal 38.400 Euro zu (40 Prozent auf 96.000 Euro).
Ab dem Jahr 2016 tritt dann wieder die ursprüngliche Bestimmung in Kraft, d.h. es steht ein Absetzbetrag von 36 Prozent auf einenHöchstbetrag von 48.000 Euro (entspricht 17.280 Euro) zu.
Nicht verlängert wurde hingegen die Bestimmung im Bezug auf den Absetzbetrag von 50 Prozent mit einem Höchstbetrag von 96.000 Euro für Wiedergewinnungsarbeiten an ganzen Gebäuden im Sinne des Art. 31, Abs. 1 Buchst. c) und d) des Gesetzes Nr. 457/78 (Restaurierung, Sanierung und bauliche Umgestaltung), welche von Bauunternehmen oder Wohnbaugenossenschaften durchgeführt werden. Beim Kauf einer solchen Immobilie greift bereits ab dem 01.01.2014 die ursprüngliche Begünstigung von 36 Prozent auf einen Höchstbetrag von 48.000 Euro.
In Verbindung mit Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden, ist es auch der zusätzliche Steuerabsetzbetrag von 50 Prozent für den Kauf von Möbeln und von Elektrogeräten auf einen Höchstbetrag von 10.000 Euro auf das Jahr 2014 verlängert worden. Die Elektrohaushaltsgeräte müssen der Energieklasse A + (Energieklasse A für Öfen und Backrohre) entsprechen. Der Passus, wonach die Ausgaben hierfür nicht höher sein dürfen als jene der Wiedergewinnungsarbeiten wurde mit Notverordnung Nr. 151 vom 30.12.2013 gestrichen.
Meldung an die Agentur der Einnahmen bei„Arbeiten übers Jahr“
Bei Ausgaben für die energetische Sanierung, die im Jahr 2013 begonnen und im Jahr 2014 weitergeführt werden, muss innerhalb Ende März 2014 eine Meldung an die Agentur der Einnahmen gemacht werden, aus der die Ausgaben bis zum 31. Dezember 2013 hervorgehen.
Richtigstellung„alte“ Steuererklärungen
Sollte bei den Steuererklärungen in den vergangenen Jahren Fehler gemacht worden sein, können diese bei einer eventuellen Steuerschuld noch ausgebessert werden. Die entsprechende Steuerschuld wird mit Zinsen und einer geringen Strafe mittels Mod. F24 direkt vom Betroffenen eingezahlt. Man erspart sich dabei die 20prozentige Strafe, die bei einer Kontrolle durch die Agentur der Einnahmen zu zahlen ist. Bei einem eventuellen Steuerguthaben kann man nur für das Steuerjahr 2012 eine entsprechende Richtigstellung machen und das Guthaben beim heurigen Modell 730 verrechnen.
Nach wie vor nicht anzugeben sind bei der
Steuererklärung folgende Einkommen
Einkommen aus geringfügiger freier Mitarbeit, die mit Wertgutscheinsystem „Voucher“ vergütet wurden, brauchen anlässlich der Steuererklärung nicht besteuert werden, da hier bereits ein fixer Steuersatz in Abzug gebracht wurde. Ebenso frei sind Einkommen gemäß Art. 69, 2. Absatz des Präs. Dekret 917/1986 von bis zu 7.500 Euro jährlich: Es handelt sich dabei um Einkommen aus der Tätigkeit für Amateursportvereine sowie um Einkommen aus der Tätigkeit als künstlerische Leiter z.B. Kapellmeister, Chorleiter usw. Nach wie vor steuerfrei sind die erhaltenen Alimente für die Kinder; können also auch nichtvom Unterhaltszahler bei der Steuererklärung in Abzug gebracht werden. Allerdings müssen die Alimente die der ex Ehepartner erhält besteuert werden und können vom Unterhaltszahler anlässlich der Steuererklärung in Abzug gebracht werden.
CUD Kinder
Falls die Kinder im Jahr 2013 gearbeitet oder ein Stipendium erhalten haben ist es wichtig deren CUD, bzw. anderen Einkommensbestätigungen bei der eigenen Steuererklärung mitzunehmen. Es muss festgestellt werden, ob die Kinder noch zu Lasten waren und außerdem kann es sein, dass die Kinder selbst eine Steuererklärung machen können, bzw. müssen. Weitere Informationen erhalten Sie in unseren Büros oder bei den Fachsekretären
CUD INPS
Das INPS/NISF schickt die CUD-Modelle schon seit letztem Jahr nicht mehr per Post zu.
Im Zuge der Abfassung des Mod. 730 oder des UNICO werden wir das CUD 2014 ausdrucken. Benötigt wird hierfür eine Kopie des Personalausweises oder Führerscheins der betreffenden Person. Dies betrifft alle INPS-Rentner (einschließlich ex-INPDAP Rentner), sowie Personen, welche im Jahr 2013 Bezüge aus Arbeitslosenunterstützung oder Mobilität erhalten haben.
Es besteht auch die Möglichkeit, das CUD 2014 bei der INPS direkt anzufordern, bzw. sich auf deren Portal zu registrieren und das Modell herunterzuladen. Weiters kann das CUD über die Postämter bezogen werden.
Einkommen im Ausland
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz noch in Italien haben und Arbeitnehmer, die den Wohnsitz ins Ausland verlegt und sich ins „AIRE Register“ eingetragen haben. Letztere machen die Steuererklärung im entsprechenden Staat. Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in Italien haben, müssen auf jeden Fall in Italien eine Steuererklärung abfassen. Arbeitnehmer, die im Ausland weniger als 183 Tage gearbeitet haben, müssen ihre Einkommen nur in Italien besteuern. Arbeitnehmer, die mehr als 183 Tage im Ausland gearbeitet haben, müssen in beiden Staaten eine Steuererklärung abfassen.
Bei der Besteuerung gibt es verschiedene Vorgangsweisen
Arbeitnehmer, die weniger als 183 Tage im Ausland gearbeitet haben, besteuern die effektiv erhaltene Entlohnung. Arbeitnehmer, die mehr als 183 Tage im Ausland gearbeitet haben, müssen die Steuererklärung auf Grund der vorgesehenen Konventionallöhne abfassen. Die im Ausland bezahlte Steuer kann in Italien verrechnet werden. Die sogenannten Grenzpendler, die jeden Tag ins Ausland zur Arbeit pendeln, erhalten bei der Besteuerung weiterhin einen Freibetrag von 6.700 Euro.