Verbrauchertelegramm

Mit Kondominiumssatzung Spielhallen verhindern

In den letzten Jahren sind immer mehr ausgewiesene Spielhallen wie Pilze aus dem Boden gewachsen. Zu Recht wird daran gearbeitet, die Verbreitung der Spielautomaten in den Bars einzudämmen. Auch die Verbraucherzentrale hat eine beispielhafte Eigeninitiative eines Gasthofes in Lana zur Entfernung der oft als"Einstiegsdroge"bezeichneten Spielautomaten mit dem"Goldenen OK"ausgezeichnet. Doch während in den Bars der Spieleinsatz ein Euro und der Höchstgewinn 100 Euro beträgt, können in den Spielhallen schon 5.000 Euro gewonnen werden. Der Jackpot kann bis zu 100.000 Euro betragen. Und dorthin werden jetzt die ehemaligen Kunden der Spielautomaten in den Bars verstärkt gehen. Es gibt schon Hallen, die 24 Stunden am Tag offen halten. Diesen Vergnügungsstätten mit allen ihren Nebenerscheinungen Herr zu werden, dazu haben Kondominiumsbewohner mit der Kondominiumssatzung ein gutes Instrument zur Hand. Es besteht nämlich die Möglichkeit für Neubauten, in der vertraglichen Hausordnung (welche dem notariellen Kaufakt beigelegt wird) ein absolutes Verbot für Glückspiellokale und Wettbüros vorzusehen. Damit wäre das Problem an der Wurzel gelöst. Für bestehende Kondominien hingegen braucht es bei vertraglichen Hausordnungen und solchen, die durch die Vollversammlung beschlossen werden, für die Einführung eines Glücksspiellokalverbots das schriftliche Einverständnis aller Miteigentümer.

Verbrauchertelegramm
Darlehen für Erstwohnungen

Fonds für Aussetzung der Ratenzahlung wieder aktiv:
Ansuchen an die eigene Bank ab 27. April

Anrecht auf Unterstützung durch den Fonds haben Familien, in denen der Darlehensnehmer sich in mindestens einer der folgenden Situationen befindet:
Beendigung der Arbeit (auch im angestellten­ähnlichen Verhältnis), mit aktuellem Arbeitslosenstand (jedoch nicht zurückzuführen auf einverständliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Auflösung aufgrund der Erreichung des Pensionsalters, Entlassung aus gerechtfertigtem Grund oder gerechtfertigten subjektiven Umständen, Kündigung vonseiten des Arbeitnehmers ohne gerechtfertigten Grund)
Tod oder Anerkennung einer schweren Behinderung oder einer zivilen Invalidität von nicht weniger als 80 Prozent.
Die Anfrage kann der Besitzer einer Immobilie (die als seine Erstwohnung genutzt wird) stellen, der einen Darlehensvertrag für den Ankauf dieser Immobilie abgeschlossen hat, wenn das Darlehen nicht höher als 250.000 Euro ist und das jährliche Einkommen laut ISEE-Indikator nicht über 30.000 Euro liegt. Die Regelung tritt mit 27. April 2013 in Kraft; ab diesem Datum kann man die Ansuchen auf Ratenaussetzung einreichen. Das Ansuchen wird direkt an die eigene Bank gestellt, mit den aktuellen offiziellen Vordrucken, die auf der Webseite des Ministeriums (www.dt.tesoro.it) sowie auf jener der CONSAP (www.consap.it) verfügbar sind.