Dienstleistungen des ASGB
Bilaterale Körperschaft für den Tertiärsektor - EbK
Die Bilaterale Körperschaft für den Tertiärsektor (Handel und Dienstleistungen) EbK bietet den Unternehmern und Arbeitnehmern, welche Mitglieder der EbK sind, verschiedene Dienstleistungen, die in Form von finanzieller Unterstützung in der Aus- und Weiterbildung, in der Vereinbarkeit von Beruf und Familie undin anderen Fürsorgemaßnahmen bestehen. Um in den Genuss dieser Dienstleistungen zu kommen, müssen Unternehmer und Angestellte des Handels- und Dienstleistungssektors in Südtirol mindestens sechs Monate vor dem jeweiligen Ereignis den Mitgliedsbeitrag regulär an die Bilaterale Körperschaft sowie die Sektorenbeiträge Ascom/Covelco eingezahlt haben. Für einige Leistungen sind auch längere Einzahlungsfristen vorgesehen. Informationen zu den erforderlichen Voraussetzungen und Unterlagen sowie die Formulare können auch unter www.ebk.bz.it nachgelesen bzw. heruntergeladen werden.
Ausbildungsförderung für Weiterbildung, beim Erwerb des Meistertitels und Stipendien |
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Leistung | Wichtige Informationen |
Aus- und Weiterbildung: neu seit Herbst 2013 |
Rückvergütung Kursbesuch während der Arbeitszeit
(für Bildungsangebot siehe hds-Broschüre)jährlich pro Firma 32 Stunden pro Angestellten für insgesamt 10 Angestellte
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berufliche Qualifikation |
Die EbK vergütet nach der positiven Abschlussprüfung 80% der bezahlten
Teilnahmegebühr des Kurses „Meister des Handels”. Diese Unterstützung ist eineRückvergütung auf die schon bezahlte Rechnung der Kursgebühren. |
Stipendium für Diplomarbeiten von Studenten, wobei ein Elternteil im Tertiärsektor arbeiten muss |
für Diplomarbeiten, die aktuell, originell, innovativ und sektorenbezogen sind
das Thema muss vor der Ausarbeitung von einer Kommission genehmigt werden
bei positiver Bewertung der Diplomarbeit beträgt das Stipendium
zwischen 1.000,00 und 1.500,00 € und wird bei einem Thema über dieBilaterale Körperschaft bis auf 3.000,00 € erhöht |
Vereinbarkeit von Familie und Beruf: um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen, hat sich die EbK zum Ziel gesetzt, die Vaterschaft zu fördern und den Frauen mit Kleinkindern die weitere Berufsausübung zu ermöglichen. Es ist wünschenswert, dass diese Maßnahmen von den Angestellten auch genutzt werden und für andere Körperschaften beispielgebend sind. |
Leistung | Wichtige Informationen |
Geburtenprämie von 500,00 € |
Auf Anfrage wird eine einmalige Prämie (una tantum)
von 500 Euro für jedes Neugeborene ausgezahlt.(Die Prämie wird immer nur einem Elternteil ausgezahlt, auch wenn beide Eltern im Tertiärsektor arbeiten und die Beiträge einzahlen.) ADOPTION: die Adoption ist mit der Geburt gleichgestellt,
d.h. EbK-Mitglieder, die ein Kind adoptieren, haben Anrecht auf dieEbK-Geburtenprämie. Es gelten dieselben Kriterien. |
Betreuungsspesen der Kinder: werden bis zu ihrem 14. Lebensjahr mit einem Beitrag von 75% rückvergütet |
Es werden zwei Perioden (Sommer, Winter) im Jahr abgedeckt für die Betreuung in konventionierten Einrichtungen. Es müssen zwei getrennte Ansuchen gestellt werden, das Ansuchen muss im Voraus gestellt werden. Gilt für Kinder bis zu 14 Jahre.
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Förderung der Vaterschaft durch zusätzliche Entlohnung der Väter während der Elternzeit |
Väter, die mindestens 3 Monate Elternzeit beanspruchen, erhalten während der Zeit, in der sie vom INPS/NISF 30% ihres Lohnes erhalten, von der EbK zusätzliche 30% ihres Gehaltes. Berechnungsgrundlage ist das Bruttogehalt des Monats vor dem Beginn der Elternzeit. So erreichen sie eine Bezahlung von insgesamt 60% ihres Gehaltes.
Dies gilt für einen einmaligen Zeitraum von min. 3 bis maximal 6 aufeinanderfolgende Monate.
Kann bis zum vollendenten 3. Lebensjahr des Kindes beantragt werden.
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Förderung einer vorübergehenden Teilzeitarbeit für die Angestellten nach Ablauf der Sonderurlaube wegen Mutterschaft und ohne effektive Dienstaufnahme durch eine einmalige Prämie an die Unternehmen von 3.000,00 € |
Mindestens 18 Monate vor der Geburt des Kindes muss ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis bestehen.
