aktuell
Gesetz vom 9. August 2013 Nr. 99

Neuheiten im Bereich der Beschäftigung
und andere Maßnahmen

Die verheerende Jugendarbeitslosenquote in Italien war Anlass für die Regierung ein Gesetz zu verabschieden, das dem entgegenwirken soll. Es bleibt zu hoffen, dass der dramatische Anstieg jugendlicher Arbeitsloser dadurch zumindest eingedämmt wird. Aber zu glauben, dass mit der Verabschiedung dieses Gesetzes plötzlich alle Probleme gelöst werden, ist utopisch, denn Italien befindet sich inzwischen zu tief im Sog von Krise und Rezession. Die Versäumnisse der letzten Jahre lassen sich eben nicht durch ein zeitlich viel zu spät verabschiedetes Gesetz beheben.
Die wichtigsten Maßnahmen
des Gesetzespaketes sind folgende:

Art. 1 - Förderung der Neuaufnahme von
Jugendlichen mit unbefristeten Arbeitsverträgen
Für die Neueinstellung von Jugendlichen im Alter zwischen 18 und 29 Jahren werden dem Arbeitgeber Förderungen von bis zu einem Drittel des für die Beitragslast berechneten Einkommens bis zu einer Obergrenze von monatlich 650 Euro gewährt. Diese Förderungen gelten für 18 Monate bei einer Neueinstellung mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag und für zwölf Monate bei der Umwandlung von einem befristeten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag, wobei diese Umwandlung auf jedem Fall zu einer Erhöhung der Arbeitsplätze führen muss.
Zielgruppe der Fördermittel
Benachteiligte Arbeiter sind laut EU-Regelung 800/2008 Jugendliche zwischen 18 und 29 Jahren, welche eine der folgenden Voraussetzung erfüllen:
keine reguläre Arbeit in den letzten sechs Monaten;
Ohne Abschluss einer Oberschule oder einer Berufsschule.
Art. 2 - Außergewöhnliche Eingriffe gegen
die Jugendarbeitslosigkeit

