öffentlicher Dienst

Allgemeine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung für die Mitglieder der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes im ASGB

Das Sekretariat des Asgb-Landesbedienstete hat einen Vertrag mit dem Raiffeisen-Versicherungsdienst abgeschlossen, welcher die Mitglieder in den Verwaltungen des Öffentlichen Dienstes vor den Folgen allfälliger Regressansprüche des Arbeitgebers schützt.
Das Angebot wird unterbreitet, weil der Arbeitgeber auf Grund der derzeitigen Gesetzgebung nicht mehr befugt ist, Schäden zu tragen, welche von seinen Bediensteten durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Die Versicherung wird vom Asgb-Landesbedienstete bereits seit Ende letzten Jahres für den pädagogischen Bereich angeboten und hat regen Zuspruch gefunden. Demzufolge werden nun auch Verträge für jenes Personal abgeschlossen, welches dem technischen Bereich und dem Verwaltungsbereich zugeteilt ist. Der abgeschlossene Vertrag beinhaltet eine Haftpflicht- und einen Rechtsschutzbereich. Folgende Risiken sind abgedeckt:
Haftpflichtversicherung gegenüber Dritte
Die Versicherungsgesellschaft verpflichtet sich den Versicherten schadlos zu halten, hinsichtlich seiner zivilrechtlichen Ersatzleistungspflicht gegenüber Dritten für nicht vorsätzlich zugefügte Schäden, seien es Körper- oder Sachschäden, die als Folge eines zufälligen Ereignisses eingetreten sind, welches sich in Zusammenhang mit den vertraglich versicherten Risiken (z.B. Kindergartenassistent/in, usw.) ereignet.
Verwaltungsrechtliche Haftung
Die Versicherungsgesellschaft verpflichtet sich den Versicherten schadlos zu halten, hinsichtlich seiner zivilrechtlichen Ersatzleistungspflicht gegenüber der öffentlichen Körperschaft für an dieser verursachten Vermögensschäden und unter der Voraussetzung, dass der entstandene Schaden vom Rechnungsrichter erhoben und bewertet worden ist. Die Schäden für den Haftpflicht-Bereich sind ohne Selbstbeteiligung bis zu 500.000 E pro Schadensfall gedeckt.
Rechtsschutzversicherung
Leistungen des Rechtsschutzversicherungsvertrages
Zu den Leistungen dieser Versicherung gehört der außergerichtliche und der gerichtliche Rechtsbeistand zum Schutz der Rechte der versicherten Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Pro Versicherungsfall werden folgende Kosten bis zur Deckungssumme von 11.000 Euro ersetzt:
- Kosten eines Rechtsanwalts;
- Kosten eines von Amts wegen bestellten Gutachters/Sachverständigen und/oder des Parteisachverständigen;
- Gerichtskosten;
- Kosten, die bei Unterliegen an die Gegenpartei zu zahlen sind;
- Kosten infolge eines von der Gesellschaft genehmigten Vergleichs;
- Kosten für Nachforschungen über Personen, Eigentumsverhältnisse, über den Hergang und die Umstände eines Versicherungsfalls;
- Kosten für die Beweissuche zu Verteidigungszwecken;
- Kosten für das Verfassen von Anzeigen, Klagen und Anträgen an das Gericht.
Versicherungsumfang der Rechtsschutzversicherung
Außervertragliche Schäden
Wenn die versicherten Personen oder die dieser gehörenden Güter durch eine unerlaubte Handlung von Dritten einen Schaden erleiden.
Strafrechtsschutz
Bei strafrechtlicher Verfolgung der versicherten Personen wegen fahrlässiger Vergehen oder Übertretungen. Eingeschlossen sind die Strafverfahren wegen fahrlässiger Vergehen oder Übertretungen in Steuer- und Verwaltungssachen.
Strafrechtsschutz bei Vorsatztaten
Der Versicherungsschutz wird auf die Fälle ausgedehnt, in denen gegen die versicherten Personen ein Strafverfahren wegen eines Vorsatzdelikts eingeleitet wird. Die Rechtsschutzversicherung ersetzt die Kosten für die Verteidigung, unter der Voraussetzung, dass der Versicherte mit einem rechtskräftigen Urteil freigesprochen wird. Die Fälle, in denen die Straftat erlischt, sind ausgeschlossen.
Außervertragliche Schäden an Dritte
Bei Schadenersatzforderungen von Seiten Dritter gegen die versicherten Personen.
Vermögensschäden
Rechtsstreitigkeiten mit der Öffentlichen Verwaltung für Vermögensschäden, aufgrund einer Verletzung der Dienstvorschriften, festgestellt vom Kontrollorgan.
Dieser Versicherungsschutz ist auf zweites Risiko nach der vom Versicherten abgeschlossenen Haftpflichtversicherung wirksam, d.h. in Ergänzung und nach Ausschöpfung der Beträge, die laut Art. 1917 des Italienischen Zivilgesetzbuchs im Rahmen der genannten Haftpflichtversicherung zur Deckung der Rechtskosten für die Klageabwehr und bei Unterliegen zu zahlen sind. Für den Rechtsschutzbereich sind Schäden bis zu 11.000 E gedeckt. Alle Bedingungen wurden von Experten konkret überlegt und straff kalkuliert. Der zu entrichtende Prämie beträgt insgesamt 77 E. •