Die vorübergehende Umwandlung des Arbeitsverhältnisses von Voll- auf Teilzeit muss eine Dauer von mindestens 2 Jahren haben. Dies muss aus dem neuen Vertrag ersichtlich sein. Der neue Vertrag muss im direkten ANSCHLUSS AN DIE RÜCKKEHR DER MUTTERSCHAFT beginnen (d.h. nach der obligatorischen Mutterschaft, der fakultativen Mutterschaft, evtl. Stillzeit und
evtl. Resturlaub – dies alles ohne Unterbrechung)Die Arbeitszeit des neuen part-time Vertrags darf die
25 Wochenstunden nicht überschreiten.Elastizitätsklauseln und Mehrarbeit werden nicht akzeptiert
Flexibilitätsklauseln werden nicht akzeptiert. Diese Punkte müssen ausdrücklich im neuen part-time Arbeitsvertrag angegeben sein.
Die Anfrage der Vertragsumwandlung muss von der Arbeitnehmerin gestellt werden, welche vorher Vollzeit gearbeitet hat. Und zwar im direkten Anschluss nach Rückkehr der obligatorischen Mutterschaft, einer eventuellen fakultativen Mutterschaft, Stillzeit und Resturlaub – dies alles ohne Unterbrechung.
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Monatlicher Beitrag von 300,00 € für max. sechs Monate für den unbezahlten Wartestand wegen Betreuung eines Familienmitgliedes aus schwerwiegenden Gründen |
Für Betreuung eines Familienmitgliedes aus schwerwiegenden Gründen
(Bezug Art. 4,2, LG 53, Jahr 2000) zahlt die EbK im Monat 300 € für eine Zeitspanne von 1 bis maximal 6 Monaten (auch nicht aufeinanderfolgend)Wird nur genehmigt, wenn der/die Angestellte einen unbezahlten
Wartestand beim Arbeitgeber beantragt hat.Gilt ausschließlich für die Betreuung von folgenden Familienmitgliedern:
Ehepartner, Lebensgefährte, Kinder, Eltern, Geschwister |
Weitere verschiedene Leistungen für die Angestellten, Lehrlinge sowie für das Unternehmen |
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Leistung | Wichtige Informationen |
Einkommensunterstützende Maßnahmen bei Krankheit |
Die Bilaterale Körperschaft des Tertiärsektors der Provinz Bozen EbK unterstützt Angestellte, welche den vom nationalen Kollektivvertrag CCNL vorgesehen Krankenstand von 180 Tagen überschreiten.
Der/die Angestellte hat laut Kollektivvertrag in solchen Fällen das Recht, beim Arbeitgeber einen zusätzlichen unbezahlten Wartestand von maximal 120 Kalendertagen zu beantragen.Die Bilaterale Körperschaft EbK unterstützt den unbezahlten Wartestand
(kein Einkommen, weder vom Arbeitgeber noch vom NISF/INPS), mit einer Beitragsleistung von 15,00 Euro pro Tag für eine Laufzeit von120 Tagen, und höchsten für max. 6 MonateAnrecht auf einen Beitrag haben Angestellte mit einem Dienstalter
bis zu 9 Jahren. (bei Dienstalter über 9 Jahren gewährtdie EbK keine Beiträge, weil der Kollektivvertrag eine Entlohnung von 50% für 3 Monate vorsieht). |
Lehrlingswesen. Prämien für Lehrlinge, Fachschüler und Betriebe |
Die EbK zahlt eine Prämie von 500 € an die besten Lehrlinge / Fachschüler/innen des Sektors Handel und Dienstleistungen in Südtirol am Ende der Schulausbildung. Alle Lehrlinge bzw. Fachschüler/innen mit einer Endnote von 9,5 und höher erhalten eine Prämie von 500 €.
Die Lehrlinge/ Fachschülerinnen werden von der EbK in Zusammenarbeit mit der Schule kontaktiert.
Weiters zahlt die EbK eine Prämie von 2.000 € an jene Unternehmen,
welche das Arbeitsverhältnis des prämierten Lehrlingsmit einem unbefristeten Vollzeit-Arbeitsvertrag bestätigen. |
Vorübergehende Geschäftsschließung wegen Umbauarbeiten |
Diese Dienstleistung gilt für Geschäfte im Detailhandel, die das Geschäft wegen Umbau vollständig schließen
- Der Umbau (und somit die Schließung) muss mindestens 2 Wochen dauern- Die EbK vergütet 60% des Netto-Gehaltes der Angestellten, berechnet auf den Zeitraum der Schließung. Eswerden jene Tage rückvergütet, die nicht „Resturlaub“ sind, sofern dieser aufgebraucht wird. Die Dienstleistung gilt für eine Probezeit von 2 Jahren
vom 01/01/2012 – 31/12/2013Während der Probezeit wird jede Anfrage im Verwaltungsrat
besprochen und beschlossen. |
Betriebsschließung wegen höherer Gewalt |
Angestellte mit unbefristetem Arbeitsvertrag,
welche seit mindestens 12 Monaten beschäftigt sind.Die Unterstützungsmaßnahmen von Seiten der EbK beginnen ab dem zweiten Monat der Schließung, außer es ist vom Landeszusatzvertrag anders vorgesehen. Die Lohnersatzleistungen werden für höchstens 120 Tage bezahlt.
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Diese Informationen haben informativen Charakter und geben keine Gewähr auf Vollständigkeit. Für detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen, zu den erforderlichen Unterlagen und für das Ausfüllen und Einreichen der entsprechenden Gesuche können sich Interessierte und Anspruchsberechtigte an die ASGB-Büros wenden oder sich auf der Internetseite der EbKwww.ebk.bz.it informieren. |