Bis zum 30. September muss die ständige Konferenz für die Beziehungen zwischen Staat, Regionen und den autonomen Provinzen Trient und Bozen die Leitlinien zur Aufnahmeregelung von Lehrlingen mit einem Lehrlingsvertrag oder der höheren Lehre in Kleinst- Klein- oder mittelgroßen Betrieben zwischen 28. Juni 2013 und 31. Dezember 2015 erlassen.
Um den Staatsverwaltungen, die selbst nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, Ausbildungs- und Orientierungspraktika anzubieten, die Einstellung von Praktikanten zu ermöglichen, wurde innerhalb des Ministeriums für Arbeit und Sozialwesen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 ein mit jährlich zwei Millionen Euro ausgestatteter Fonds eingerichtet.
Für die Jahre 2013 und 2014 sind Ausgaben von drei bzw. 7,6 Millionen für Praktika vorgesehen, deren Adressaten Studenten sind, die im akademischen Jahr 2013-2014 an Laureatsstudiengängen eingeschrieben waren, um den Austausch zwischen Arbeit und Studium zu fördern.
Art. 4 - Maßnahmen für einen beschleunigten
Zugriff auf die entsprechenden Fonds
Dieser Artikel beschäftigt sich mit Maßnahmen, welche sofort nach der Veröffentlichung dieses Dekretes umgesetzt werden, damit keine Verzögerungen bei der Finanzierung über die EU eintreten.
Art. 5 - Maßnahmen zur Umsetzung der
„Jugendbeschäftigungsgarantie“ und
Wiedereinstellung der sogenannten Arbeiter
„ammortizzatori sociali in deroga“
Der Artikel bestimmt, dass beim Ministerium für Arbeit und Soziales eine Struktur eingerichtet wird, welche bis 31.12.2015 auf experimenteller Ebene und in Erwartung der Neuordnung der Beschäftigungspolitik auf nationaler Ebene mit folgenden Aufgaben betreut wird:
Interagieren nach dem Prinzip einer loyalen Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Ebenen der Regierung laut ihrer Zuständigkeit, um konkrete Vorschläge zur Beschäftigungspolitik auszuarbeiten;
Erarbeiten von Leitlinien auf nationaler Ebene für ein politisches Programm über konkrete Maßnahmen;
Erstellung der Kriterien für die Nutzung der verfügbaren finanziellen Mittel;
Fördert das Zustandekommen von Abkommen und Konventionen mit öffentlichen Diensten und Betrieben sowie mit privaten Vereinen, um ein synergetisches und integratives Vorgehen zu erreichen;
Bewertungen der durchgeführten Projekte nach einem Prämiensystem aufgrund der erzielten und wirkungsvollsten Ergebnisse;
Unterstützen von brauchbaren Initiativen, um die verschiedenen Informationssysteme miteinander zu vernetzen und eine Datenbank über die Beschäftigung zu errichten.
Zielgruppe der Begünstigungen
Jugendliche bis zum Alter von 24 Jahren;
Arbeitslose, welche Nutznießer von Leistungen aus den Spezialfonds nach geltenden Bestimmungen sind;
Art. 7 - Abänderungen des Gesetzes Nr. 92 vom 28. Juni 2012
Es wird eine neue Förderung bei einer Einstellung eines Arbeitslosen auf unbefristete Zeit eingeführt. Dabei handelt es sich um einen Beitrag für den Betrieb, der bei einer Aufnahme eines Arbeitslosen ausbezahlt wird, unter der Voraussetzung, dass er Nutznießer der Aspi ist. Der Beitrag errechnet sich aus den 50 Prozent des noch verbleibenden Bezugszeitraumes für die Aspi, wäre der Arbeiter noch weiterhin im Arbeitslosenstatus geblieben.
Weiteres wird die verpflichtende Schlichtung bei Entlassungen wegen einer objektiv festgestellten und gerechtfertigten Begründung abgeändert.
Änderungen ergeben sich bei folgenden Vertragstypen:
Befristeter Arbeitsvertrag
In der zweiten kollektivvertraglichen Ebene kann die Möglichkeiten für „unbegründete Arbeitsverträge“ eingeführt werden, wo es abweichend von der Regel bei einer Einstellung auf befristeter Zeit geht und keine entsprechende Begründung technischer, produktiven oder organisatorischer Natur oder als Ersatz vorliegen muss.
Bei einer Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages ist die verpflichtete Meldung des Arbeitgebers aufgehoben.
Die Pausen zwischen dem einen und dem nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag werden wiederum verkürzt und zwar auf zehn oder 20 Tage je nachDauer des Arbeitsvertrages. Außerdem müssen diese Pausen bei Saisonsverträgen nicht eingehalten werden sowie auch nicht bei Verträgen, welche mit Kollektivvertrag festgelegt werden.
Arbeitsvertrag auf Abruf
Die Arbeiter mit dieser Vertragsform dürfen nicht für mehr als 400 Arbeitstage in einem Dreijahreszeitraum eingesetzt werden, ansonsten wird der Vertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt. Diese Zählung der 400 Tage wird ab in Kraft treten dieses Dekretes angewandt.
Jene Arbeitgeber, welche die geleisteten Arbeitstage nicht melden, aber die entsprechenden Beitragslasten einzahlen, werden deswegen nicht bestraft.
Zusatzarbeit
Diese Möglichkeit der Beschäftigung soll mit einem Dekret auch auf die öffentliche Verwaltung ausgedehnt werden und zwar für Personen mit Benachteiligung.
Das Gesetz sieht außerdem folgendes vor
Die Ausdehnung der Schutzklausel gegen Blankokündigungen auch für die Projektarbeiter und den mitarbeitenden Teilhabern von Genossenschaften;
Die Wiedereinführung eines jährlichen Mindesteinkommens für Arbeitslose, ohne dass sie diesen Status verlieren;
Art. 8 - Datenbank für Arbeitsvermittlung
Zusammenfassung
Es wird beim Ministerium für Arbeit und Soziales eine Datenbank für die Arbeitsvermittlung eingerichtet, damit alle damit zusammenhängenden Informationen von Seiten der Betriebe und von Seiten der Arbeitssuchenden gesammelt werden, um eine bessere Abstimmung zwischen Angebot und Nachfrage zu erreichen.

aktuell
Zusatzrente

Öffentlich Bedienstete können Vorteile
noch nicht voll nützen

Die freiwillige Zusatzrente ist ein geeignetes Instrument, um sich im Alter aufgrund der immer niedriger ausfallenden staatlichen Rente finanziell besser abzusichern. Allerdings braucht es noch Korrekturen, damit dieses Sparmodell allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gleichwertige Möglichkeiten bei der Einzahlung und bei den Steuervorteilen bietet. Wie der ASGB neulich in der Tageszeitung „Dolomiten“ erklärte, gestaltet sich die Zusatzrente für die öffentlich Bediensteten in Südtirol noch nicht in dem Maße, dass man von einer angemessenen Vorsorge sprechen könnte. Selbst wenn jemand ordentlich für das Alter mittels Zusatzrentenfonds vorsorgen möchte, sind ihm die Hände gebunden.

