Landesbedienstete

Berichte aus den Fachgruppen

Die Fachgruppe der Landesberufsschulen und der Fachschulen für Forst- Land- und Hauswirtschaft hat sich im letzten Jahr mit der dezentralen Verhandlungsebene sehr auseinandergesetzt und eine eigene Plattform erarbeitet. Es mussten dafür aber zuerst die vertraglichen Voraussetzungen geschaffen werden, was naturgemäß ein mühsamer Weg ist.
Im Juli 1999 wurde das Bereichsübergreifende Abkommen nach jahrelangen Verhandlungen unterschrieben, wo für den Öffentlichen Dienst erstmalig die drei vorgesehenen Verhandlungsebenen festgelegt wurden:
1. Bereichsübergreifend
2. Bereichsebene
3. dezentral
Der Bereichsübergreifende Kollektivvertrag, kurz BÜKV genannt, ist ein Rahmenabkommen, das den gesamten öffentlichen Dienst betrifft und somit die Vorraussetzung für die verschiedenen Bereichsverträge der öffentlichen Körperschaften ist. Für das Personal der Landesverwaltung ist der Bereichsvertrag am 7. Juli 2002 unterschrieben worden und enthält neben den allgemeinen Bestimmungen auch jene Verhandlungsmaterie, die auf den dezentralen Bereich hinweisen. Man kann im Artikel 4 nachlesen, welche Sachbereiche dezentral verhandelt werden. Somit wurde erstmalig die Möglichkeit geschaffen, für das Personal, das in den Landesschulen arbeitet, eigene Verträge hinsichtlich Arbeitszeit und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten auszuarbeiten. Und genau damit hat sich die Fachgruppe im letzten Jahr intensiv beschäftigt.
Als Diskussionsgrundlage wurde der Zusatzvertrag der Staatslehrer hergenommen, wobei die Entscheidung, eine Plattform für alle Lehrer und Lehrerinnen im Landesdienst zu erstellen, nicht einfach war. Die Gruppe wurde dadurch viel größer und die Eigenheiten der verschiedenen Schulen musste viel mehr berücksichtigt werden. Für mich war diese Auseinandersetzung aber sehr wichtig, da ich nun die Wünsche und Vorstellungen der verschiedenen Mitglieder gut kenne und hoffe, sie somit auch gut vertreten zu können. Man muss bedenken, dass jeder Vertrag auch Gefahren in sich birgt: jeder Artikel kann von den Verhandlungspartnern zu ihren eigenen Vorteil gelesen werden. Der eigentliche Kampf sind nicht die Verhandlungen und das Durchbringen von klaren Forderungen, sondern die Interpretationen der bestehenden Regelungen, die oft gewollt sehr unklar sind und somit noch einen großen Spielraum zulassen. Im Voraus ist dies nicht immer leicht einschätzbar.
Diese Plattform wird nun demnächst in den verschiedenen Schulen mit den Kollegen und Kolleginnen diskutiert und dann an die öffentliche Verhandlungsdelegation geschickt.
Außerdem ist es uns auch gelungen, im BÜKV vom 1.8.2002, der im Grunde „nur" den wirtschaftlichen Teil für die Jahre 2001-2002 betrifft, im Artikel 65 einen eigenen Absatz hinsichtlich der Funktionsebene des unterrichtenden Personals einzufügen. Nun ist es für das unterrichtende Personal möglich, im Rahmen der Bereichsverhandlungen ein eigenes Einstufungsmodell zu erarbeiten. Diese zwingende Maßnahme wurde auf Grund der veränderten Studienvoraussetzungen der Kindergärtnerinnen vorgenommen. Wir möchten dies auf den gesamten Schulbereich auszudehnen. •

öffentlicher Dienst

Allgemeine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung für die Mitglieder der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes im ASGB

