Dienstleistungen des ASGB

Der neue Vaterschaftsurlaub

Das Arbeitsreformgesetz Nr. 92 vom 28. Juni 2012 hat auf Drängen der EU eine Neuerung für Väter in einem lohnabhängigen Arbeitsverhältnis eingeführt: einen Tag verpflichtenden Vaterschaftsurlaub und einen oder zwei Tage freiwilligen Vaterschaftsurlaub, wobei der Mutterschaftsurlaub um diese Tage gekürzt wird.

Mit Dekret des Ministeriums für Arbeit und Soziales Nr. 37 vom 22.12.2012 wurde diese gesetzliche Bestimmung aktiviert, so dass nun Arbeitnehmer, die ab 1. Januar 2013 Väter geworden sind, darum ansuchen können. Der verpflichtende sowie auch die freiwilligen Urlaubstage wegen Vaterschaft müssen innerhalb der ersten fünf Lebensmonate des Kindes genommen werden. Dieser Zeitraum gilt auch im Falle einer Frühgeburt, sowie bei Adoptiv- oder Pflegekinder, wo die Berechnung mit dem Tag des Eintrittes des Kindes in der Familie beginnt, bei internationalen Adoptionen hingegen bei Eintritt des Kindes in Italien.
Für die öffentlichen Bediensteten wurde festgestellt, dass die Anwendung dieser gesetzliche Bestimmung auf Betreiben der Öffentlichen Verwaltung umzusetzen ist, was in unserem Fall die Personalverwaltung der Landesverwaltung mit Rundschreiben Nr. 5 vom 08.03.2013 gemacht hat.
Einen Tag verpflichtender Vaterschaftsurlaub

Der verpflichtende Vaterschaftsurlaub ist ein unbestrittenes Recht des Vaters in einem lohnabhängigen Arbeitsverhältnis und wird zusätzlich zum Mutterschaftsurlaub gewährt. Er wird auch im Falle des in den gesetzlichen vorgesehenen Fällen laut Artikel 22 des Einheitstextes Nr. 151/2001 zusätzlich gewährt.
Einen oder zwei Tage freiwilliger Vaterschaftsurlaub

Der Anspruch auf freiwilligen Vaterschaftsurlaub von einem oder zwei Tage ist daran gekoppelt, dass die Mutter ihrerseits beim verpflichtenden Mutterschaftsurlaub auf diese Tage verzichtet beziehungsweise, wird der Mutterschaftsurlaub um diese Tage gekürzt.
Bezahlung und rechtliche Behandlung

Für den verpflichtenden wie auch für den freiwilligen Vaterschaftsurlaub erhält der Vater eine 100 Prozent Bezahlung des Gehaltes, welche zu Lasten der INPS geht. Hinsichtlich rechtlicher Behandlung wird der Vaterschaftsurlaub gleich wie der Mutterschaftsurlaub laut Artikel 29 und 30 des Einheitstextes Nr. 151/2001 gehandhabt.
Die Bezahlung wird vom Arbeitgeber vorgestreckt, welcher dann um die Rückerstattung bei der INPS ansuchen muss, außer es handelt sich um Fälle, in welchen die INPS direkt zuständig ist.
Vorankündigung

Die schriftliche Vorankündigung um den verpflichtenden wie auch freiwilligen Vaterschaftsurlaub muss 15 Tage vorher beim Arbeitgeber erfolgen, wobei beim freiwilligen Vaterschaftsurlaub auch die Verzichterklärung der Mutter beigelegt werden muss. Möchte der Vater den verpflichtenden Vaterschaftsurlaub zur Geburt seines Kindes nutzen, so ist ebenso die Frist von 15 Tagen einzuhalten, wobei dem Gesuch eine Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Geburtstermin beigelegt werden muss.
Es ist Pflicht des Arbeitgebers, die entsprechende Mitteilung an die INPS zu machen.
Die in der beizulegenden Verzichterklärung der Mutter müssen dieselbe Anzahl von Tagen aufscheinen, wie der Vater für den freiwilligen Vaterschaftsurlaub angibt. Diese Verzichterklärung muss auch der Arbeitgeber der Mutter erhalten, so dass die entsprechende Kürzung des Mutterschaftsurlaubes vorgenommen werden kann.
Das INPS wird die korrekten Angaben überprüfen. Die Kürzung des Mutterschaftsurlaubes wird an ihrem Ende vorgenommen, da die Eltern die Möglichkeit haben, gleichzeitig diese Urlaube zu nutzen.
Vereinbarkeit mit anderen sozialen Leistungen, wie das
Arbeitslosengeld und das Familiengeld

Der Vaterschaftsurlaub kann auch beantragt werden, wenn der Vater arbeitslos ist und die ASPI, Mini-ASPI, sich in der Ausgleichskasse befindet und die Zulage aufgrund der Eintragung in einer Mobilitätsliste erhält. In all diesen Fällen geht der Vaterschaftsurlaub zu Lasten der INPS. Auch das Familiengeld steht während des Urlaubes wegen Vaterschaft und Mutterschaft zu.
Pensionsabsicherung

Für den verpflichtenden wie auch den freiwilligen Vaterschaftsurlaub gilt hinsichtlich Pensionsabsicherung dieselbe rechtliche Grundlage wie für den Mutterschaftsurlaub. Die Tage werden mit figurativen Beiträgen zur Gänze abgedeckt. Dieses Recht wird sowohl bei einem bestehenden wie auch bei einem fehlenden Arbeitsverhältnis angewandt. Im Falle eines fehlenden Arbeitsverhältnisses muss der Vater gleich wie eine Mutter in derselben Situation mindestens fünf Beitragsjahre aufweisen, wie es der Artikel 25, Absatz 2 im Einheitstext 151/2001 vorsieht. Falls sich der Vater laut den vorgesehenen gesetzlichen Sondersituationen im Vaterschaftsurlaub anstelle der Mutter befindet, erhält er zusätzlich den verpflichtenden Vaterschaftsurlaub von einen Tag, der ebenso mit figurativen Beiträgen abgedeckt ist.

