Dienstleistungen des ASGB

+ + + Dienstleistungen– Wichtiges in Kürze + + +

Ersatzbesteuerung 10 Prozent

Mit Rundschreiben Nr. 11 vom 30. April 2013 hat die Agentur der Einnahmen die Bestimmungen für die Ersatzbesteuerung von 10 Prozent auf Überstunden und Leistungsprämien für 2013 festgelegt. Der Höchstbetrag für diese Prämien ist gleich geblieben und beträgt auch für das heurige Jahr 2.500 Euro. Die Einkommensgrenze wurde allerdings erhöht. So können Arbeitnehmer, die im Jahr 2012 das Einkommen von 40.000 Euro nicht überschritten haben, diese Steuererleichterung in Anspruch nehmen. Im Vorjahr war die Höchstgrenze von 40.000 auf 30.000 Euro herabgesetzt worden.
Verrechnung Guthaben Mod. 730

Arbeitnehmer, die das Mod. 730 abgefasst haben sollten auf ihren Lohnstreifen im Juli/August prüfen, ob die eventuelle Steuerschuld oder das Steuerguthaben auch ordnungsgemäß verrechnet wurde. Sollte spätestens im August die Verrechnung nicht vorgenommen worden sein, sollten sich die Steuerzahler an den Steuerdienst wenden. Bei einem Steuerguthaben ist zusätzlich zu beachten, dass es vor allem in Kleinbetrieben vorkommen kann, dass die Verrechnung eines größeren Steuerguthabens nicht mit einem Monatslohn möglich ist; es ist deshalb durchaus möglich, dass sich die Auszahlung desGuthabens über mehrere Monate hinauszieht.
Termine für die Steuererklärungen

Wer es versäumt hat, das Mod. 730 abzufassen, hat noch bis Mitte September Zeit, das Mod. UNICO abzufassen. Einziger Unterschied dabei ist, dass eine eventuelle Steuerschuld bei der Bank eingezahlt werden muss und dass ein eventuelles Steuerguthaben nicht mit dem Lohnstreifen ausbezahlt, sondern auf nächstes Jahr übertragen wird.
Steuererklärung für Oberschüler und Studenten

Oberschüler und Studenten, die im Sommer 2012 einige Wochen oder Monate gearbeitet haben, müssen keine Steuererklärung machen; in den meisten Fällen erhalten diese aber beim Abfassen der Steuererklärung ein Steuerguthaben. Dieses wird dann innerhalb von ca. drei Jahren direkt von der Agentur der Einnahmen ausgezahlt. Am besten ist es, wenn sich die Betreffenden an eines unserer Büros wenden, um zu klären, ob es sinnvoll ist, eine Steuererklärung zu machen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die im vergangenen Jahr nur teilweise, d.h. nicht das ganze Jahr gearbeitet haben so z.B. für all jene, die im Laufe des vergangenen Jahres das erste Arbeitsverhältnis aufgenommen haben. Meist ergibt eine entsprechende Steuererklärung ein Steuerguthaben.
Studenten, die im Ausland arbeiten

Grundsätzlich ist jedes Einkommen in Italien als solches zu besteuern. Auf jeden Fall gelten Studenten, die im Ausland mehr als 2.840 Euro verdient haben, in Italien nicht mehr als zu Lasten lebend; d.h. für diese können die Eltern die Steuerfreibeträge nicht mehr beanspruchen. Ob die betreffenden Studenten eine Steuererklärung abfassen müssen oder nicht, hängt von der Höhe des Einkommens und vom Zeitraum der Tätigkeit im Ausland ab. Am besten ist es, die jeweilige persönliche Situation abzuklären.

Dienstleistungen des ASGB

Familiengeld für Lohnabhängige

Das Familiengeld für Lohnabhängige oder Rentner wird aufgrund der Anzahl der Familienmitglieder und des Familieneinkommens direkt über den Lohn bzw. Rente ausbezahlt. Der Antrag muss jährlich erneuert werden und zwar ab 1. Juli. Für die Zuerkennung des Familiengeldes braucht es das Einkommen aller Familienmitglieder vom vorhergehenden Steuerjahr. Somit gelten für Ansuchen ab 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 die Steuererklärungen vom Jahr 2013 über das Einkommen des Jahres 2012. Dieses Familiengeld steht auch dann zu, wenn sich jemand für einen bestimmten Zeitraum wegen Krankheit, Arbeitsunfall oderMutterschaft nicht im effektiven Dienst befindet oder arbeitslos ist und das Arbeitslosengeld, das Mobilitätsgeld oder die Zulage der Lohnausgleichskasse bezieht.
Für die Familienzusammensetzung und das daraus resultierende Gesamteinkommen müssen folgende Personen berücksichtigt werden:
der/die Antragsteller/in und sein/e Ehepartner/in, sofern er/sie nicht gesetzlich getrennt oder geschieden ist;
die Kinder und diesen gleichgestellten Personen bis zu ihrer Volljährigkeit mit Ausnahme von Familien mit mehr als drei Kindern unter 26 Jahren und Studenten oder Berufsschüler sind, zählen sie bis zu ihrem 21. Lebensjahr dazu;
minderjährige Geschwister und Enkel, wenn sie Vollwaisen sind und kein Anrecht auf Hinterbliebenenrente haben;
Nicht zur Familie zählensomit folgende Personen, auch wenn sie zu Lasten leben: der gerichtlich oder tatsächlich getrennte Ehepartner; die arbeitsfähigen volljährigen Kinder, außer der oben beschriebene Ausnahme von kinderreichen Familien; die Eltern. Das Familieneinkommen besteht aus der Summe des Einkommens aller zu Familie zählenden Personen, wobei alle einkommensteuerpflichtigen, einschließlich der getrennt besteuerten oder quellen- oder ersatzbesteuerten Einkommen zusammengezählt werden, sofern sie die Summe von 1.032,91 Euro nicht überschreiten. Nicht dazu gezählt werden die Abfertigung und die damit zusammenhängenden Vorschüsse, das Familien- und Begleitgeld, Unfallrenten. DieHöhe des Familiengeldes wird über Tabellen ermittelt, welche von dem Nationalen Fürsorge­institut erstellt werden und sich nach der Einkommensstufe und Anzahl der Familienmitglieder richtet. Für besondere Familiensituationen steht ein erhöhtes Familiengeld zu, welches ausführlich dokumentiert werden muß, wie Trennung, Scheidung und Verlassen eines Elternteiles; gänzliche und dauerhafte Erwerbsunfähigkeit; schwere Behinderung eines minderjährigen Kindes, wodurch es dauerhaft außerstande ist, die altersgemäßen Aufgaben und Obliegenheiten auszuführen; 18 bis 21jährige Kinder, sofern sie eine staatliche Oberschule oder Universität besuchen oder in der Lehre sind. Die Anträge um das Familiengeld können in der Privatwirtschaft nur digital an die INPS versendet werden, hingegen im Öffentlichen Dienst ist die eigene Körperschaft dafür zuständig. Alle Patronate stellen diese Dienstleistung kostenlos zur Verfügung.