Verbrauchertelegramm
VZS: Zweitmeinung bei Zahnbehandlung unerlässlich
Vertragsfallen vorbeugen
Immer mehr VerbraucherInnen befolgen die goldene Grundregel, sich vor einem anstehenden Zahnarztbesuch mindestens eine Zweitmeinung einzuholen, um vor allen Dingen die aus medizinischer Sicht angebrachteste Behandlung zu erhalten. Selbstverständlich bildet dabei auch der Kostenaspekt eine wichtige Rolle, und gelegentlich stellt sich heraus, dass ein zweites Angebot unter dem Strich günstiger ist und dabei mindestens gleich viel Vertrauen verdient. Um sicherzustellen, dass man sich nicht vorzeitig an ein Angebot bindet, und dass man daher zwischen den Angeboten frei wählen kann, empfiehlt die Verbraucherzentrale, niemals sofort eine Unterschrift zu setzen, ohne vorher sehr aufmerksam den ganzen Text – auch und insbesondere Kleingedrucktes und am Ende des Kostenvoranschlages angefügte Sätze – zu lesen. Noch besser ist es, eine Nacht darüber zu schlafen und das Geschriebene nochmals zu lesen und im Zweifelsfalle den Zahnarztfuchs zu fragen.
Tipp: Ein Vertrag mit einem Zahnarzt kann jederzeit aufgelöst werden, unter Bezahlung der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten.
Tipp: Ein Vertrag mit einem Zahnarzt kann jederzeit aufgelöst werden, unter Bezahlung der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten.