Dienstleistungen des ASGB

Bilaterale Körperschaft für den Tertiärsektor - EbK

Die Bilaterale Körperschaft für den Tertiärsektor (Handel und Dienstleistungen) EbK bietet den Unternehmern und Arbeitnehmern, welche Mitglieder der EbK sind, verschiedene Dienstleistungen, die in Form von finanzieller Unterstützung in der Aus- und Weiterbildung, in der Vereinbarkeit von Beruf und Familie undin anderen Fürsorgemaßnahmen bestehen. Um in den Genuss dieser Dienstleistungen zu kommen, müssen Unternehmer und Angestellte des Handels- und Dienstleistungssektors in Südtirol mindestens sechs Monate vor dem jeweiligen Ereignis den Mitgliedsbeitrag regulär an die Bilaterale Körperschaft sowie die Sektorenbeiträge Ascom/Covelco eingezahlt haben. Für einige Leistungen sind auch längere Einzahlungsfristen vorgesehen. Informationen zu den erforderlichen Voraus­setzungen und Unterlagen sowie die Formulare können auch unter www.ebk.bz.it nachgelesen bzw. heruntergeladen werden.
Ausbildungsförderung für Weiterbildung, beim Erwerb
des Meistertitels und Stipendien
Leistung Wichtige Informationen
Aus- und Weiterbildung:
neu seit Herbst 2013
Rückvergütung Kursbesuch während der Arbeitszeit
(für Bildungsangebot siehe hds-Broschüre)
jährlich pro Firma 32 Stunden pro Angestellten für insgesamt 10 Angestellte
berufliche Qualifikation
Die EbK vergütet nach der positiven Abschlussprüfung 80% der bezahlten
Teilnahmegebühr des Kurses „Meister des Handels”. Diese Unterstützung ist eine
Rückvergütung auf die schon bezahlte Rechnung der Kursgebühren.
Stipendium für Diplomarbeiten von Studenten, wobei ein Elternteil im Tertiärsektor arbeiten muss
für Diplomarbeiten, die aktuell, originell, innovativ und sektorenbezogen sind
das Thema muss vor der Ausarbeitung von einer Kommission genehmigt werden
bei positiver Bewertung der Diplomarbeit beträgt das Stipendium
zwischen 1.000,00 und 1.500,00 € und wird bei einem Thema über die
Bilaterale Körperschaft bis auf 3.000,00 € erhöht
Vereinbarkeit von Familie und Beruf: um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen, hat sich die EbK zum Ziel gesetzt, die Vaterschaft zu fördern und den Frauen mit Kleinkindern die weitere Berufsausübung zu ermöglichen. Es ist wünschenswert, dass diese Maßnahmen von den Angestellten auch genutzt werden und für andere Körperschaften beispielgebend sind.
Leistung Wichtige Informationen
Geburtenprämie
von 500,00 €
Auf Anfrage wird eine einmalige Prämie (una tantum)
von 500 Euro für jedes Neugeborene ausgezahlt.
(Die Prämie wird immer nur einem Elternteil ausgezahlt, auch wenn
beide Eltern im Tertiärsektor arbeiten und die Beiträge einzahlen.)
ADOPTION: die Adoption ist mit der Geburt gleichgestellt,
d.h. EbK-Mitglieder, die ein Kind adoptieren, haben Anrecht auf die
EbK-Geburtenprämie. Es gelten dieselben Kriterien.
Betreuungsspesen der Kinder: werden bis zu ihrem 14. Lebensjahr mit einem Beitrag von 75% rückvergütet
Es werden zwei Perioden (Sommer, Winter) im Jahr abgedeckt für die Betreuung in konventionierten Einrichtungen. Es müssen zwei getrennte Ansuchen gestellt werden, das Ansuchen muss im Voraus gestellt werden. Gilt für Kinder bis zu 14 Jahre.
