öffentlicher Dienst
Mutterschaft und Vaterschaft
Da immer wieder Fragen zu den neuen Bestimmungen zum Schutz und Unterstützung der Mutterschaft und Vaterschaft laut Bereichsübergreifenden Kollektivvertrag (2001-2004) auftreten, möchten wir kurz anhand einer Tabelle einen Überblick geben. Diese Regelung gilt für den Bereich des Personals des Landes, der Gemeinden, Altersheime, Bezirksgemeinschaften, Institut für sozialen Wohnbau, Landesgesundheitsdienstes und Verkehrsamtes Bozen und Meran.
Bezeichnung Elternzeit Wartestand für Freistellung aus Personal mit Kindern Erziehungsgründen
Dauer und Beanspruchung Innerhalb des 8. Lebensjahres max. 24 Monate innerhalb Unmittelbar nach Beendigung
des Kindes 8. Lebensjahr des Kindes der Mutterschaft bzw. Vaterschaft
a) 3 Monate Mutter für 24 Monate,
3 Monate Vater Bei Mehrlingsgeburt für
5 weitere Monate für eines jedes weitere Kind der beiden Elternteile nach dem ersten 12 Monate
b) bei nur einem
Elternteil 11 Monate
Häufung Elternzeit
und Wartestand max. 31 Monate für jedes Kind
Teilbarkeit a) bei zwei Elternteilen: Darf in max. 2 Abschnitten Nicht möglich
max. 6 Abschnitte. aufgeteilt werden.
b) bei einem Elternteil:
max. 5 Abschnitte.
Besoldung a) für 8 Monate zu 30% Unbezahlter Wartestand 24 Monate zu 30%
b) 9.-11. Monat zu 20%
c) bei nur einem Elternteil 30%
Alternativen Teilzeit (mind. 50%) anstelle des
unbe,zahlten Wartestandes
Unterbrechungen Erkrankung des Elternteiles a) nachträglich eingetretene Mutterschaft. Bei nachträglich eingetretener
von mehr als 8 aufeinander b) bei nachträglich und nachweislich Mutter- bzw. Vaterschaftszeit.
folgenden Tagen eingetretenen triftigen und Der verbliebene Teil muß
unvorhersehbaren Gründen. sofort nach Beendigung
Der verbleibende Teil kann nicht mehr des Mutterschaftsurlaubes
beansprucht werden genommen werden..
Anspruchsberechtigt Gesamtes Personal Auch Personal mit befristetem Nur Personal mit unbefristetem
Arbeitsvertrag, sofern dieses ein Vertrag
Dienstalter von wenigstens 3 Jahren
und die Eignung für die jeweilige
Einstellung erlangt hat.
Pensionsbeiträge 100% 100% 30%
Vorankündigung a) 15 Tage: falls Elternzeit 30 Tage. 30 Tage vor Beginn
kürzer als 30 Tage. Kann im Bereichsvertrag auf 60
b) 30 Tage: falls Elternzeit Tagen angehoben werden.
mehr als 30 Tage
Anrechnung für den Aufstieg Gelten als Dienstalter Gelten nicht für das Dienstalter Gelten für das erste Kind zur Gänze,
in der dienstrechtlichen für jedes weitere Kind imStellung und Besoldung Ausmaß von 8 Monaten
Anrechnung für
Urlaub und 13. Gehalt Nein Nein Nein
N.B. Diese Tabelle soll Euch als Hilfe dienen. Die Bestimmungen enthalten zusätzlich einige Übergangsbestimmungen, die wir hier nicht angeführt haben. Für Informationen oder Beratungen könnt Ihr Euch an die jeweiligen Fachsekretäre der Bereiche wenden.