Thema
Die gesetzlichen Schutzbestimmungen
für berufstätige Eltern
für berufstätige Eltern
In Südtirol gib es über 200.000 Haushalte, dreiviertel davon sind Familien mit Kindern. Die Armutsgefährdung ist in den letzten Jahren gestiegen, besonders Alleinerziehende und kinderreiche Familien sind davon betroffen.
Nur wenigen Müttern ist es aus finanziellen Gründen möglich, frei zwischen Berufstätigkeit und Familienarbeit zu entscheiden. So bleibt ihnen nicht der Weg erspart, zu schauen, wie die Schutzbestimmungen bei einer Berufstätigkeit während der Mutterschaft aussehen, damit sie beides, Beruf und Familie, leichter vereinbaren können.
Der Mutterschaftsurlaub von fünf Monaten ist für alle Arbeitnehmerinnen verpflichtend, das Ansuchen erfolgt im 7. Schwangerschaftsmonat über ein Patronat mit einem ärztlichen Zeugnis.
Neu ist der verpflichtende Vaterschaftsurlaub von einem Tag, den der Vater in denersten fünf Lebensmonaten des Kindes nehmen muss; zwei weitere freiwillige Tage sind vorgesehen, welche der Mutter im Abzug gebracht werden. Dieser Vaterschaftsurlaub wird zu 100 Prozent entlohnt.
Bei einer Arbeitsaufnahme werden die besonderen Bedürfnisse des Kleinkindes geschützt. Es besteht ein Verbot der Nachtarbeit für die Mutter, die Stillzeit werden berücksichtigt ebenso eventuelle Krankheit des Kindes. Elternzeit von 10 bzw. 11 Monaten für lohnabhängige Eltern bis zum 8. Lebensjahr des Kindes, die in mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden können. Der Vater hat unabhängig von der Mutter darauf Anrecht und kann sie auch gleichzeitig mit der Mutter oder während des Mutterschaftsurlaubes nehmen. Bei einer Mehrlingsgeburt besteht für jedes Kind Anrecht auf Elternzeit.
Das jeweilige Ansuchen muss 15 Tage vor Anspruch gemacht werden.
Neu sind die Voucher für die Kinderbetreuung im Wert von 300 Euro monatlich. Sie können nach dem Mutterschaftsurlaub für maximal sechs Monate und innerhalb der nachfolgenden elf Monate anstelle der Elternzeit von der Mutter beansprucht werden.
Im Öffentlichen Dienst gibt es wie auch in anderen Bereichen für die Angestellten zusätzliche vertragliche Bestimmungen. Eine Besonderheit ist der unbezahlte Wartestand sowie der Erziehungsurlaub von 24 Monaten als Optionsmöglichkeit für die Elternzeit und Wartestand.
Andere Berufsgruppen, wie die Hausangestellten, freie Mitarbeiter und Freiberufler, selbständige Frauen, wie Bäuerinnen, Handwerkerinnen und Kaufleute haben ebenso Anrecht auf den Mutterschaftsurlaub von fünf Monaten bzw. auf das Mutterschaftsgeld von fünf Monaten. Eine Elternzeit von drei Monaten im ersten Lebensjahr des Kindes ist nur den selbständig erwerbstätigen Frauen vorbehalten. Die landwirtschaftlichen Tagelöhnerinnen haben einen Anspruch auf alle gesetzlichen Schutzbestimmungen unter der Voraussetzung, dass sie mindestens 51 Tagschichten aufweisen können.
Nichtversicherte, wie Studentinnen, Hausfrauen oder Langzeitarbeitslose erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld, wenn sie und ihre Familie über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügen. Das Ansuchen muss innerhalb der erstensechs Lebensmonate des Kindes gemacht werden. Gering Versicherte erhalten das staatliche Mutterschaftsgeld in einer Einmalzahlung.
Bei arbeitslosen Müttern wird die Arbeitslosigkeit mit den fünf Monaten Mutterschaft unterbrochen und das Mutterschaftsgeld ausbezahlt.
Alle Ansuchen müssen über ein Patronat an das Nationale Fürsorge Institut in digitaler Form geschickt werden.
Der Mutterschaftsurlaub von fünf Monaten ist für alle Arbeitnehmerinnen verpflichtend, das Ansuchen erfolgt im 7. Schwangerschaftsmonat über ein Patronat mit einem ärztlichen Zeugnis.