Dienstleistungen des ASGB

Das regionale Familienpaket wird ausgebaut

Im Juni diesen Jahres hat der Regionalrat grundsätzlich beschlossen, die von Regionalassessorin Dr. Martha Stocker eingebrachten Neuerungen zum Familienpaket umzusetzen. Im Juli erfolgt noch die Artikeldebatte und mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt können die Südtiroler Familien mit folgenden Fürsorge- oder Vorsorgemaßnahmen rechnen:
Das Familiengeld der Region

Familien mit zwei Kindern erhalten nun auch für das jüngste Kind das Familiengeld bis zu seiner Volljährigkeit. Familien mit nur einem Kind erhalten somit weiterhin bis zu seinem siebten Lebensjahr das regionale Familiengeld, wobei Familien mit zwei Kindern nun weiterhin für das Jüngere bis zu seiner Volljährigkeit finanziell unterstützt werden, selbst wenn das Ältere schon das 18. Lebensjahr erreicht hat. Das Anrecht auf das regionale Familiengeld richtet sich weiterhin an die Einheitliche Einkommens- und Vermögensbewertung, welche jährlich von September bis Dezember gemacht werden muss. Diese Einkommensstaffelungen werden der Inflation der letzten Jahre angepasst. Vorgesehen isteine Erhöhung von sechs Prozent.
Beitrag für Erziehungszeiten bei freiwilliger Renteneinzahlung

Grundsätzlich kann ein Elternteil um einen Rentenbeitrag laut regionalen Familienpaket ansuchen, falls er wegen Erziehungszeiten bis zum dritten Lebensjahr des Kindes auf die Erwerbstätigkeit verzichtet oder teilzeitbeschäftigt ist und bei der INPS oder im Zusatzrentenfonds freiwillig fürdie Rente bzw. Zusatzrente einzahlt oder bei Teilzeitarbeit die Ergänzung für eine Vollbeschäftigung einzahlt.

Nun werden die Beitragshöhe und die Dauer neu festgesetzt:

bei freiwilliger Weiterversicherung INPS erhöht sich der Höchstbeitrag von 6.000 auf 7.000 Euro und die Dauer von 12 Monate auf 24 Monate immer innerhalb des dritten Lebensjahres des Kindes;

bei Einzahlungen in den Zusatzrentenfond erhöht sich der Höchstbeitrag von 3.500 auf 4.000 Euro;

Väter erhalten eine Dauer von 27 Monate gutgeschrieben, falls sie mindestens drei Monate Elternzeitfür sich beanspruchen.



Bei Teilzeitarbeit wegen Betreuung des Kindes werden die Beiträge und die Dauer ebenso abgeändert:

bei freiwilliger Rentenzahlung als Integration zur Vollbeschäftigung wird der Maximalbeitrag von 3.000 auf 3.500 Euro erhöht sowie bei Einzahlungen in den Zusatzrentenfonds, wo nun ein Beitrag 2.000 Euro ausbezahlt wird;

Die Dauer für den regionalen Beitrag wird nun verdoppelt und zwar von zwei auf vier Jahre innerhalb des fünften Lebensjahres des Kindes;

Väter erhalten nochmals drei Monate dazu, falls sie drei Monate Elternzeit für sich beanspruchen.
Der regionale Rentenbeitrag für Pflegezeiten wird erhöht
und auf die 2. Pflegestufe ausgeweitet

Bei freiwilliger Renteneinzahlung in das Nationale Fürsorgeinstitut oder in eine Zusatzrente wegen Pflege eines Familienangehörigen bis zum 4. Verwandtschaftsgrad und Verschwägerte bis zum 3. Verwandtschaftsgrad wird der regionale Beitrag auch auf die zweite Pflegestufe ausgeweitet. Bis jetzt konnte man diesen Beitrag nur für Angehörige der 3. und 4. Pflegestufe beanspruchen. Die Dauer für die Gewährung des Beitrages bleibt unangetastet und zwar, solange die Pflege gewährleistet und möglich ist. Die Erhöhung beträgt 500 Euro, so dass der jährliche Höchstbeitrag nun mit 4.000Euro festgesetzt wird, unabhängig davon, ob er für die Renteneinzahlungen INPS oder für die Zusatzrente genutzt wird.
Bei Teilzeitarbeit wegen Pflege beträgt die Erhöhung die Hälfte, so dass der jährliche Höchstbeitrag insgesamt 2.000 Euro ausmacht.
Erhöhung des Rentenbeitrages für Eltern mit
einem schwer behinderten Kind

Bei freiwilliger Rentenweiterversicherung und bei Einzahlungen in den Zusatzrentenfonds wird der jährliche Höchstbeitrag für Eltern mit einem schwer behinderten und pflegebedürftigen Kind von 6.000 auf 7.000 Euro erhöht. Dieser Beitrag wird jährlich innerhalb der ersten fünf Lebensjahredes Kindes gewährt, wobei das Kind ausschließlich zu Hause gepflegt werden muss. Falls das Kind in einer Struktur oder in einer Bildungsinstitution untergebracht ist, so reduziert sich der regionale Beitrag, welcher nun 4.000 Euro ausmachen soll.
Ganz neu eingeführt werden jährliche Beiträge bis zu 7.000 Euro für Arbeitslose und für Erwerbstätige, welche diskontinuierliche Arbeitsverhältnisse haben und sich freiwillig rentenversichern oder in einem Zusatzrentenfond einzahlen.