öffentlicher Dienst

Mutterschaft und Vaterschaft

Da immer wieder Fragen zu den neuen Bestimmungen zum Schutz und Unterstützung der Mutterschaft und Vaterschaft laut Bereichsübergreifenden Kollektivvertrag (2001-2004) auftreten, möchten wir kurz anhand einer Tabelle einen Überblick geben. Diese Regelung gilt für den Bereich des Personals des Landes, der Gemeinden, Altersheime, Bezirksgemeinschaften, Institut für sozialen Wohnbau, Landesgesundheitsdienstes und Verkehrsamtes Bozen und Meran.
Bezeichnung Elternzeit Wartestand für Freistellung aus Personal mit Kindern Erziehungsgründen
Dauer und Beanspruchung Innerhalb des 8. Lebensjahres max. 24 Monate innerhalb Unmittelbar nach Beendigung
des Kindes 8. Lebensjahr des Kindes der Mutterschaft bzw. Vaterschaft
a) 3 Monate Mutter für 24 Monate,
3 Monate Vater Bei Mehrlingsgeburt für
5 weitere Monate für eines jedes weitere Kind der beiden Elternteile nach dem ersten 12 Monate
b) bei nur einem
Elternteil 11 Monate
Häufung Elternzeit
und Wartestand max. 31 Monate für jedes Kind
Teilbarkeit a) bei zwei Elternteilen: Darf in max. 2 Abschnitten Nicht möglich
max. 6 Abschnitte. aufgeteilt werden.
b) bei einem Elternteil:
max. 5 Abschnitte.
Besoldung a) für 8 Monate zu 30% Unbezahlter Wartestand 24 Monate zu 30%
b) 9.-11. Monat zu 20%
c) bei nur einem Elternteil 30%
Alternativen Teilzeit (mind. 50%) anstelle des
unbe,zahlten Wartestandes
Unterbrechungen Erkrankung des Elternteiles a) nachträglich eingetretene Mutterschaft. Bei nachträglich eingetretener
von mehr als 8 aufeinander b) bei nachträglich und nachweislich Mutter- bzw. Vaterschaftszeit.
folgenden Tagen eingetretenen triftigen und Der verbliebene Teil muß
unvorhersehbaren Gründen. sofort nach Beendigung
Der verbleibende Teil kann nicht mehr des Mutterschaftsurlaubes
beansprucht werden genommen werden..
Anspruchsberechtigt Gesamtes Personal Auch Personal mit befristetem Nur Personal mit unbefristetem
Arbeitsvertrag, sofern dieses ein Vertrag
Dienstalter von wenigstens 3 Jahren
und die Eignung für die jeweilige
Einstellung erlangt hat.
Pensionsbeiträge 100% 100% 30%
Vorankündigung a) 15 Tage: falls Elternzeit 30 Tage. 30 Tage vor Beginn
kürzer als 30 Tage. Kann im Bereichsvertrag auf 60
b) 30 Tage: falls Elternzeit Tagen angehoben werden.
mehr als 30 Tage
Anrechnung für den Aufstieg Gelten als Dienstalter Gelten nicht für das Dienstalter Gelten für das erste Kind zur Gänze,
in der dienstrechtlichen für jedes weitere Kind imStellung und Besoldung Ausmaß von 8 Monaten
Anrechnung für
Urlaub und 13. Gehalt Nein Nein Nein
N.B. Diese Tabelle soll Euch als Hilfe dienen. Die Bestimmungen enthalten zusätzlich einige Übergangsbestimmungen, die wir hier nicht angeführt haben. Für Informationen oder Beratungen könnt Ihr Euch an die jeweiligen Fachsekretäre der Bereiche wenden.

Nahrungsmittel

Erneuerung des Betriebsabkommens für die Beschäftigten der Mila und Senni (Milkon)

Kürzlich wurde für die Betriebe Mila und Senni (Milkon) ein betriebsinternes Abkommen unterzeichnet. Von Seiten der Gewerkschaften haben Paul Christanell für den ASGB und Paul Mulser für den SGB/CISL sowie die innerbetrieblichen einheitlichen Gewerkschaftsvertreter (EGV) der jeweiligen Betriebe das Abkommen unterschrieben. Das am 17.12.2002 unterzeichnete Abkommen basiert auf ein gewerkschaftliches Einigungsprotokoll, welches am 24.10.1996 unterzeichnet wurde und beinhaltet im normativen Teil unter anderem die Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit, Überstundenregelung und Zeitausgleich, Kranken- und Unfallgeld, Aus- und Weiterbildung sowie die Arbeitskleidung. Der wirtschaftliche Teil des Abkommens beinhaltet die Festsetzung der Produktionsprämie, welche auf sechs Prozent des jeweiligen Grundgehaltes festgelegt wird und Prämie der Produktivität:
Die Prämie zur Produktivität laut geltendem Landesabkommen vom 20.10.1994 bleibt erhalten, mit folgenden Werten zum Stand 01.06.2002:
Die Vertragspartner waren sich der Schwierigkeiten und der Komplexität der Thematik bewusst und vereinbarten für alle landwirtschaftlichen Arbeiter einvernehmlich, dass mit Laufzeit 01.01.2003 eine Jahresprämie von E 517,00 brutto (für die 4. Gehaltsstufe) an alle Arbeiter mit unbefristetem Arbeitsvertrag, die sich nicht in der Probezeit befinden und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung noch im Arbeitsverhältnis stehen, ausbezahlt wird. Personen, die ausdrücklich nur für Reinigungsarbeiten für Räumlichkeiten und Lokale zuständig sind, bleiben von dieser Regelung ausgenommen. Die genannte Prämie gilt für die beschäftigten Arbeiter, nicht jedoch für die Angestellten, und wird wie folgt prämiert:
Die Auszahlung, welche sich auf das vorhergehende Jahr bezieht, erfolgt im Monat März. Die Mitarbeiter haben Anrecht auf die genannte Prämie im Verhältnis zu ihrer effektiven Beschäftigungszeit. Der über die Lohn- und Gehaltsstreifen verrechnete Werte für Naturalleistungen wird für alle mit Datum dieser Vereinbarung sich im Arbeitsverhältnis befindlichen Mitarbeiter auf E 47,00 festgelegt. Mitarbeiter mit verkürzter Arbeitszeit erhalten die genannte Zuwendung anteilmäßig.
Preisnachlässe im Direktverkauf von 15 Prozent werden den Mitarbeitern, welche im aktiven Dienstverhältnis stehen, mit Wirksamkeit vom 01.01.2003 für alle Produkte der Marke Mila und Senni gewährt.
Die Betriebsmensa kann von allen Mitarbeitern genutzt werden, wobei pro Mahlzeit E 2,10 zu entrichten ist.
Die gegenständliche Vereinbarung gilt ab 17.12.2002 bis zum 31.12.2004 oder bis zu jenem Datum, an dem die Vertragsparteien mit einer sechsmonatigen Vorankündigung das gegenständliche Abkommen aufkündigen. •