Dienstleistungen des ASGB

Soziale Absicherung bei Arbeitslosigkeit (ASPI)
für Beschäftigte in lohnabhängigem Arbeitsverhältnis

Mit 1. Jänner 2013 ist die neue soziale Absicherung in Kraft getreten, wobei gestaffelte Übergange bis zur endgültigen Einführung mit 1. Jänner 2016 vorgesehen sind.
Diese neue Sozialversicherung ersetzt das ordentliche und verringerte Arbeitslosengeld und das Mobilitätsgeld. Ausgenommen davon sind die Landwirtschaft und der Bausektor, in welchen die geltenden Regelungen nicht angetastet wurden. Man unterscheidet bei dieser Sozialleistung zwischen Aspi und Mini-Aspi, der jeweilige Anspruch hängt von den unterschiedlichen Versicherungszeiten des Arbeitslosen ab. Die Mini-Aspi ist für Beschäftigte mit einem befristeten Arbeitsvertrag geschaffen worden, welche durch den natürlichen Ablauf des zeitlich befristeten Vertrages ohne Arbeit sind, sprich einen saisonalen Arbeitsvertrag haben.
Gemeinsamkeiten zwischen Aspi und Mini-Aspi
Anerkennung des Arbeitslosenstatus mit gleichzeitiger Eintragung
in die Liste der
Arbeitslosen beim Arbeitsservice
Es muss sich um eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit handeln, mit Ausnahme einer anerkannten gerechtfertigten Kündigung, u.a. auch die freiwillige Kündigungen von Müttern mit einem Kind unter einem Jahr; Für diese Zuerkennung ist das Arbeitsamt zuständig. Gleichzeitig verpflichtet sich der Arbeitslose verfügbar für den Arbeitsmarkt zu sein, d.h. er muss an die vereinbarten Termine wegen Arbeitsvermittlung
erscheinen und auch angemessene Arbeitsangebote annehmen.
telematischen Antrag
um die Arbeitslose über
die Patronate
Innerhalb der ersten zwei Monate bzw. 68 Tage ab Arbeitslosenstatus muss der Antrag eingereicht werden. Bei Anträgen, welche innerhalb der Karenz, das sind die ersten sieben Tage, gemacht werden, erfolgt die Leistung ab dem achten Tag und deckt somit unter der Berücksichtigung der Karenz den gesamten Zeitraum der Arbeitslosigkeit ab;
Berechnung und Obergrenze, sowie figurative Rentenabsicherung Es gilt derselbe Berechnungsmodus, wobei dafür das besteuerbare Einkommen
für die Vorsorgeleistung der zwei vorhergehenden Jahre als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Die Vergütung entspricht 75 Prozent des Lohnes und darf für das Jahr 2013 die monatliche Summe von 1.180 Euro nicht überschreiten. Während des gesamten Bezugszeitraumes ist der Arbeitslose figurativ für die
Pensionsversicherung abgedeckt.
Monatliche Auszahlung Die Arbeitslosenleistung wird monatlich ausbezahlt,
auch für die Mini-Aspi im Unterschied zu früher.
Der Anspruch auf das Familiengeld geht in der Arbeitslosenzeit nicht verloren, allerdings muss darum gleichzeitig
mit dem Arbeitslosenantrag bei den Patronaten angesucht werden.
Unterschiede zwischen Aspi Mini-Aspi
Versicherungszeiten entscheidenüber einen Anspruch auf Aspi
oder Mini-Aspi
Zusätzlich zu einem Arbeitsjahr im
vergangenen Zweijahreszeitraum müssen auch noch zwei volle Versicherungsjahre beim Nationale Fürsorgeinstitut aufscheinen.
Es braucht mindestens 13 Versicherungswochen
bzw. 78 Tage in den letzten
12 Monaten;
unterschiedliche Regelung bei der Bezugsdauer und Ausmaß der Leistung Die Bezugsdauer befindet sich bis zum Jahr 2016 in einerÜbergangsphase, mit dem Ziel, sie bis 12 bzw. bis 18 Monate je nach Lebensalter anzuheben. Unverändert werden für die ersten sechs Monate 100 Prozent von der zustehenden Leistung ausbezahlt, für weitere sechs Monate stehen davon 85% zu und nach weiteren sechs Monaten nur mehr 60 Prozent.. hängt von der Anzahl der Versicherungswochen des vorhergehenden Jahres ab, wobei die Hälfte davon als Zeitraum für den Bezug des Mini-Aspi anerkannt wird; die schon genossenen Zeiträume werden davon
in Abzug gebracht;
Bei Arbeitsaufnahme erlischt der Anspruch auf jegliche Arbeitslosenleistung, mit Ausnahme der Saisonbeschäftigten, welche bis zu fünf Tage arbeiten können, ohne den Anspruch auf die Mini-Aspi zu verlieren. Innerhalb von 30 Tagen muss die Meldung über die Unterbrechung der Arbeitslosenleistung über ein Patronat an das Nationale Fürsorgeinstitut eingereicht werden. Jedoch wird bei einer Arbeitsaufnahme mit einem befristeten Arbeitsvertrag unter sechs Monaten keine Streichung aus der Arbeitslosenliste getätigt und der Betroffene kann bei Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses wieder die vorhergehende Position einnehmen. Sporadische Nebeneinkünfte bis 5.000 Euro, heuer liegt die Obergrenze noch bei 3.000 Euro, sind mit dem Bezug der Arbeitslosenleistung kompatibel.

