Dienstleistungen des ASGB
Soziale Absicherung bei Arbeitslosigkeit (ASPI)
für Beschäftigte in lohnabhängigem Arbeitsverhältnis
für Beschäftigte in lohnabhängigem Arbeitsverhältnis
Mit 1. Jänner 2013 ist die neue soziale Absicherung in Kraft getreten, wobei gestaffelte Übergange bis zur endgültigen Einführung mit 1. Jänner 2016 vorgesehen sind.
Diese neue Sozialversicherung ersetzt das ordentliche und verringerte Arbeitslosengeld und das Mobilitätsgeld. Ausgenommen davon sind die Landwirtschaft und der Bausektor, in welchen die geltenden Regelungen nicht angetastet wurden. Man unterscheidet bei dieser Sozialleistung zwischen Aspi und Mini-Aspi, der jeweilige Anspruch hängt von den unterschiedlichen Versicherungszeiten des Arbeitslosen ab. Die Mini-Aspi ist für Beschäftigte mit einem befristeten Arbeitsvertrag geschaffen worden, welche durch den natürlichen Ablauf des zeitlich befristeten Vertrages ohne Arbeit sind, sprich einen saisonalen Arbeitsvertrag haben.
Gemeinsamkeiten | zwischen Aspi und Mini-Aspi | |
Anerkennung des Arbeitslosenstatus mit gleichzeitiger Eintragung in die Liste der Arbeitslosen beim Arbeitsservice |
Es muss sich um eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit handeln, mit Ausnahme einer anerkannten gerechtfertigten Kündigung, u.a. auch die freiwillige Kündigungen von Müttern mit einem Kind unter einem Jahr; Für diese Zuerkennung ist das Arbeitsamt zuständig. Gleichzeitig verpflichtet sich der Arbeitslose verfügbar für den Arbeitsmarkt zu sein, d.h. er muss an die vereinbarten Termine wegen Arbeitsvermittlung erscheinen und auch angemessene Arbeitsangebote annehmen. |
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telematischen Antrag um die Arbeitslose über die Patronate |
Innerhalb der ersten zwei Monate bzw. 68 Tage ab Arbeitslosenstatus muss der Antrag eingereicht werden. Bei Anträgen, welche innerhalb der Karenz, das sind die ersten sieben Tage, gemacht werden, erfolgt die Leistung ab dem achten Tag und deckt somit unter der Berücksichtigung der Karenz den gesamten Zeitraum der Arbeitslosigkeit ab; | |
Berechnung und Obergrenze, sowie figurative Rentenabsicherung | Es gilt derselbe Berechnungsmodus, wobei dafür das besteuerbare Einkommen für die Vorsorgeleistung der zwei vorhergehenden Jahre als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Die Vergütung entspricht 75 Prozent des Lohnes und darf für das Jahr 2013 die monatliche Summe von 1.180 Euro nicht überschreiten. Während des gesamten Bezugszeitraumes ist der Arbeitslose figurativ für die Pensionsversicherung abgedeckt. |
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Monatliche Auszahlung | Die Arbeitslosenleistung wird monatlich ausbezahlt, auch für die Mini-Aspi im Unterschied zu früher. |
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Der Anspruch auf das Familiengeld | geht in der Arbeitslosenzeit nicht verloren, allerdings muss darum gleichzeitig mit dem Arbeitslosenantrag bei den Patronaten angesucht werden. |
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Unterschiede zwischen | Aspi | Mini-Aspi |
Versicherungszeiten entscheidenüber einen Anspruch auf Aspi oder Mini-Aspi |
Zusätzlich zu einem Arbeitsjahr im vergangenen Zweijahreszeitraum müssen auch noch zwei volle Versicherungsjahre beim Nationale Fürsorgeinstitut aufscheinen. |
Es braucht mindestens 13 Versicherungswochen bzw. 78 Tage in den letzten 12 Monaten; |
unterschiedliche Regelung bei der Bezugsdauer und Ausmaß der Leistung | Die Bezugsdauer befindet sich bis zum Jahr 2016 in einerÜbergangsphase, mit dem Ziel, sie bis 12 bzw. bis 18 Monate je nach Lebensalter anzuheben. Unverändert werden für die ersten sechs Monate 100 Prozent von der zustehenden Leistung ausbezahlt, für weitere sechs Monate stehen davon 85% zu und nach weiteren sechs Monaten nur mehr 60 Prozent.. | hängt von der Anzahl der Versicherungswochen des vorhergehenden Jahres ab, wobei die Hälfte davon als Zeitraum für den Bezug des Mini-Aspi anerkannt wird; die schon genossenen Zeiträume werden davon in Abzug gebracht; |
Bei Arbeitsaufnahme erlischt der Anspruch auf jegliche Arbeitslosenleistung, mit Ausnahme der Saisonbeschäftigten, welche bis zu fünf Tage arbeiten können, ohne den Anspruch auf die Mini-Aspi zu verlieren. Innerhalb von 30 Tagen muss die Meldung über die Unterbrechung der Arbeitslosenleistung über ein Patronat an das Nationale Fürsorgeinstitut eingereicht werden. Jedoch wird bei einer Arbeitsaufnahme mit einem befristeten Arbeitsvertrag unter sechs Monaten keine Streichung aus der Arbeitslosenliste getätigt und der Betroffene kann bei Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses wieder die vorhergehende Position einnehmen. Sporadische Nebeneinkünfte bis 5.000 Euro, heuer liegt die Obergrenze noch bei 3.000 Euro, sind mit dem Bezug der Arbeitslosenleistung kompatibel. |