Gesundheitsdienst

Bezahlter Wartestand

Gesetz vom 8. März 2000, Nr. 53 und Gesetzesvertretendes
Dekret Nr. 151/2001, Art. 42
Wichtige Hinweise

Die pflegende Person muss die Feststellung der Behinderung gemäß Gesetz 104/92, Art. 3, Absatz 3 bereits haben – wird von der zuständigen Ärztekommission ausgestellt.
Die Person mit Behinderung darf nicht ganztägig in einer Struktur untergebracht sein.
Beide Personen müssen im gleichen Haus wohnen (mit gleicher Hausnummer, es kann aber die interne Nummer eine andere sein.)
Für den Zeitraum des bezahlten Wartestandes hat man keinen Anspruch auf die Begünstigungen laut Gesetz 104/92, Art. 33.
Folgende Personen haben Anrecht auf bezahlte Arbeitsenthaltung von maximal zwei Jahren (aufteilbar)
1. Zusammenlebende Ehepartner
2. Eltern, Adoptiveltern, wenn sie mit der zu pflegenden Person zusammenleben und der unter Punkt 1 genannte Angehörige fehlt, verstorben oder selbst auf Grund von Krankheit oder Invalidität beeinträchtigt ist
3. Kinder, wenn sie mit der zu pflegenden Personzusammenleben und die unter Punkt 1 und 2 genannten Angehörigen fehlen, verstorben oder selbst auf Grund von Krankheit oder Invalidität beeinträchtigt sind
4. mit der zu pflegenden Person lebende Geschwister, nur wenn die unter Punkt 1, 2 und 3 genannten Angehörigen fehlen, verstorben oder selbst auf Grund von Krankheit oder Invalidität beeinträchtigt sind
5. zusammenlebende Verwandte oder Verschwägerte innerhalb des dritten Grades, nur wenn die unter Punkt 1, 2, 3 und 4 genannten Angehörigen fehlen, verstorben oder selbst auf Grund von Krankheit oder Invalidität beeinträchtigtsind.

Für weitere Informationen stehen
wir selbstverständlich zur Verfügung!

Handel

Allianz für den freien Sonntag im Handel

Der Sonntag gehört der Familie, dient dem Einzelnen zur Erholung und zur Pflege der sozialen Kontakte mit Freunden, Bekannten und Verwandten und ermöglicht es, sich am Vereinsleben zu beteiligen. Daher sollte der Sonntag nicht dem Konsum geopfert werden.
Der ASGB hält daran fest, dass es Sonntagsarbeit nur in den Bereichen der unverzichtbaren öffentlichen Dienste wie Sanität, Transport, öffentliche Sicherheit und ähnliche Dienste geben darf. Die Öffnung der Geschäfte am Sonntag stellt hingegen keinen unverzichtbaren Dienst an der Gesellschaft dar.
Trotzdem ist dies leider heute in Südtirol, vor allem in Zentren wie Bozen und Meran, bereits Realität, was in erster Linie der Regierung Monti zu verdanken ist, die italienweit die Öffnungszeiten im Handel gänzlich liberalisiert hat. Für Südtirol hat diese Entscheidung Roms weitreichende Nachteile: viele Beschäftigte, vor allem Frauen, müssen an immer mehr Sonntagen und Feiertagen im Jahr arbeiten, wodurch das Familienleben und die sozialen Kontakte eingeschränkt werden. Zudem entsteht durch die willkürlichen Öffnungszeiten ein übermäßiger Konkurrenzdruck für den traditionellen Kleinhandel in Südtirol, wodurch auch Arbeitsplätze gefährdet sind.
Daher unterstützt der ASGB die Sensibilisierungsaktion der „Allianz für den freien Sonntag“ in Südtirol und ist gemeinsam mit den anderen Gewerkschaften, dem KVW, der Diözese Bozen-Brixen und dem Handels- und Dienstleistungsverband (hds) selbst Teil der Allianz.
Ziel der Allianz für den freien Sonntag ist es, in Verhandlungen mit der Politik Maßnahmen zur Eingrenzung der Sonn- und Feiertagsarbeit im Südtiroler Handel zu erwirken und gleichzeitig die Bevölkerung dafür zu sensibilisieren, dass sie auf das Einkaufen an Sonntagen und Feiertagen verzichtet. Sonntagsarbeit im Handel ist kein Fortschritt für die Gesellschaft. Sie bringt weder Umsatzsteigerungen noch Preissenkungen, dafür aber höhere Kosten und schlechtere Arbeitsbedingungen. In anderen Ländern Europas ist man wieder zur Sonntagschließungzurückgekehrt. Der wichtigste Faktor ist aber das Konsumentenverhalten: wird das Angebot der Sonntagsöffnung vom Kunden nicht genutzt, werden die Befürworter der Sonntagsarbeit im Handel umdenken müssen. Daher ruft der ASGB die Südtirolerinnen und Südtiroler auf, nicht an Sonn- und Feiertagen einzukaufen!