Dienstleistungen des ASGB

Das regionale Familienpaket wird ausgebaut

Im Juni diesen Jahres hat der Regionalrat grundsätzlich beschlossen, die von Regionalassessorin Dr. Martha Stocker eingebrachten Neuerungen zum Familienpaket umzusetzen. Im Juli erfolgt noch die Artikeldebatte und mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt können die Südtiroler Familien mit folgenden Fürsorge- oder Vorsorgemaßnahmen rechnen:
Das Familiengeld der Region

Familien mit zwei Kindern erhalten nun auch für das jüngste Kind das Familiengeld bis zu seiner Volljährigkeit. Familien mit nur einem Kind erhalten somit weiterhin bis zu seinem siebten Lebensjahr das regionale Familiengeld, wobei Familien mit zwei Kindern nun weiterhin für das Jüngere bis zu seiner Volljährigkeit finanziell unterstützt werden, selbst wenn das Ältere schon das 18. Lebensjahr erreicht hat. Das Anrecht auf das regionale Familiengeld richtet sich weiterhin an die Einheitliche Einkommens- und Vermögensbewertung, welche jährlich von September bis Dezember gemacht werden muss. Diese Einkommensstaffelungen werden der Inflation der letzten Jahre angepasst. Vorgesehen isteine Erhöhung von sechs Prozent.
Beitrag für Erziehungszeiten bei freiwilliger Renteneinzahlung

Grundsätzlich kann ein Elternteil um einen Rentenbeitrag laut regionalen Familienpaket ansuchen, falls er wegen Erziehungszeiten bis zum dritten Lebensjahr des Kindes auf die Erwerbstätigkeit verzichtet oder teilzeitbeschäftigt ist und bei der INPS oder im Zusatzrentenfonds freiwillig fürdie Rente bzw. Zusatzrente einzahlt oder bei Teilzeitarbeit die Ergänzung für eine Vollbeschäftigung einzahlt.

Nun werden die Beitragshöhe und die Dauer neu festgesetzt:

bei freiwilliger Weiterversicherung INPS erhöht sich der Höchstbeitrag von 6.000 auf 7.000 Euro und die Dauer von 12 Monate auf 24 Monate immer innerhalb des dritten Lebensjahres des Kindes;

bei Einzahlungen in den Zusatzrentenfond erhöht sich der Höchstbeitrag von 3.500 auf 4.000 Euro;

Väter erhalten eine Dauer von 27 Monate gutgeschrieben, falls sie mindestens drei Monate Elternzeitfür sich beanspruchen.



Bei Teilzeitarbeit wegen Betreuung des Kindes werden die Beiträge und die Dauer ebenso abgeändert:

bei freiwilliger Rentenzahlung als Integration zur Vollbeschäftigung wird der Maximalbeitrag von 3.000 auf 3.500 Euro erhöht sowie bei Einzahlungen in den Zusatzrentenfonds, wo nun ein Beitrag 2.000 Euro ausbezahlt wird;

Die Dauer für den regionalen Beitrag wird nun verdoppelt und zwar von zwei auf vier Jahre innerhalb des fünften Lebensjahres des Kindes;

Väter erhalten nochmals drei Monate dazu, falls sie drei Monate Elternzeit für sich beanspruchen.
Der regionale Rentenbeitrag für Pflegezeiten wird erhöht
und auf die 2. Pflegestufe ausgeweitet

Bei freiwilliger Renteneinzahlung in das Nationale Fürsorgeinstitut oder in eine Zusatzrente wegen Pflege eines Familienangehörigen bis zum 4. Verwandtschaftsgrad und Verschwägerte bis zum 3. Verwandtschaftsgrad wird der regionale Beitrag auch auf die zweite Pflegestufe ausgeweitet. Bis jetzt konnte man diesen Beitrag nur für Angehörige der 3. und 4. Pflegestufe beanspruchen. Die Dauer für die Gewährung des Beitrages bleibt unangetastet und zwar, solange die Pflege gewährleistet und möglich ist. Die Erhöhung beträgt 500 Euro, so dass der jährliche Höchstbeitrag nun mit 4.000Euro festgesetzt wird, unabhängig davon, ob er für die Renteneinzahlungen INPS oder für die Zusatzrente genutzt wird.
Bei Teilzeitarbeit wegen Pflege beträgt die Erhöhung die Hälfte, so dass der jährliche Höchstbeitrag insgesamt 2.000 Euro ausmacht.
Erhöhung des Rentenbeitrages für Eltern mit
einem schwer behinderten Kind

