Gesundheitsdienst
Begünstigungen - Art. 33, Gesetz 104/92
Anspruchsberechtigte und Begünstigungen
Arbeitnehmer mit schwerwiegender Behinderung (für sich selbst)
Anrecht auf eine Arbeitsenthaltung von zwei Stunden täglich (bei Vollzeitbeschäftigung) oder
monatlich drei Tage bezahlter Sonderurlaub (nicht verrechenbar mit Folgemonaten)
hat Anrecht, den am Wohnort nächstgelegenen Arbeitssitz zu wählen und darf nicht ohne eigene Einwilligung versetzt werden
Eltern, auch Adoptiv- oder Pflegeeltern von Kindern mit schwerwiegender Behinderung
bis zum Ende des 8. Lebensjahres des Kindes Anrecht auf Verlängerung der Elternzeit bis zu drei Jahren
Wenn man arbeitet:
monatlich drei Tage bezahlter Sonderurlaub (nicht verrechenbar mit Folgemonaten) oder
Anrecht auf eine Arbeitsenthaltung von zwei Stunden täglich (beiVollzeitbeschäftigung) und nur bis zum Erreichen des 3. Lebensjahres des Kindes
haben Anrecht, den am Wohnort nächst gelegenen Arbeitssitz zu wählen und dürfen nicht ohne ihre Einwilligung versetzt werden.
Ehepartner, Söhne/Töchter, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegersöhne/töchter, Schwager, Schwägerinnen von Personen mit schwerwiegender Behinderung
Anrecht auf monatlich 3 Tage bezahlter Sonderurlaub (nicht verrechenbar mit Folgemonaten)
haben Anrecht, den am Wohnort nächstgelegenen Arbeitssitz zu wählen und dürfen nicht ohne ihre Einwilligung versetzt werden.
Verwandte und Verschwägerte innerhalb des dritten Grades von Personen mit schwerwiegender Behinderung
Anrecht auf monatlich drei Tage bezahlten Sonderurlaub (nicht verrechenbar mit Folgemonaten)
haben Anrecht, den am Wohnort nächstgelegenen Arbeitssitz zu wählen und dürfen nicht ohne ihre Einwilligung versetzt werden.
Die oben genannten Begünstigungen darf nur ein einziger Angehöriger, welcher auf geeignete Art und Weise die zu pflegende Person betreut, in Anspruch nehmen.