Dienstleistungen des ASGB

Das neue Wohngeld– Was sich geändert
hat und was der ASGB fordert

Vor rund einem Jahr wurde die Zusammenlegung des Wohngeldes angekündigt, und von politischer Seite immer wieder beteuert, dass es dabei keine Kürzungen geben werde. Dies hat sich nun als Unwahrheit entpuppt: jedes Monat fallen ca. hundert Mieter aus dem so dringend gebrauchten Mietbeitrag, die hohen Mieten bleiben und bringen Familien und Rentner vor existentielle Probleme.
Ein Fallbeispiel: Eine Frau mit einer Rente von 1.000 Euro muss monatlich 700 Euro Kaltmiete zahlen. Bisher hat sie 300 Euro Wohngeld erhalten und kam damit irgendwie über die Runden. Seit Inkrafttreten der neuen Regelung erhält sie gar nichts mehr. Weil Sie ein Leben lang gearbeitet hat, wird sie nun bestraft.
Durch ihre Rente, die sie nach vielen Arbeitsjahren erhält, fällt sie durch den Raster. Andererseits sind die Mieten in Südtirol zu hoch, und die Renten zu niedrig, um ein würdiges Leben führen zu können. Wo liegt das Problem? Die Ausschlussgrenze ist viel zutief angesetzt. Das Einkommen wird zur Berechnung der wirtschaftlichen Lage bereinigt, aber nicht wie im Sozialen Wohnbau üblich, sondern viel ungünstiger für die Mieter. Vom Bruttobetrag können nur mehr die Irpef und gegebenenfalls die Gesundheitsausgaben abgezogen werden – anstatt wie bisher die 25 Prozent des Bruttoeinkommens.
Das aktualisierte Gesetz mit versteckten Klauseln ist sehr wohl eine Kürzung - und was für eine: Die vermeintlichen Vorteile der EEVE (Einheitliche Einkommens – und Vermögenserhebung) gelten nicht, eine Planungssicherheit ist nicht gegeben, es gibt wederAntragsformulare noch eine Simulation. Sogar der Abzug für Arbeiter und Lohnabhängige wird vom neuen Gesetz gelöscht - ein Gesetz, das zum Einsparen geschrieben wurde, aber nicht für die Arbeitnehmer.
Wir fordern die sofortige Wiederherstellung des 25 prozentigen Abzuges für Lohnabhängigeund eine ausgeglichenere Bilanzierung zwischen den Mieteinnahmen des Wohnbauinstitutes, der Vermeidung von leerstehenden Wohnungen, und den Wohngeld-Ausgaben.
Tipp 1: Alle Mieter von Privatwohnungen, welche das Wohngeld bereits vor Jänner 2013 bezogen haben, sollten sich die erste Fälligkeit ihres Mietvertrages anschauen. Denn so lange und nicht länger werden sie das „alte“ Wohngeld noch erhalten. Danach müssen sie sich an die Bezirksgemeinschaften wenden und unterliegen einer ganz neuen Berechnung, die unter Umständen viel niedriger ist, oder eben ganz wegfällt.
Tipp 2: Wer einen Umzug plant, kann das „alte“ Wohngeld nicht auf die neue Wohnung übertragen, sondern fällt mit dem Auszug aus der Wohnung auch aus dem „alten“ Wohngeld. Es hängt dann von der wirtschaftlichen Lage (Einkommen, Familienzusammensetzung, Abzüge) ab, ob ein „neues“ Wohngeld zusteht (esheißt jetzt: Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten). Es gilt abzuwägen, ob der Umzug unter diesen Umständen auch vorteilhaft und bezahlbar ist.