Verbrauchertelegramm

Erhöhung der Kaminkehrerleistungen unterliegen
Mehrwertsteuer von zehn Prozent

Alle drei Jahre werden die Kaminkehrertarife neu angepasst. Im Schnitt haben sich die Preise im Vergleich zu 2009 um neun Prozent erhöht. Eine Ausnahme stellt dabei die Abgaskontrolle dar. Hierfür wurde der Preis an den effektiven Aufwand angepasst (anderes Messverfahren) und beträgt nun 38,97 Euro (inkl. zehn Prozent MwSt.) für gasförmige und flüssige Brennstoffe. Für Festbrennstoffe (Holz, Pellets, Hackgut) beträgt derKostenpunkt 48,85 Euro. Die Pflicht zur Abgaskontrolle für Anlagen mit Festbrennstoffen wurde im Rahmen der Bestimmungen über die Emissionen der Heizanlagen im Jahre 2011 neu eingeführt. Neu ist zudem, dass ab heuer der Kaminkehrer jederzeit gewechselt werden kann. Außerdem wurde der Mehrwertsteuersatz abgeändert: durch einen Entscheid der Agentur der Einnahmen (Risoluzione 15E vom 04. März 2013) gibt es nun grünes Licht für die Anwendung des verminderten Mehrwertsteuersatzes im Ausmaß von zehn Prozent. Demnach können periodische Wartungsarbeiten und verpflichtend vorgeschriebene Kontrollen der Emissionswerte und die Reinigung der Heizanlagen (ordentliche Instandhaltungsarbeiten) mit zehn Prozent Mehrwertsteuer verrechnet werden. Dies gilt jedoch nur für Gebäude welche vorwiegend für Wohnzwecke genutzt werden.
Weitere Informationen auf
www.verbraucherzentrale.it/17v17d116.html.

Thema

Die gesetzlichen Schutzbestimmungen
für berufstätige Eltern

In Südtirol gib es über 200.000 Haushalte, dreiviertel davon sind Familien mit Kindern. Die Armutsgefährdung ist in den letzten Jahren gestiegen, besonders Alleinerziehende und kinderreiche Familien sind davon betroffen.
Nur wenigen Müttern ist es aus finanziellen Gründen möglich, frei zwischen Berufstätigkeit und Familienarbeit zu entscheiden. So bleibt ihnen nicht der Weg erspart, zu schauen, wie die Schutzbestimmungen bei einer Berufstätigkeit während der Mutterschaft aussehen, damit sie beides, Beruf und Familie, leichter vereinbaren können.
Der Mutterschaftsurlaub von fünf Monaten ist für alle Arbeitnehmerinnen verpflichtend, das Ansuchen erfolgt im 7. Schwangerschaftsmonat über ein Patronat mit einem ärztlichen Zeugnis.
Neu ist der verpflichtende Vaterschaftsurlaub von einem Tag, den der Vater in denersten fünf Lebensmonaten des Kindes nehmen muss; zwei weitere freiwillige Tage sind vorgesehen, welche der Mutter im Abzug gebracht werden. Dieser Vaterschaftsurlaub wird zu 100 Prozent entlohnt.
Bei einer Arbeitsaufnahme werden die besonderen Bedürfnisse des Kleinkindes geschützt. Es besteht ein Verbot der Nachtarbeit für die Mutter, die Stillzeit werden berücksichtigt ebenso eventuelle Krankheit des Kindes. Elternzeit von 10 bzw. 11 Monaten für lohnabhängige Eltern bis zum 8. Lebensjahr des Kindes, die in mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden können. Der Vater hat unabhängig von der Mutter darauf Anrecht und kann sie auch gleichzeitig mit der Mutter oder während des Mutterschaftsurlaubes nehmen. Bei einer Mehrlingsgeburt besteht für jedes Kind Anrecht auf Elternzeit.
Das jeweilige Ansuchen muss 15 Tage vor Anspruch gemacht werden.
Neu sind die Voucher für die Kinderbetreuung im Wert von 300 Euro monatlich. Sie können nach dem Mutterschaftsurlaub für maximal sechs Monate und innerhalb der nachfolgenden elf Monate anstelle der Elternzeit von der Mutter beansprucht werden.
Im Öffentlichen Dienst gibt es wie auch in anderen Bereichen für die Angestellten zusätzliche vertragliche Bestimmungen. Eine Besonderheit ist der unbezahlte Wartestand sowie der Erziehungsurlaub von 24 Monaten als Optionsmöglichkeit für die Elternzeit und Wartestand.
Andere Berufsgruppen, wie die Hausangestellten, freie Mitarbeiter und Freiberufler, selbständige Frauen, wie Bäuerinnen, Handwerkerinnen und Kaufleute haben ebenso Anrecht auf den Mutterschaftsurlaub von fünf Monaten bzw. auf das Mutterschaftsgeld von fünf Monaten. Eine Elternzeit von drei Monaten im ersten Lebensjahr des Kindes ist nur den selbständig erwerbstätigen Frauen vorbehalten. Die landwirtschaftlichen Tagelöhnerinnen haben einen Anspruch auf alle gesetzlichen Schutzbestimmungen unter der Voraussetzung, dass sie mindestens 51 Tagschichten aufweisen können.
Nichtversicherte, wie Studentinnen, Hausfrauen oder Langzeitarbeitslose erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld, wenn sie und ihre Familie über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügen. Das Ansuchen muss innerhalb der erstensechs Lebensmonate des Kindes gemacht werden. Gering Versicherte erhalten das staatliche Mutterschaftsgeld in einer Einmalzahlung.
Bei arbeitslosen Müttern wird die Arbeitslosigkeit mit den fünf Monaten Mutterschaft unterbrochen und das Mutterschaftsgeld ausbezahlt.
Alle Ansuchen müssen über ein Patronat an das Nationale Fürsorge Institut in digitaler Form geschickt werden.
Geburt Flexible Handhabung Entlohnung
2 Monate
davor
3 Monate
danach
1 Monate
davor
4 Monate
danach
80% des Gehaltes 100% mit Vertrag
Bezahlte Ruhepausen bis zu 2 Stunden täglich
im 1. Lebensjahr des Kindes
Unbezahlter Wartestand bei Krankheit des Kindes bis zum 8. Lebensjahr
über 6 Stunden
tägliche Arbeitszeit - 2 Stunden
unter 6 Stunden tägliche
Arbeitszeit -1 Stunden
in den ersten 3 Lebensjahren unbegrenzt danach 5 Tage im Jahr
pro Elternteil
beide Elternteile 11 Monate Entlohnung
individueller Anspruch
pro Elternteil
Mutter max. 6 Monate
Vater max. 7 Monate
bis zum 3. Lebensjahr 30% des Gehaltes für die ersten
6 Monate, danach je nach Einkommen
Kind hat nur ein Elternteil 10 Monate gleich wie oben beschrieben
Kind mit Behinderung laut
Gesetz 104/1992
3 Jahre 30% des Gehaltes für alle 3 Jahre