Die Seite der Rentnergewerkschaft im ASGB

III. ordentliche Landesversammlung

Am Freitag, den 21. März 2003 ab 9.30 Uhr
im Kolpinghaus Bozen, Spitalgasse Nr. 3
Thema: „ Für ein menschenbezogenes, umfassendes Sozialsystem"
Tagesordnung
9.30 Eröffnung und Begrüßung
9.45 Wahl des Präsidiums
10.00 Tätigkeitsbericht
10.20 Statement des Vorsitzenden Georg Pardeller zur gewerkschaftspolitischen Lage
10.30 Referat des ÖGB-Funktionärs Benny Fischer
11.00 Pause
11.20 Diskussion
anschließend Anträge und Resolutionen
11.45 Vorstellung des neugewählten Landesvorstandes
12.00 Ehrung verdienter Vorstandsmitglieder
Schlusswort
12.30 Mittagessen
Den nicht in Bozen ansässigen Mitgliedern werden im nachhinein bei den ASGB-Bezirksbüros die Fahrtspesen in Höhe des öffentlichen Linienbustarifes vergütet.
Anmeldungen (aus organisatorischen Gründen unbedingt erforderlich) und nähere Auskünfte bei den ASGB-Bezirksbüros, bzw. in der ASGB-Landesleitung in Bozen.
Meldeschluß ist der 17. März 2003

