Verbrauchertelegramm

Bahnunternehmen müssen auch bei Verspätungen durch höhere Gewalt zahlen

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat in einem Urteil entschieden, dass ein Eisenbahnunternehmen seinen Fahrgästen auch dann bei erheblicher Verspätung einen Teil des Fahrpreises erstatten muss, wenn die Verspätung auf „höhere Gewalt“ beruht. Die Verbraucherzentrale Südtirol ist über diesesUrteil sehr erfreut. Reisende haben laut EU-Verordnung bei Verspätungen von ein bis zwei Stunden ein Recht auf Erstattung von mindestens 25 Prozent des Preises der Fahrkarte. Ab zwei Stunden muss das Bahnunternehmen mindestens 50 Prozent erstatten. Das Urteil betrifft europaweit alle Bahnunternehmen. Klauseln in ihren Transportbedingungen, die Entschädigungen bei höherer Gewalt ausschließen, sind demnach ungültig. Damit muss umgehend beispielsweise auch Trenitalia seine allgemeinen Transportbedingungen anpassen. Die Regeln gelten auch für den Nahverkehr. Allerdings kommen Nahverkehrskunden selten in den Genuss einer Rückzahlung. Zum einen sind dort Verspätungen von mehr als einer Stunde selten. Zum anderen gilt eine Bagatellgrenze: Beträge von weniger als vier Euro werden nicht ausgezahlt.

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Vorsicht SPAM, Welle falscher Zahlungsaufforderungen im Umlauf

In den letzten Tagen gingen beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) Bozen wieder verstärkt Meldungen von Verbrauchern ein, die per E-Mail Zahlungsaufforderungen für Produkte oder Dienstleistungen bekommen haben, die sie nie bestellt haben. Keine der E-Mails ist dabei gleich, es geht um unterschiedliche Firmen, unterschiedliche Produkte, unterschiedliche Preise, unterschiedliche Anwaltskanzleien oder Inkassounternehmen. Gemeinsam haben diese E-Mails den sprachlichen Aufbau und eine verdächtige zip-Datei im Anhang.
Die Empfänger dieser E-Mails werden persönlich angesprochen. So steht schon im Betreff der Name des Empfängers, zum Beispiel„Hans Mair, 26.09.2013, Ihre Konto-Lastschrift ist gescheitert“. Dann wird auf eine nicht bezahlte Rechnung für eine Bestellung bei einer bekannten Firma hingewiesen: „Die Summe konnte nicht von Ihrem Bankkonto abgezogen werden“ und „Weitere Einzelheiten der Bestellung und die Kontodatensehen Sie im angehängten Ordner“. Damit wird der Empfänger dazu verleitet, die angehängte Datei zu öffnen. Es wird auf den Rechnungsbetrag der Bestellung inklusive der Versandkosten hingewiesen, dass bereits eine Mahngebühr fällig sei und natürlich für die Kosten der Tätigkeit der Anwaltskanzlei auch noch etwas zu bezahlen sei. Schließlich noch eine Drohung: „Falls Sie die Überweisung verweigern sehen wir uns gezwungen ein Gerichtsverfahren gegen Sie zu eröffnen“. Wer eine solche E-Mail in seinem Posteingang findet, sollte sie löschen und auf keinen Fall den Anhang öffnen.Weitere Informationen zum sicheren Internetshopping finden Sie auf www.euroconsumatori.org.