Verbrauchertelegramm
Nachtstrom Ende der Märchenstunde

VZS: diese Nachtstromtarife könnten
ruhig abgeschafft werden

Was als Schritt in eine intelligente Stromversorgung gedacht war, entpuppt sich zusehends als Bluff. Die Idee war gut: zeitvariable Tarife, die Anreize zum Energiesparen und zur besseren Steuerung des Energieverbrauchs setzen. DieÜberlegungen waren einfach: Nachts und am Wochenende wird in Haushalten und Betrieben weniger Strom verbraucht als tagsüber an Werktagen. Um die Kraftwerke mit gleichmäßigerer Auslastung und dadurch kostengünstiger betreiben zu können, stellen Kraftwerksbetreiber Strom in so genannten Schwachlastzeiten, also vor allem nachts, preisgünstiger zur Verfügung. Diese günstigeren Preise wollte man an die Kunden weitergeben. Doch dem ist nicht so! Wer heute beispielsweise die Tarife für 2700 kWh Strom (Leistung 3 kW) in Bozen vergleicht, stellt bei Kunden des geschützten Marktes, die den Nachtstromverbrauch von 66 auf 80 Prozent erhöhen (und dies ist nicht so leicht...), eine jährliche Einsparung von 3,99 Euro fest. Wer den Stromverbrauch zu 90 Prozent in den Nacht- und Feiertagstarif hinein verlegt, der spart 6,96 Euro im Jahr (504,32 gegenüber 511,28). Fürwahr kein wirklicher Anreiz, um die Waschmaschine, den Geschirrspüler und andere Haushaltsgeräte zu Abend- und Wochenendzeiten zu benutzen.

Verbrauchertelegramm

Kaminkehrertarife angestiegen

Alle drei Jahre werden die Kaminkehrertarife neu angepasst. Im Schnitt haben sich die Preise im Vergleich zu 2009 um neun Prozent erhöht. Eine Ausnahme stellt dabei die Abgaskontrolle dar. Hierfür wurde der Preis an den effektiven Aufwand angepasst (anderes Messverfahren) und beträgt somit nun 38,97 Euro (inkl. 10 Prozent MwSt.) für gasförmige und flüssige Brennstoffe. Für Festbrennstoffe (Holz, Pellets, Hackgut) beträgtder Kostenpunkt 48,85 Euro. Auch kann im Zuge der Neuerungen der Kaminkehrer nun jederzeit gewechselt werden.
Bisher wurden die Kaminkehrerleistungen stets mit 21 Prozent MwSt. verrechnet. Ein Entscheid der Agentur der Einnahmen (Risoluzione 15E vom 04. März 2013) gibt nun grünes Licht für dieAnwendung des verminderten Mehrwertsteuersatzes im Ausmaß von zehn Prozent. Demnach können periodische Wartungsarbeiten und verpflichtend vorgeschriebene Kontrollen der Emissionswerte und die Reinigung der Heizanlagen (ordentliche Instandhaltungsarbeiten) mit zehn Prozent Mehrwertsteuer verrechnetwerden. Dies gilt jedoch nur für Gebäude, welche vorwiegend für Wohnzwecke genutzt werden.
Zusatzkosten können für die Schaffung eines temporären, sicheren Zugangs zum Kamin angelastet werden.