Gesundheitsdienst
Begünstigungen am Arbeitsplatz
(Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104)
Zielgruppe
ArbeitnehmerInnen mit schwerwiegender Behinderung (für sich selbst).
Eltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern, Söhne/Töchter und Ehepartner von Personen mit schwerwiegender Behinderung.
Verwandte und Verschwägerte innerhalb des zweiten Grades von Personen mit schwerwiegender Behinderung.
Verwandte und Verschwägerte innerhalb des dritten Grades von Personen mit schwerwiegender Behinderung – falls die Eltern oder der/die Ehepartner/In der Person mit Beeinträchtigung verstorben sind, fehlen, oder sie älter als 65 Jahre sind oder diese selbst eine Invaliditätserkrankung haben.
Voraussetzungen
die für den jeweiligen Gesundheitsbezirk zuständige Ärztekommission stellt die schwerwiegende Behinderung/Beeinträchtigung (laut Art. 3, Absatz 3, Gesetz 104/92) fest.
die zu betreuende Person mit schwerwiegender Behinderung darf nicht ständig in einer Einrichtung untergebracht sein.
Vorgangsweise
Man wendet sich an die Ärztekommission. Nach Einreichen der notwendigen Dokumente stellt die zuständige Ärztekommission in einer Visite fest, ob eine schwerwiegende Behinderung im Sinne des Gesetzes 104/92 vorliegt. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich. In Ausnahmefällen wird auch eine Hausvisite durchgeführt.
Feststellung des Schweregrades
der Behinderung bzw. Beeinträchtigung
der Behinderung bzw. Beeinträchtigung
Ärztekommission des Gesundheitsbezirkes Bozen, Amba-Alagi-Str. 33
Ärztekommission des Gesundheitsbezirkes Meran, Laurinstr. 22/24
Ärztekommission des Gesundheitsbezirkes Brixen, Rom-Straße 5
Ärztekommission des Gesundheitsbezirkes Bruneck, Paternsteig 3
Beendigung der Freistellung
Das Recht auf die Freistellung endet in folgenden Fällen:die Ärztekommission stellt keine schwerwiegende Beeinträchtigung mehr fest (im Sinne des Gesetzes 104/92)
die zu pflegende Person ist dauerhaft in einem Pflegeheim untergebracht
die zu pflegende Person verstirbt
Nachtarbeit
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer mit schwerwiegender Behinderung (für sich selbst), oder einen Verwandten (I, II und III Grades) der eine Person mit schwerwiegender Behinderung betreut, nicht zur Nachtarbeit zwingen.