Neu ist der verpflichtende Vaterschaftsurlaub von einem Tag, den der Vater in denersten fünf Lebensmonaten des Kindes nehmen muss; zwei weitere freiwillige Tage sind vorgesehen, welche der Mutter im Abzug gebracht werden. Dieser Vaterschaftsurlaub wird zu 100 Prozent entlohnt.
Bei einer Arbeitsaufnahme werden die besonderen Bedürfnisse des Kleinkindes geschützt. Es besteht ein Verbot der Nachtarbeit für die Mutter, die Stillzeit werden berücksichtigt ebenso eventuelle Krankheit des Kindes. Elternzeit von 10 bzw. 11 Monaten für lohnabhängige Eltern bis zum 8. Lebensjahr des Kindes, die in mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden können. Der Vater hat unabhängig von der Mutter darauf Anrecht und kann sie auch gleichzeitig mit der Mutter oder während des Mutterschaftsurlaubes nehmen. Bei einer Mehrlingsgeburt besteht für jedes Kind Anrecht auf Elternzeit.
Das jeweilige Ansuchen muss 15 Tage vor Anspruch gemacht werden.
Neu sind die Voucher für die Kinderbetreuung im Wert von 300 Euro monatlich. Sie können nach dem Mutterschaftsurlaub für maximal sechs Monate und innerhalb der nachfolgenden elf Monate anstelle der Elternzeit von der Mutter beansprucht werden.
Im Öffentlichen Dienst gibt es wie auch in anderen Bereichen für die Angestellten zusätzliche vertragliche Bestimmungen. Eine Besonderheit ist der unbezahlte Wartestand sowie der Erziehungsurlaub von 24 Monaten als Optionsmöglichkeit für die Elternzeit und Wartestand.
Andere Berufsgruppen, wie die Hausangestellten, freie Mitarbeiter und Freiberufler, selbständige Frauen, wie Bäuerinnen, Handwerkerinnen und Kaufleute haben ebenso Anrecht auf den Mutterschaftsurlaub von fünf Monaten bzw. auf das Mutterschaftsgeld von fünf Monaten. Eine Elternzeit von drei Monaten im ersten Lebensjahr des Kindes ist nur den selbständig erwerbstätigen Frauen vorbehalten. Die landwirtschaftlichen Tagelöhnerinnen haben einen Anspruch auf alle gesetzlichen Schutzbestimmungen unter der Voraussetzung, dass sie mindestens 51 Tagschichten aufweisen können.
Nichtversicherte, wie Studentinnen, Hausfrauen oder Langzeitarbeitslose erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld, wenn sie und ihre Familie über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügen. Das Ansuchen muss innerhalb der erstensechs Lebensmonate des Kindes gemacht werden. Gering Versicherte erhalten das staatliche Mutterschaftsgeld in einer Einmalzahlung.
Bei arbeitslosen Müttern wird die Arbeitslosigkeit mit den fünf Monaten Mutterschaft unterbrochen und das Mutterschaftsgeld ausbezahlt.
Alle Ansuchen müssen über ein Patronat an das Nationale Fürsorge Institut in digitaler Form geschickt werden.
Geburt | Flexible Handhabung | Entlohnung | |||
2 Monate davor |
3 Monate danach |
1 Monate davor |
4 Monate danach |
80% des Gehaltes | 100% mit Vertrag |
Bezahlte Ruhepausen bis zu 2 Stunden täglich im 1. Lebensjahr des Kindes |
Unbezahlter Wartestand bei Krankheit des Kindes bis zum 8. Lebensjahr | ||
über 6 Stunden tägliche Arbeitszeit - 2 Stunden |
unter 6 Stunden tägliche Arbeitszeit -1 Stunden |
in den ersten 3 Lebensjahren unbegrenzt | danach 5 Tage im Jahr pro Elternteil |
beide Elternteile | 11 Monate | Entlohnung |
individueller Anspruch pro Elternteil |
Mutter max. 6 Monate Vater max. 7 Monate |
bis zum 3. Lebensjahr 30% des Gehaltes für die ersten 6 Monate, danach je nach Einkommen |
Kind hat nur ein Elternteil | 10 Monate | gleich wie oben beschrieben |
Kind mit Behinderung laut Gesetz 104/1992 |
3 Jahre | 30% des Gehaltes für alle 3 Jahre |