öffentlicher Dienst

Mutterschaft und Vaterschaft

Da immer wieder Fragen zu den neuen Bestimmungen zum Schutz und Unterstützung der Mutterschaft und Vaterschaft laut Bereichsübergreifenden Kollektivvertrag (2001-2004) auftreten, möchten wir kurz anhand einer Tabelle einen Überblick geben. Diese Regelung gilt für den Bereich des Personals des Landes, der Gemeinden, Altersheime, Bezirksgemeinschaften, Institut für sozialen Wohnbau, Landesgesundheitsdienstes und Verkehrsamtes Bozen und Meran.
Bezeichnung Elternzeit Wartestand für Freistellung aus Personal mit Kindern Erziehungsgründen
Dauer und Beanspruchung Innerhalb des 8. Lebensjahres max. 24 Monate innerhalb Unmittelbar nach Beendigung
des Kindes 8. Lebensjahr des Kindes der Mutterschaft bzw. Vaterschaft
a) 3 Monate Mutter für 24 Monate,
3 Monate Vater Bei Mehrlingsgeburt für
5 weitere Monate für eines jedes weitere Kind der beiden Elternteile nach dem ersten 12 Monate
b) bei nur einem
Elternteil 11 Monate
Häufung Elternzeit
und Wartestand max. 31 Monate für jedes Kind
Teilbarkeit a) bei zwei Elternteilen: Darf in max. 2 Abschnitten Nicht möglich
max. 6 Abschnitte. aufgeteilt werden.
b) bei einem Elternteil:
max. 5 Abschnitte.
Besoldung a) für 8 Monate zu 30% Unbezahlter Wartestand 24 Monate zu 30%
b) 9.-11. Monat zu 20%
c) bei nur einem Elternteil 30%
Alternativen Teilzeit (mind. 50%) anstelle des
unbe,zahlten Wartestandes
Unterbrechungen Erkrankung des Elternteiles a) nachträglich eingetretene Mutterschaft. Bei nachträglich eingetretener
von mehr als 8 aufeinander b) bei nachträglich und nachweislich Mutter- bzw. Vaterschaftszeit.
folgenden Tagen eingetretenen triftigen und Der verbliebene Teil muß
unvorhersehbaren Gründen. sofort nach Beendigung
Der verbleibende Teil kann nicht mehr des Mutterschaftsurlaubes
beansprucht werden genommen werden..
Anspruchsberechtigt Gesamtes Personal Auch Personal mit befristetem Nur Personal mit unbefristetem
Arbeitsvertrag, sofern dieses ein Vertrag
Dienstalter von wenigstens 3 Jahren
und die Eignung für die jeweilige
Einstellung erlangt hat.
Pensionsbeiträge 100% 100% 30%
Vorankündigung a) 15 Tage: falls Elternzeit 30 Tage. 30 Tage vor Beginn
kürzer als 30 Tage. Kann im Bereichsvertrag auf 60
b) 30 Tage: falls Elternzeit Tagen angehoben werden.
mehr als 30 Tage
Anrechnung für den Aufstieg Gelten als Dienstalter Gelten nicht für das Dienstalter Gelten für das erste Kind zur Gänze,
in der dienstrechtlichen für jedes weitere Kind imStellung und Besoldung Ausmaß von 8 Monaten
Anrechnung für
Urlaub und 13. Gehalt Nein Nein Nein
N.B. Diese Tabelle soll Euch als Hilfe dienen. Die Bestimmungen enthalten zusätzlich einige Übergangsbestimmungen, die wir hier nicht angeführt haben. Für Informationen oder Beratungen könnt Ihr Euch an die jeweiligen Fachsekretäre der Bereiche wenden.