Dienstleistungen des ASGB

Drei verschiedene Leistungen beim Familiengeld

Familien werden in Südtirol mit verschiedenen Beiträgen unterstützt, darunter auch mit dem Familiengeld, welches wohl zu den wichtigsten Leistungen zählt.
Man unterscheidet drei verschiedene Leistungen beim Familiengeld und zwar jene vom Land, von der Region und vom Staat. Für alle drei kann kostenlos über die Patronate angesucht werden. Für das Familiengeld des Landes und der Region ist die Landesagentur zuständig, jenes vom Staat erfolgt über das Nationale Fürsorgeinstitut. Letzteres orientiert sich nach dem Familieneinkommen auf staatlicher Ebene und ist außerdem an die Voraussetzung von mindestens drei minderjährigen Kindern gebunden, so dass es bei uns nur wenigen Familien zu Gute kommt.
Familiengeld des Landes
Diese Leistung ist auch als Landeskindergeld bekannt und steht jedem Kind von seiner Geburt bis zu seinem dritten Lebensjahr zu. Zurzeit beträgt der monatliche Beitrag 100 Euro und soll mit 1. Jänner 2014 auf 200 Euro erhöht werden. Um dieses muss nur einmal angesucht werden, wobei empfohlen wird, dies unbedingt im Laufe des ersten Lebensjahr des Kindes zu erledigen. Verstreicht dieser Zeitraum, so wird das Geld nicht mehr rückwirkend ausbezahlt, sondern mit dem Folgemonat des Ansuchens. Den Anspruch darauf verliert man auch dann, wenn die wirtschaftliche Situation der Familie laut EEVE(Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung) die Obergrenze von 80.000 Euro überschreitet. In diesem Fall besteht eine Meldefrist an die zuständige Landesagentur.
Familiengeld der Region
So wie das Familiengeld des Landes braucht es auch für das regionale Familiengeld die EEVE, wobei der große Unterschied darin besteht, dass jährlich darum angesucht werden muss. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt werden:
Anzahl der Kinder
1. für das erste Kind erhält man das Geld bis zum 7. Lebensjahr;
2. bei zwei Kindern bis zu ihrer Volljährigkeit, wobei neu ist, dass für das zweite Kind auch dann gezahlt wird, wenn das Erste die Volljährigkeit erreicht hat;
3. eine Ausnahme sind Kinder mit schwerer Behinderung, bei ihnen wird von einer Altersgrenze abgesehen.
Der ermittelte Einkommens- und Vermögenswert laut EEVE
ist ausschlaggebend für die Höhe des Beitrages
Sind oben genannte Voraussetzungen erfüllt, so wird mit eigenen Tabellen der monatliche Beitrag ermittelt. Diese Tabellen sind jüngst um sechs Prozent erhöht worden, was einer Anpassung an die Inflation gleichkommt, so dass doch viele Familien in den Genuss dieser Leistung kommen können. Einjährliches Ansuchen in der Zeit von September bis Dezember garantiert eine nahtlose Auszahlung. Daher ist es wichtig, sich jetzt darum zu kümmern, wobei eine Terminvereinbarung mit dem Patronat des ASGB zu empfehlen ist. Um in den Genuss des regionalen Familiengeldes zu kommen, muss zuerst für jedes Familienmitglied die EEVE gemacht werden.
Für Neugeborene sollte das Ansuchen innerhalb der ersten 90 Tage eingereicht werden, dann steht das regionale Familiengeld schon ab dem Folgemonat der Geburt zu. Für Adoptiv- oder Pflegekinder werden die 90 Tage mit Eintrittsdatum des Kindes in die Familie gezählt. Ansonsten erfolgen die Zahlungen erst ab Folgemonat des Antrages.

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Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE)

Ab Herbst wieder erneuern
Das Familieneinkommen wird durch die einheitliche Einkommens- und Vermögensbewertung (EEVE) ermittelt. Sie wird für verschiedene Beitragsleistungen des Landes und der Region angewandt und muss alljährlich auf Grund der Steuererklärung und des Einkommens des vorhergehenden Jahres erneuert werden. Die EEVE wird für jedes Familienmitglied getrennt durchgeführt, sokann sie je nach Bereich und Leistung für das ganze Jahr verwendet werden.
Folgende Beitragsleistungen sind an die EEVE gebunden:
1. Familiengeld des Landes und der Region;
2. Tarifbeteiligung für Sozialdienste, wie für das Altersheim, Hauspflegedienst, Kinderhort;
3. Leistungen der Sozialhilfe;
4. Beiträge für zahnärztliche Behandlungen sowie Prothesen;
5. Rückerstattung von bestimmten gesundheitlichen Leistungen (indirekte Betreuung);
6. Ticketbefreiung für bestimmte Personengruppen, wie Invaliden, einkommensschwache Rentner, sozial Bedürftige.

Die EEVE-Erklärung wird von unserem Patronat in Bozen und in den Bezirksbüros kostenlos abgefasst. Um lange Wartezeiten zu vermeiden, ist eine telefonische Anmeldung bzw. Terminvereinbarung ratsam. Damit Sie alle Unterlagen schon bei sich haben, überprüfen Sie die unten angeführte Checkliste und bringen Sie das für Sie und Ihre Familienmitglieder Zutreffende mit:
Dokumente
Gültigen Ausweis des Antragsstellers;
aktueller Familienbogen oder Eigenerklärung über die Zusammensetzung der Familie;
Wohnsitzbescheinigung;
alle anagrafischen Daten der Familienmitglieder, sowie die Steuernummern;
Bankkoordinaten IBAN.
Einkommenssituation
CUD und Steuererklärung Modell 730 oder Modell Unico aller Familienmitglieder;
Selbständige: Mehrwerts Steuererklärung, IRAP Erklärung;

Auslandseinnahmen, die in der Steuererklärung nicht aufscheinen.
Landwirtschaft
Nachweis der Erschwernispunkte;
Kulturgrund für Obstbau, Gemüseanbau, Weinbau, Beerenobstanbau, Gartenbau auf dem freien Feld, Gartenbau im Gewächshaus, Bearbeitung von Feldern und Wiesen ohne eigenes Vieh;
Großvieheinheiten.
Immobilienbesitz/Mietwohnung
Kataster- und/oder Grundbuchsauszug, auch Immobilien im Ausland unter der Angabe der Nettoquadratmeter;
Mieteinnahmen;
Mietvertrag mit Angaben der Jahresmiete und über eventuelle Beiträge vom Land.
Verschiedene Familiensituationen, wie Trennung,
Scheidung, behindertes Familienmitglied
Bescheinigung, wie Trennungs- oder Scheidungsurteil und Unterhaltszahlungen für die Kinder;
Bescheinigung über die schwere Behinderung laut Gesetz Nr. 104/1992.
Bewegliches Vermögen, welches angegeben
werden muss, falls es 100.000,00 Euro pro
Kopf überschreitet. Es gilt der Stand vom
31. Dezember des vorhergehenden Jahres
Kontokorrent- und Sparbucheinlagen bei Banken und bei der Post;
Kapitalisierungsverträge;
Versicherungspolizzen mit Kapitalisierungszweck;
Lebensversicherungsverträge mit Finanzierungscharakter;
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit einer Gewinnbeteiligung vonnicht mehr als 10 Prozent;
Staatspapiere, Schuldverschreibungen, Depotscheine, verzinste Coupons, Investmentfonds.