Verbrauchertelegramm

Lidl: werden die Vorgaben zur Gewährleistung eingehalten?

Antitrust eröffnet Ermittlungsverfahren auf Hinweis der VZS
Die großen Discountketten verkaufen nicht nur Lebensmittel. Sie bieten in der Regel auch eine großes Sortiment an Elektroartikeln und Haushaltsgeräten an. Wird ein mangelhaftes Produkt erworben, kommen die Bestimmungen des Verbraucherschutzkodex in Bezug auf die Vertragskonformität zur Anwendung: den VerbraucherInnen steht die Reparatur oder der Austausch des Produktes durch den Verkäufer zu, und zwar ohne zusätzliche Kosten. In der Praxis jedoch wissen viele KonsumentInnen nicht, dass Sie sich direkt an die Verkaufsstelle wenden müssen, um den Austausch oder die Reparatur des fehlerhaften Produktes einzufordern. Oftmals werden Sie sogar von den Verkäufern selbst an die im „Garantiezertifikat“ angegebene Kundendienststelle verwiesen. Dieses Zertifikat, welches dem verkauften Produkt beigelegt wird, stellt jedoch lediglich eine herkömmliche, zusätzliche Garantie da, welche die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren weder ausschließt noch in irgendeiner Weise beschränkt. So ist es einem Konsumenten ergangen, der sich an die Verbraucherzentrale gewendet hat, nachdem sein bei Lidl erworbenes Elektrogerät bereits nach ein paar Monaten defekt war. Der Konsument hatte sich zuvor an die Verkaufsstelle von Lidl gewandt, um eine Reparatur im Rahmen der Gewährleistung einzufordern. Dort wurde er jedoch angewiesen, die im Garantiezertifikat angegebene Servicenummer des Herstellers anzurufen. Das mangelhafte Produkt wurde vom Verkäufer demnach nicht in Empfang genommen, und unter der angegebenen Servicenummer war auch nach unzähligen Versuchen niemand zu erreichen. Die Verbraucherzentrale hat zum einen die Verkaufsstelle von Lidl zur Erbringung der geschuldeten Leistung angehalten (der Konsument wurde letztendlich entschädigt) und zum anderen der Antitrust-Behörde die unlautere Geschäftspraktik von Lidl Italia Srl gemeldet. Auf diesen Hinweis hin wurde von der Aufsichtsbehörde ein Verfahren gegen Lidl eröffnet (Nr. PS 9230). Durch dieses soll geklärt werden, ob sich der Discounter den KonsumentInnen gegenüber richtig verhalten hat.

Thema

Neues Wohngeld - ASGBüberreicht Protestnote

Die Mieten in Südtirol sind hoch, und viele Rentner, Familien und Einzelpersonen können da mit ihren gleichbleibenden Einkommen oft nicht mithalten. Bis Anfang 2013 wurde den berechtigen Gesuchstellern ein Mietbeitrag (die Differenz aus Landesmiete und Sozialer Miete) ausbezahlt. Damit konnten sich viele, die einerseits zwar das Anrecht auf eine Sozialwohnung hatten, aber in der jeweiligen Gemeinde keine zur Verfügung stand, über Wasser halten.
Nun gelten beim „Neuen Wohngeld“ ganz andere Bedingungen, und die Zuständigkeit ist vom Wohnbauinstitut auf die Bezirksgemeinschaften übergegangen. Für Familien, welche bisher das alte Wohngeld bezogen haben, stellt sich nun folgende Frage: Wie kann man sich ausrechnen, ob man die Voraussetzungen auch für das neue Wohngeld hat? Das hängt von einer neuen Größe ab, welche „Faktor wirtschaftliche Lage“ heißt, und nur über ein Computersystem errechnet werden kann. Folgende Tabelle soll Aufschluss darüber geben:
Werde ich 2014 weiterhin ein Wohngeld erhalten?
A. Wenn eine EEVE-Erklärung vorliegt, kann man aus der letzten Seite („Übersicht“) das Bruttoeinkommen entnehmen, und davon folgendes abziehen:

1. Irpef
2. eventuell getätigte Gesundheitsausgaben
3. eventuell getätigte bezahlte Unterhaltszahlungen

B. Jetzt wird die Anzahl der Personen,
die im Haushalt leben, betrachtet, wobei folgende Ausschlussgrenzen gelten:

1 Person: 15.940,80 Euro
2 Personen: 20.855,88 Euro
3 Personen: 27.099,36 Euro
4 Personen: 32.678,64 Euro

Wenn also der unter Punkt A errechnete Betrag unter jenem in Punkt B angeführten Ausschlussgrenze liegt, kann um ein neues Wohngeld angesucht werden. Die Gesuche sind an den jeweiligen Sprengel zu richten, und die Höhe des zustehenden Betrages kann nur online mit dem entsprechenden Computerprogramm berechnet werden.

Achtung: Wer das alte Wohngeld bezieht und sich entscheidet,in eine andere Wohnung umzuziehen, fällt automatisch in die neue Berechnung, weil er einen neuen Mietvertrag abschließt.

Achtung: Auch Eigentum der Eltern oder Kinder spielt bei der Frage eine Rolle und muss von Fall zu Fall ausgewertet werden.
Was der ASGB dazu sagt
Der ASGB hat die geltende Wohngeld-Regelung auf den Prüfstand gestellt, und zieht eine negative Bilanz:
Besonders bei Rentnern (1 oder 2 Personen), Alleinerzeihenden und Einzelpersonen fällt das Neue Wohngeld viel niedriger aus als das alte, obwohl die Rahmenbedingungen (Miete und Einkommen) gleich geblieben sind. In einigen Fällen hatten solcheFamilien 300 Euro erhalten, und bekommen jetzt in vielen Fällen gar keinen Beitrag mehr. Auch die Transparenz und Planungssicherheit lassen beim neuen System zu wünschen übrig. Deshalb haben die ASGB-Vertreter dem Abteilungsleiter der Abteilung„Familie und Soziales“ sowie dem scheidenden Assessor Dr. Richard Theiner ihre Verbesserungsvorschläge vorgelegt, und auch bereits eine vorsichtige grundsätzliche Zusage zu einer Änderung erhalten.
Die Zuständigkeit für das Neue Wohngeld liegt jetzt beim Assessorat „Wohlfahrt“ und liegt in den Händen der neuen Landesrätin Martha Stocker.