Förderung der Vaterschaft durch zusätzliche Entlohnung der Väter während der Elternzeit
Väter, die mindestens 3 Monate Elternzeit beanspruchen, erhalten während der Zeit, in der sie vom INPS/NISF 30% ihres Lohnes erhalten, von der EbK zusätzliche 30% ihres Gehaltes. Berechnungsgrundlage ist das Bruttogehalt des Monats vor dem Beginn der Elternzeit. So erreichen sie eine Bezahlung von insgesamt 60% ihres Gehaltes.
Dies gilt für einen einmaligen Zeitraum von min. 3 bis maximal 6 aufeinanderfolgende Monate.
Kann bis zum vollendenten 3. Lebensjahr des Kindes beantragt werden.
Förderung einer vorübergehenden Teilzeitarbeit für die Angestellten nach Ablauf der Sonderurlaube wegen Mutterschaft und ohne effektive Dienstaufnahme durch eine einmalige Prämie an die Unternehmen
von 3.000,00 €
Mindestens 18 Monate vor der Geburt des Kindes muss ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis bestehen.
Die vorübergehende Umwandlung des Arbeitsverhältnisses von Voll- auf Teilzeit muss eine Dauer von mindestens 2 Jahren haben. Dies muss aus dem neuen Vertrag ersichtlich sein. Der neue Vertrag muss im direkten ANSCHLUSS AN DIE RÜCKKEHR DER MUTTERSCHAFT beginnen (d.h. nach der obligatorischen Mutterschaft, der fakultativen Mutterschaft, evtl. Stillzeit und
evtl. Resturlaub – dies alles ohne Unterbrechung)
Die Arbeitszeit des neuen part-time Vertrags darf die
25 Wochenstunden nicht überschreiten.
Elastizitätsklauseln und Mehrarbeit werden nicht akzeptiert
Flexibilitätsklauseln werden nicht akzeptiert. Diese Punkte müssen ausdrücklich im neuen part-time Arbeitsvertrag angegeben sein.
Die Anfrage der Vertragsumwandlung muss von der Arbeitnehmerin gestellt werden, welche vorher Vollzeit gearbeitet hat. Und zwar im direkten Anschluss nach Rückkehr der obligatorischen Mutterschaft, einer eventuellen fakultativen Mutterschaft, Stillzeit und Resturlaub – dies alles ohne Unterbrechung.
Monatlicher Beitrag
von 300,00 € für max. sechs Monate für den unbezahlten Wartestand wegen Betreuung eines Familienmitgliedes aus schwerwiegenden
Gründen
Für Betreuung eines Familienmitgliedes aus schwerwiegenden Gründen
(Bezug Art. 4,2, LG 53, Jahr 2000) zahlt die EbK im Monat 300 € für eine Zeitspanne von 1 bis maximal 6 Monaten (auch nicht aufeinanderfolgend)
Wird nur genehmigt, wenn der/die Angestellte einen unbezahlten
Wartestand beim Arbeitgeber beantragt hat.
Gilt ausschließlich für die Betreuung von folgenden Familienmitgliedern:
Ehepartner, Lebensgefährte, Kinder, Eltern, Geschwister
Weitere verschiedene Leistungen für die Angestellten,
Lehrlinge sowie für das Unternehmen
Leistung Wichtige Informationen
Einkommens­unterstützende
Maßnahmen bei
Krankheit
Die Bilaterale Körperschaft des Tertiärsektors der Provinz Bozen EbK unterstützt Angestellte, welche den vom nationalen Kollektivvertrag CCNL vorgesehen Krankenstand von 180 Tagen überschreiten.
Der/die Angestellte hat laut Kollektivvertrag in solchen Fällen das Recht, beim Arbeitgeber einen zusätzlichen unbezahlten Wartestand von maximal 120 Kalendertagen zu beantragen.
Die Bilaterale Körperschaft EbK unterstützt den unbezahlten Wartestand
(kein Einkommen, weder vom Arbeitgeber noch vom NISF/INPS), mit einer Beitragsleistung von 15,00 Euro pro Tag für eine Laufzeit von120 Tagen, und höchsten für max. 6 Monate
Anrecht auf einen Beitrag haben Angestellte mit einem Dienstalter
bis zu 9 Jahren. (bei Dienstalter über 9 Jahren gewährt
die EbK keine Beiträge, weil der Kollektivvertrag
eine Entlohnung von 50% für 3 Monate vorsieht).