Report

Finanzgesetz 2003 - Neuerungen im steuerlichen Sektor

Befreiung von der Steuer
Für das Jahr 2003 wurden die insgesamt fünf Steuersätze neu festgesetzt. Der Mindeststeuersatz beträgt nun 23 Prozent (vormals 18 Prozent). Die dadurch erhöhte Besteuerung wird durch die sogenannte steuerfreie Zone ("no tax area") abgeschwächt bzw. aufgehoben. Wird durch die neue Besteuerung eine höhere Jahresnettosteuer erzielt als es mit den bis zum Jahr 2002 geltenden Bestimmungen der Fall wäre, so ist nur für das Jahr 2003 die Möglichkeit gegeben noch das alte System anzuwenden. Konkret bedeutet das, daß mit der Steuererklärung im Jahre 2004 betreffend das Einkommen 2003 gewählt werden kann, welches System für den einzelnen Steuerzahler angewandt werden soll. Doch nun zu den Bestimmungen im Einzelnen:
Tab. 1: IRPEF - Steuersätze für Jahreseinkommen:
Jahreseinkommen Steuersatz Jahreseinkommen Steuersatz
bis 15.000,00 23% 32.600,01 – 70.000,00 39%
15.000,01 - 29.000,00 29% ab 70.000,01 45%
29.000,01 - 32.600,00 31%
Tab. 2: Jahreseinkommen, für welches keine IRPEF zu zahlen ist („no tax area")
Art des Einkommens Jahreseinkommen Art des Einkommens Jahreseinkommen
Grundbetrag (steht jedem zu) 3.000,00 Einkommen aus Renten 7.000,00
lohnabhängiges Einkommen 7.500,00 Selbständige Tätigkeit 4.500,00
Die Freibeträge lt. Tab. 2 sind nicht kumulierbar und können entweder zur Gänze vom Gesamteinkommen abgezogen werden, nicht abgezogen werden oder nur zu einem Teil abgezogen werden. Der Koeffizient, welcher dies festsetzt ergibt sich aus folgender Berechnung: die Summe von 26.000 (Fixbetrag) plus des Freibetrages laut Tab. 2 plus vom Gesamteinkommen absetzbaren Aufwendungen minus eines eventuellen Steuerguthabens aus Dividenden minus des Gesamteinkommens. Das Ergebnis wird durch 26.000 geteilt. Ist der Koeffizient größer oder gleich 1 steht der Freibetrag zur Gänze zu; liegt er zwischen 0 und 1 wird der Freibetrag mit dem Koeffizienten multipliziert und man erhält den Anteil des Freibetrages welcher zusteht; ist der Koeffizient 0 oder negativ, steht der Freibetrag nicht zu.
Zum besseren Verständnis dieses Berechnungsmodus die folgende Aufstellung und einige Beispiele:
26.000
+ Freibetrag lt. Tab. 2
+ absetzbare Aufwendungen
- Gesamteinkommen
- Steuerguthaben aus Dividenden
Ergebnis
Ergebnis : 26.000 = Koeffizient
Koeffizient ≥ 1 ➝ Freibetrag steht zur Gänze zu
Koeffizient ≤ 0 ➝ Freibetrag steht nicht zu
Koeffizient zw. 0 und 1 ➝ Freibetrag x Koeffizient
Beispiel 1:
Gesamteinkommen aus Lohn: E 20.000
Absetzbare Aufwendung: E 1.500
26.000 + 7.500 + 1.500 – 20.000 = 15.000
15.000 : 26.000 = 0,5769
7500 x 0,5769 = 4.327 = zustehender Freibetrag
Beispiel 2:
Einkommen aus Rente: E 7.000
Einkommen aus Gebäudebesitz: E 500
Absetzbare Aufwendungen: E 800
26.000 + 7.000 + 800 – 7.500 = 26.300
26.300 : 26.000 = 1,0115
Freibetrag steht zur Gänze ( 7.000) zu
Beispiel 3:
Einkommen aus Lohn: E 34.000
Einkommen aus Grund und Gebäude: E 1.200
Absetzbare Aufwendung: E 450
26.000 + 7.500 + 450 – 35.200 = - 1.250
1.250 : 26.000 = - 0,0481
Freibetrag steht nicht zu
Jahressteuerfreibeträge für Lohneinkommen und Renten
Vom Gesamteinkommen wird der Freibetrag zur Gänze, zum Teil oder gar nicht abgezogen und man erhält die Steuergrundlage. Auf diese wird die Bruttosteuer gemäß den neuen Steuersätzen progressiv berechnet. Steuerfreibeträge für Lohn und Renten wie sie bisher existierten gibt es nur mehr in einem beschränkten Ausmaß. Sie werden bei Lohneinkommen zwischen E 27.001 und E 46.700 in 5 verschiedenen Sätzen gewährt, bei Renteneinkommen zwischen E 24.500 und E 52.000 in 7 Sätzen und bei selbständigem Einkommen zwischen E 25.001 und E 32.000 in 3 Sätzen. Ist das Einkommen höher oder niedriger gibt es keine Steuerfreibeträge. Nachfolgend die Tabelle:
Tabelle 3:
Lohn und gleichgest. Steuer- Renten Steuer- Selbstständige Steuer-
Einkommen betrag betrag Tätigkeit betrag
Bis 27.000 0 Bis 24.500 0 Bis 25.500 0
27.001 - 29.500 130 24501 - 27.000 70 25.001 - 29.400 80
29.501 - 36.500 235 27.001 - 29.000 170 29.401 - 31.000 126
36.501 - 41.500 180 29.001 - 31.000 290 31.001 - 32.000 80
41.501 - 46.700 130 31.001 - 36.500 230
46.701 - 52.000 25 36.501 - 41.500 180
41.501 - 46.700 130
46.701 - 52.000 25
Auch diese Freibeträge sind nicht kumulierbar.
Wenn das Gesamteinkommen ausschließlich aus Renten bis maximal E 7.500 und aus Grundbesitz bis max. E 185,92 und der Erstwohnung mit Zubehör besteht, so ist keinerlei Steuer geschuldet. Setzt sich das Gesamteinkommen aus einer oder mehreren der oben genannten Einkommen zusammen und liegt zwischen E 7.500 und E 7.800 ist jener Teil der Nettosteuer nicht geschuldet, welcher die Differenz zwischen dem Gesamteinkommen und E 7.500 übersteigt.
Jahressteuerfreibetrag für zu Lasten lebenden Ehepartner:
Die Freibeträge für den zu Lasten lebenden Ehepartner bleiben die selben wie im Jahr 2002:
Tabelle 4:
Jahreseinkommen Steuerfreibetrag Jahreseinkommen Steuerfreibetrag
bis 15.493,71 546,18 30.987,42 - 51.645,69 459,42
15.493,72 - 30.987,41 496,60 ab 51.645,70 422,23
Jahressteuerfreibetrag für Kinder und andere zu Lasten lebende Personen:
Auch die Freibeträge für zu Lasten lebende Kinder und andere zu Lasten lebende Personen bleiben gleich wie im Jahr 2002.
Tabelle 5:
Familienangehörige Bedingungen Einkommen bis 51.645,69 Einkommen ab 51.645,69
Kinder Pro Kind 303,68 285,08
Ab dem zweiten Kind 336,73 285,08
für das erste Kind bei Freibetrag wie für Ehepartner zu Lasten
Fehlen des Ehepartners
Zusätzlich für Kinder 123,95 123,95
unter 3 Jahren
Andere Fam.angeh. 285,08 285,08
Die große Neuerung welche letztes Jahr eingeführt wurde betrifft die Erhöhung des Freibetrages pro Kind auf E 516,46. Dieser Freibetrag steht zu, wenn mit einem bestimmten Einkommen eine bestimmte Anzahl von Kindern zu Lasten lebt:
Tabelle 6:
Gesamteinkommen Kinder zu Lasten
Bis 36.151,98 1
36. 151,99 - 41.316,55 2
41.316,56 - 46.481,12 3
bei jedem Einkommen 4
Wird der Freibetrag aufgeteilt, ist für den eigenen Anteil immer das persönliche Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Für behinderte Kinder ist unabhängig vom Einkommen ein Freibetrag von E 774,69 vorgesehen. Personen, die ein Gesamtjahreseinkommen von E 2.840,51 brutto überschreiten, gelten steuerlich als nicht mehr als zu Lasten lebend !