Das Sekretariat des Asgb-Landesbedienstete hat einen Vertrag mit dem Raiffeisen-Versicherungsdienst abgeschlossen, welcher die Mitglieder in den Verwaltungen des Öffentlichen Dienstes vor den Folgen allfälliger Regressansprüche des Arbeitgebers schützt.
Das Angebot wird unterbreitet, weil der Arbeitgeber auf Grund der derzeitigen Gesetzgebung nicht mehr befugt ist, Schäden zu tragen, welche von seinen Bediensteten durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Die Versicherung wird vom Asgb-Landesbedienstete bereits seit Ende letzten Jahres für den pädagogischen Bereich angeboten und hat regen Zuspruch gefunden. Demzufolge werden nun auch Verträge für jenes Personal abgeschlossen, welches dem technischen Bereich und dem Verwaltungsbereich zugeteilt ist. Der abgeschlossene Vertrag beinhaltet eine Haftpflicht- und einen Rechtsschutzbereich. Folgende Risiken sind abgedeckt:
Haftpflichtversicherung gegenüber Dritte
Die Versicherungsgesellschaft verpflichtet sich den Versicherten schadlos zu halten, hinsichtlich seiner zivilrechtlichen Ersatzleistungspflicht gegenüber Dritten für nicht vorsätzlich zugefügte Schäden, seien es Körper- oder Sachschäden, die als Folge eines zufälligen Ereignisses eingetreten sind, welches sich in Zusammenhang mit den vertraglich versicherten Risiken (z.B. Kindergartenassistent/in, usw.) ereignet.
Verwaltungsrechtliche Haftung
Die Versicherungsgesellschaft verpflichtet sich den Versicherten schadlos zu halten, hinsichtlich seiner zivilrechtlichen Ersatzleistungspflicht gegenüber der öffentlichen Körperschaft für an dieser verursachten Vermögensschäden und unter der Voraussetzung, dass der entstandene Schaden vom Rechnungsrichter erhoben und bewertet worden ist. Die Schäden für den Haftpflicht-Bereich sind ohne Selbstbeteiligung bis zu 500.000 E pro Schadensfall gedeckt.
Rechtsschutzversicherung
Leistungen des Rechtsschutzversicherungsvertrages
Zu den Leistungen dieser Versicherung gehört der außergerichtliche und der gerichtliche Rechtsbeistand zum Schutz der Rechte der versicherten Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Pro Versicherungsfall werden folgende Kosten bis zur Deckungssumme von 11.000 Euro ersetzt:
- Kosten eines Rechtsanwalts;
- Kosten eines von Amts wegen bestellten Gutachters/Sachverständigen und/oder des Parteisachverständigen;
- Gerichtskosten;
- Kosten, die bei Unterliegen an die Gegenpartei zu zahlen sind;
- Kosten infolge eines von der Gesellschaft genehmigten Vergleichs;
- Kosten für Nachforschungen über Personen, Eigentumsverhältnisse, über den Hergang und die Umstände eines Versicherungsfalls;
- Kosten für die Beweissuche zu Verteidigungszwecken;
- Kosten für das Verfassen von Anzeigen, Klagen und Anträgen an das Gericht.
Versicherungsumfang der Rechtsschutzversicherung
Außervertragliche Schäden
Wenn die versicherten Personen oder die dieser gehörenden Güter durch eine unerlaubte Handlung von Dritten einen Schaden erleiden.
Strafrechtsschutz
Bei strafrechtlicher Verfolgung der versicherten Personen wegen fahrlässiger Vergehen oder Übertretungen. Eingeschlossen sind die Strafverfahren wegen fahrlässiger Vergehen oder Übertretungen in Steuer- und Verwaltungssachen.
Strafrechtsschutz bei Vorsatztaten
Der Versicherungsschutz wird auf die Fälle ausgedehnt, in denen gegen die versicherten Personen ein Strafverfahren wegen eines Vorsatzdelikts eingeleitet wird. Die Rechtsschutzversicherung ersetzt die Kosten für die Verteidigung, unter der Voraussetzung, dass der Versicherte mit einem rechtskräftigen Urteil freigesprochen wird. Die Fälle, in denen die Straftat erlischt, sind ausgeschlossen.
Außervertragliche Schäden an Dritte
Bei Schadenersatzforderungen von Seiten Dritter gegen die versicherten Personen.
Vermögensschäden
Rechtsstreitigkeiten mit der Öffentlichen Verwaltung für Vermögensschäden, aufgrund einer Verletzung der Dienstvorschriften, festgestellt vom Kontrollorgan.
Dieser Versicherungsschutz ist auf zweites Risiko nach der vom Versicherten abgeschlossenen Haftpflichtversicherung wirksam, d.h. in Ergänzung und nach Ausschöpfung der Beträge, die laut Art. 1917 des Italienischen Zivilgesetzbuchs im Rahmen der genannten Haftpflichtversicherung zur Deckung der Rechtskosten für die Klageabwehr und bei Unterliegen zu zahlen sind. Für den Rechtsschutzbereich sind Schäden bis zu 11.000 E gedeckt. Alle Bedingungen wurden von Experten konkret überlegt und straff kalkuliert. Der zu entrichtende Prämie beträgt insgesamt 77 E. •