Grund dafür ist zum einen, dass das Personal der Landesverwaltung, Sanität, Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und der anderen lokalen öffentlichen Körperschaften bislang nur 18 Prozent der anreifenden Abfertigung in den kollektivvertraglichen Zusatzrentenfonds einzahlen kann. Privatangestellte können hingegen 100 Prozent der Abfertigung einzahlen, was ca. jährlich einem Monatslohn entspricht. Zum anderen nutzen die öffentlich Bediensteten die Möglichkeit, einen höheren Prozentsatz des Arbeitnehmerbeitrages über den Lohnstreifen einzuzahlen bzw. direkte Zusatzzahlungen auf das individuelle Zusatzrentenkonto vorzunehmen nur zögerlich, da sie aufgrund des niedrigen Abfertigungsanteils den gesetzlich vorgesehenen Steuervorteil auf die Zusatzrente nur geringfügig beanspruchen können.
Diese Hindernisse müssen baldmöglichst überwunden werden. Denn mit dem 18-Prozent-Abfertigungsanteilkommt keine Zusatzrente zusammen, die sich diesen Namen verdient.
Als ASGB unterstützen wir mit unseren Beratungsstellen für die Zusatzrente (Infopoints) die derzeit laufende Kampagne von„Pensplan“, welche die Frauen auf ihre Rentenbiografie aufmerksam macht, da deren Renten wegen Erziehungs- und Pflegearbeit viel niedriger ausfallen als die der Männer. Noch krasser wird es bei Teilzeitarbeit, die vielfach von Frauen geleistet wird. Allerdings verlangen wir, dass auch die Voraussetzungen für eine bessere Absicherung geschaffen werden, d.h. dass die Frauen im öffentlichen Dienst, aber auch deren männlichen Kollegen, die Möglichkeit erhalten, den Zusatzrentenfonds mit all seinen Vorteilen zu nutzen.
Dazu ein praktisches Beispiel: ein Angestellter in der Privatwirtschaft mit einem Bruttolohn von ca. 2.000 Euro kann pro Jahr ca. 2.600 Euro und mehr in den Zusatzrentenfonds einzahlen: 100 Prozent von der Abfertigung sprich ca. 2.000 Euro plus einen eigenen monatlichen Anteil vom Lohn sowie die Arbeitgeberquote. Beim öffentlich Bediensteten mit demselben monatlichen Bruttoeinkommen schaut die Rechnung ganz anders aus: mit 18 Prozent von der Abfertigung plus eigenem Anteil und Arbeitgeberquote kommen nur ca. 900 Euro im Jahr zusammen. Diese Unterschiede gehen über die Jahre dann noch weiter auseinander. Dazu kommt, dass Bedienstete in der Privatwirtschaft zusätzlich höhere Steuervorteile für Einzahlungen in den Rentenfonds genießen.
Lösbar wäre dieses Problem, wenn die Arbeitgeberseite, das ist in diesem Falle die lokale Politik, bereit wäre, über den bereichsübergreifenden Kollektivvertrag (BÜKV) die Höhe der in den Zusatzrentenfonds einfließenden Abfertigung von 18 Prozent auf mindestens 50, besser noch auf 100 Prozent zu erhöhen.
Der niedrige Abfertigungsanteil bei den öffentlichen Bediensteten ist nicht nur hinderlich beim Aufbau einer Altersvorsorge, sondern macht auch das neue Bausparen zur Wunschvorstellung, da die kumulierten Beiträge auch nach mehreren Jahren noch keine Grundlage für ein angemessenes Darlehen bilden.
Der ASGB ist überzeugt, dass die Investition in einen Zusatzrentenfonds eine gute und vernünftige Form der Altersvorsorge ist, fordert jedoch, dass die Voraussetzungen für alle gleich sein müssen. Aufgrund der mangelnden Reaktion seitens der zuständigen Politiker wird der ASGB daher in dieser Angelegenheit erneut aktiv werden.