Lehrlingswesen.
Prämien für Lehrlinge, Fachschüler und
Betriebe
Die EbK zahlt eine Prämie von 500 € an die besten Lehrlinge / Fachschüler/innen des Sektors Handel und Dienstleistungen in Südtirol am Ende der Schulausbildung. Alle Lehrlinge bzw. Fachschüler/innen mit einer Endnote von 9,5 und höher erhalten eine Prämie von 500 €.
Die Lehrlinge/ Fachschülerinnen werden von der EbK in Zusammenarbeit mit der Schule kontaktiert.
Weiters zahlt die EbK eine Prämie von 2.000 € an jene Unternehmen,
welche das Arbeitsverhältnis des prämierten Lehrlings
mit einem unbefristeten Vollzeit-Arbeitsvertrag bestätigen.
Vorübergehende
Geschäftsschließung
wegen
Umbauarbeiten
Diese Dienstleistung gilt für Geschäfte im Detailhandel, die das Geschäft wegen Umbau vollständig schließen
- Der Umbau (und somit die Schließung) muss mindestens 2 Wochen dauern
- Die EbK vergütet 60% des Netto-Gehaltes der Angestellten, berechnet auf den Zeitraum der Schließung. Eswerden jene Tage rückvergütet, die nicht „Resturlaub“ sind, sofern dieser aufgebraucht wird.
Die Dienstleistung gilt für eine Probezeit von 2 Jahren
vom 01/01/2012 – 31/12/2013
Während der Probezeit wird jede Anfrage im Verwaltungsrat
besprochen und beschlossen.
Betriebsschließung
wegen höherer Gewalt
Angestellte mit unbefristetem Arbeitsvertrag,
welche seit mindestens 12 Monaten beschäftigt sind.
Die Unterstützungsmaßnahmen von Seiten der EbK beginnen ab dem zweiten Monat der Schließung, außer es ist vom Landeszusatzvertrag anders vorgesehen. Die Lohnersatzleistungen werden für höchstens 120 Tage bezahlt.
Diese Informationen haben informativen Charakter und geben keine Gewähr auf Vollständigkeit. Für detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen, zu den erforderlichen Unterlagen und für das Ausfüllen und Einreichen der entsprechenden Gesuche können sich Interessierte und Anspruchsberechtigte an die ASGB-Büros wenden oder sich auf der Internetseite der EbKwww.ebk.bz.it informieren.

Dienstleistungen des ASGB

Soziale Absicherung bei Arbeitslosigkeit (ASPI)
für Beschäftigte in lohnabhängigem Arbeitsverhältnis

Mit 1. Jänner 2013 ist die neue soziale Absicherung in Kraft getreten, wobei gestaffelte Übergange bis zur endgültigen Einführung mit 1. Jänner 2016 vorgesehen sind.
Diese neue Sozialversicherung ersetzt das ordentliche und verringerte Arbeitslosengeld und das Mobilitätsgeld. Ausgenommen davon sind die Landwirtschaft und der Bausektor, in welchen die geltenden Regelungen nicht angetastet wurden. Man unterscheidet bei dieser Sozialleistung zwischen Aspi und Mini-Aspi, der jeweilige Anspruch hängt von den unterschiedlichen Versicherungszeiten des Arbeitslosen ab. Die Mini-Aspi ist für Beschäftigte mit einem befristeten Arbeitsvertrag geschaffen worden, welche durch den natürlichen Ablauf des zeitlich befristeten Vertrages ohne Arbeit sind, sprich einen saisonalen Arbeitsvertrag haben.