Bei freiwilliger Rentenweiterversicherung und bei Einzahlungen in den Zusatzrentenfonds wird der jährliche Höchstbeitrag für Eltern mit einem schwer behinderten und pflegebedürftigen Kind von 6.000 auf 7.000 Euro erhöht. Dieser Beitrag wird jährlich innerhalb der ersten fünf Lebensjahredes Kindes gewährt, wobei das Kind ausschließlich zu Hause gepflegt werden muss. Falls das Kind in einer Struktur oder in einer Bildungsinstitution untergebracht ist, so reduziert sich der regionale Beitrag, welcher nun 4.000 Euro ausmachen soll.
Ganz neu eingeführt werden jährliche Beiträge bis zu 7.000 Euro für Arbeitslose und für Erwerbstätige, welche diskontinuierliche Arbeitsverhältnisse haben und sich freiwillig rentenversichern oder in einem Zusatzrentenfond einzahlen.

Dienstleistungen des ASGB

+ + + Dienstleistungen– Wichtiges in Kürze + + +

Ersatzbesteuerung 10 Prozent

Mit Rundschreiben Nr. 11 vom 30. April 2013 hat die Agentur der Einnahmen die Bestimmungen für die Ersatzbesteuerung von 10 Prozent auf Überstunden und Leistungsprämien für 2013 festgelegt. Der Höchstbetrag für diese Prämien ist gleich geblieben und beträgt auch für das heurige Jahr 2.500 Euro. Die Einkommensgrenze wurde allerdings erhöht. So können Arbeitnehmer, die im Jahr 2012 das Einkommen von 40.000 Euro nicht überschritten haben, diese Steuererleichterung in Anspruch nehmen. Im Vorjahr war die Höchstgrenze von 40.000 auf 30.000 Euro herabgesetzt worden.
Verrechnung Guthaben Mod. 730

Arbeitnehmer, die das Mod. 730 abgefasst haben sollten auf ihren Lohnstreifen im Juli/August prüfen, ob die eventuelle Steuerschuld oder das Steuerguthaben auch ordnungsgemäß verrechnet wurde. Sollte spätestens im August die Verrechnung nicht vorgenommen worden sein, sollten sich die Steuerzahler an den Steuerdienst wenden. Bei einem Steuerguthaben ist zusätzlich zu beachten, dass es vor allem in Kleinbetrieben vorkommen kann, dass die Verrechnung eines größeren Steuerguthabens nicht mit einem Monatslohn möglich ist; es ist deshalb durchaus möglich, dass sich die Auszahlung desGuthabens über mehrere Monate hinauszieht.
Termine für die Steuererklärungen

Wer es versäumt hat, das Mod. 730 abzufassen, hat noch bis Mitte September Zeit, das Mod. UNICO abzufassen. Einziger Unterschied dabei ist, dass eine eventuelle Steuerschuld bei der Bank eingezahlt werden muss und dass ein eventuelles Steuerguthaben nicht mit dem Lohnstreifen ausbezahlt, sondern auf nächstes Jahr übertragen wird.
Steuererklärung für Oberschüler und Studenten

Oberschüler und Studenten, die im Sommer 2012 einige Wochen oder Monate gearbeitet haben, müssen keine Steuererklärung machen; in den meisten Fällen erhalten diese aber beim Abfassen der Steuererklärung ein Steuerguthaben. Dieses wird dann innerhalb von ca. drei Jahren direkt von der Agentur der Einnahmen ausgezahlt. Am besten ist es, wenn sich die Betreffenden an eines unserer Büros wenden, um zu klären, ob es sinnvoll ist, eine Steuererklärung zu machen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die im vergangenen Jahr nur teilweise, d.h. nicht das ganze Jahr gearbeitet haben so z.B. für all jene, die im Laufe des vergangenen Jahres das erste Arbeitsverhältnis aufgenommen haben. Meist ergibt eine entsprechende Steuererklärung ein Steuerguthaben.
Studenten, die im Ausland arbeiten

Grundsätzlich ist jedes Einkommen in Italien als solches zu besteuern. Auf jeden Fall gelten Studenten, die im Ausland mehr als 2.840 Euro verdient haben, in Italien nicht mehr als zu Lasten lebend; d.h. für diese können die Eltern die Steuerfreibeträge nicht mehr beanspruchen. Ob die betreffenden Studenten eine Steuererklärung abfassen müssen oder nicht, hängt von der Höhe des Einkommens und vom Zeitraum der Tätigkeit im Ausland ab. Am besten ist es, die jeweilige persönliche Situation abzuklären.