Gesundheitsdienst

Begünstigungen - Art. 33, Gesetz 104/92

Anspruchsberechtigte und Begünstigungen
Arbeitnehmer mit schwerwiegender Behinderung (für sich selbst)
Anrecht auf eine Arbeitsenthaltung von zwei Stunden täglich (bei Vollzeitbeschäftigung) oder
monatlich drei Tage bezahlter Sonderurlaub (nicht verrechenbar mit Folgemonaten)
hat Anrecht, den am Wohnort nächstgelegenen Arbeitssitz zu wählen und darf nicht ohne eigene Einwilligung versetzt werden
Eltern, auch Adoptiv- oder Pflegeeltern von Kindern mit schwerwiegender Behinderung
bis zum Ende des 8. Lebensjahres des Kindes Anrecht auf Verlängerung der Elternzeit bis zu drei Jahren

Wenn man arbeitet:
monatlich drei Tage bezahlter Sonderurlaub (nicht verrechenbar mit Folgemonaten) oder
Anrecht auf eine Arbeitsenthaltung von zwei Stunden täglich (beiVollzeitbeschäftigung) und nur bis zum Erreichen des 3. Lebensjahres des Kindes
haben Anrecht, den am Wohnort nächst gelegenen Arbeitssitz zu wählen und dürfen nicht ohne ihre Einwilligung versetzt werden.
Ehepartner, Söhne/Töchter, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegersöhne/töchter, Schwager, Schwägerinnen von Personen mit schwerwiegender Behinderung
Anrecht auf monatlich 3 Tage bezahlter Sonderurlaub (nicht verrechenbar mit Folgemonaten)
haben Anrecht, den am Wohnort nächstgelegenen Arbeitssitz zu wählen und dürfen nicht ohne ihre Einwilligung versetzt werden.
Verwandte und Verschwägerte innerhalb des dritten Grades von Personen mit schwerwiegender Behinderung
Anrecht auf monatlich drei Tage bezahlten Sonderurlaub (nicht verrechenbar mit Folgemonaten)
haben Anrecht, den am Wohnort nächstgelegenen Arbeitssitz zu wählen und dürfen nicht ohne ihre Einwilligung versetzt werden.

Die oben genannten Begünstigungen darf nur ein einziger Angehöriger, welcher auf geeignete Art und Weise die zu pflegende Person betreut, in Anspruch nehmen.

Gesundheitsdienst

Bezahlter Wartestand

Gesetz vom 8. März 2000, Nr. 53 und Gesetzesvertretendes
Dekret Nr. 151/2001, Art. 42
Wichtige Hinweise

Die pflegende Person muss die Feststellung der Behinderung gemäß Gesetz 104/92, Art. 3, Absatz 3 bereits haben – wird von der zuständigen Ärztekommission ausgestellt.
Die Person mit Behinderung darf nicht ganztägig in einer Struktur untergebracht sein.
Beide Personen müssen im gleichen Haus wohnen (mit gleicher Hausnummer, es kann aber die interne Nummer eine andere sein.)
Für den Zeitraum des bezahlten Wartestandes hat man keinen Anspruch auf die Begünstigungen laut Gesetz 104/92, Art. 33.
Folgende Personen haben Anrecht auf bezahlte Arbeitsenthaltung von maximal zwei Jahren (aufteilbar)
1. Zusammenlebende Ehepartner
2. Eltern, Adoptiveltern, wenn sie mit der zu pflegenden Person zusammenleben und der unter Punkt 1 genannte Angehörige fehlt, verstorben oder selbst auf Grund von Krankheit oder Invalidität beeinträchtigt ist
3. Kinder, wenn sie mit der zu pflegenden Personzusammenleben und die unter Punkt 1 und 2 genannten Angehörigen fehlen, verstorben oder selbst auf Grund von Krankheit oder Invalidität beeinträchtigt sind
4. mit der zu pflegenden Person lebende Geschwister, nur wenn die unter Punkt 1, 2 und 3 genannten Angehörigen fehlen, verstorben oder selbst auf Grund von Krankheit oder Invalidität beeinträchtigt sind
5. zusammenlebende Verwandte oder Verschwägerte innerhalb des dritten Grades, nur wenn die unter Punkt 1, 2, 3 und 4 genannten Angehörigen fehlen, verstorben oder selbst auf Grund von Krankheit oder Invalidität beeinträchtigtsind.

Für weitere Informationen stehen
wir selbstverständlich zur Verfügung!