Gemeinsamkeiten zwischen Aspi und Mini-Aspi
Anerkennung des Arbeitslosenstatus mit gleichzeitiger Eintragung
in die Liste der
Arbeitslosen beim Arbeitsservice
Es muss sich um eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit handeln, mit Ausnahme einer anerkannten gerechtfertigten Kündigung, u.a. auch die freiwillige Kündigungen von Müttern mit einem Kind unter einem Jahr; Für diese Zuerkennung ist das Arbeitsamt zuständig. Gleichzeitig verpflichtet sich der Arbeitslose verfügbar für den Arbeitsmarkt zu sein, d.h. er muss an die vereinbarten Termine wegen Arbeitsvermittlung
erscheinen und auch angemessene Arbeitsangebote annehmen.
telematischen Antrag
um die Arbeitslose über
die Patronate
Innerhalb der ersten zwei Monate bzw. 68 Tage ab Arbeitslosenstatus muss der Antrag eingereicht werden. Bei Anträgen, welche innerhalb der Karenz, das sind die ersten sieben Tage, gemacht werden, erfolgt die Leistung ab dem achten Tag und deckt somit unter der Berücksichtigung der Karenz den gesamten Zeitraum der Arbeitslosigkeit ab;
Berechnung und Obergrenze, sowie figurative Rentenabsicherung Es gilt derselbe Berechnungsmodus, wobei dafür das besteuerbare Einkommen
für die Vorsorgeleistung der zwei vorhergehenden Jahre als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Die Vergütung entspricht 75 Prozent des Lohnes und darf für das Jahr 2013 die monatliche Summe von 1.180 Euro nicht überschreiten. Während des gesamten Bezugszeitraumes ist der Arbeitslose figurativ für die
Pensionsversicherung abgedeckt.
Monatliche Auszahlung Die Arbeitslosenleistung wird monatlich ausbezahlt,
auch für die Mini-Aspi im Unterschied zu früher.
Der Anspruch auf das Familiengeld geht in der Arbeitslosenzeit nicht verloren, allerdings muss darum gleichzeitig
mit dem Arbeitslosenantrag bei den Patronaten angesucht werden.
Unterschiede zwischen Aspi Mini-Aspi
Versicherungszeiten entscheidenüber einen Anspruch auf Aspi
oder Mini-Aspi
Zusätzlich zu einem Arbeitsjahr im
vergangenen Zweijahreszeitraum müssen auch noch zwei volle Versicherungsjahre beim Nationale Fürsorgeinstitut aufscheinen.
Es braucht mindestens 13 Versicherungswochen
bzw. 78 Tage in den letzten
12 Monaten;
unterschiedliche Regelung bei der Bezugsdauer und Ausmaß der Leistung Die Bezugsdauer befindet sich bis zum Jahr 2016 in einerÜbergangsphase, mit dem Ziel, sie bis 12 bzw. bis 18 Monate je nach Lebensalter anzuheben. Unverändert werden für die ersten sechs Monate 100 Prozent von der zustehenden Leistung ausbezahlt, für weitere sechs Monate stehen davon 85% zu und nach weiteren sechs Monaten nur mehr 60 Prozent.. hängt von der Anzahl der Versicherungswochen des vorhergehenden Jahres ab, wobei die Hälfte davon als Zeitraum für den Bezug des Mini-Aspi anerkannt wird; die schon genossenen Zeiträume werden davon
in Abzug gebracht;
Bei Arbeitsaufnahme erlischt der Anspruch auf jegliche Arbeitslosenleistung, mit Ausnahme der Saisonbeschäftigten, welche bis zu fünf Tage arbeiten können, ohne den Anspruch auf die Mini-Aspi zu verlieren. Innerhalb von 30 Tagen muss die Meldung über die Unterbrechung der Arbeitslosenleistung über ein Patronat an das Nationale Fürsorgeinstitut eingereicht werden. Jedoch wird bei einer Arbeitsaufnahme mit einem befristeten Arbeitsvertrag unter sechs Monaten keine Streichung aus der Arbeitslosenliste getätigt und der Betroffene kann bei Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses wieder die vorhergehende Position einnehmen. Sporadische Nebeneinkünfte bis 5.000 Euro, heuer liegt die Obergrenze noch bei 3.000 Euro, sind mit dem Bezug der Arbeitslosenleistung kompatibel.